AMS muss Altfälle neu berechnen und den Betroffenen 112 Millionen Euro nachzahlen
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Mindestsicherung beschert rund 254.000 Arbeitslosen, darunter viele ehemalige, nachträglich ein höheres Arbeitslosengeld. Betroffen sind all jene, die in der Zeit zwischen Einführung der Mindestsicherung am 1. September 2010 und 23. Februar 2016 ein niedriges Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und zusätzlich Familienzuschläge bezogen haben.
Durch das Erkenntnis des VwGH muss die Zusammensetzung des Arbeitslosengeldes vom AMS seit 24. Februar anders berechnet werden, was für die Arbeitslosen mehr Geld ergibt. Für alle neuen Fälle gilt seither die Neuberechnung automatisch, die Fälle davor können schriftlich eine Ergänzungszahlung beantragen. „Je nachdem, wie lange jemand in dieser Zeit arbeitslos war können das ein paar Hundert oder ein paar Tausend Euro sein“, erläutert AMS-Sprecherin Beate Sprenger dem KURIER.
112 Millionen Euro
In Summe rechnet das AMS mit Mehrkosten von 112 Millionen Euro. Die zusätzlichen , wohl noch nicht budgetierten Ausgaben, waren offenbar auch der Grund, warum die Möglichkeit zur Nachforderung bisher nicht öffentlich kommuniziert wurde. Innerhalb der Arbeitslosen sprachen sich die Ergänzungszahlungen jedoch rasch herum, sodass das AMS inzwischen mit einer Flut von Anträgen eingedeckt wurde. Die ersten zehn Millionen Euro wurden inzwischen ausbezahlt. „Wir gehen in Anträgen unter, weil viele um Aufstockung ansuchen, die gar nicht berechtigt sind“, bestätigt Sprenger. Sie verweist auf die AMS-Homepage, wo alle Infos sowie das Antragsformular zu finden sind (siehe Erläuterung unten). Aufgrund der erwarteten Menge kann die Bearbeitung des einzelnen Antrages aber einige Monaten dauern.
Neuberechnung
Die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt jetzt so: Ist der sogenannten Grundbetrag – in der Regel 55 Prozent des Letztgehalts – zu niedrig, wird er auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (882 Euro) aufgestockt und erst dann werden zusätzlich Familienzuschläge pro Kind in Höhe 0,97 Cent pro Tag dazugerechnet. Bis zum 23. Februar wurden zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet und erst danach erfolgte die Aufstockung. Inklusive Familienzuschläge darf das Arbeitslosengeld nicht mehr als 80 Prozent des Letztgehalts ausmachen, ohne Familienzuschläge nicht mehr als 60 Prozent.
Den Ratgeber der Arbeiterkammer zum Thema „Arbeitslos, was nun“ finden Sie hier
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Ro 2015/08/0028
Quelle: ris.bka.gv.at
Quelle: https://kurier.at/