Breaking News

Amtsmissbrauch

Amtsmissbrauch / „schwere“ Nötigung.

Wenn ein AMS’ler jemand trotz der VwGH-Judikatur mittels §10 zu einer Phönix-ähnlichen Massnahme (aufsuchende Vermittlungsarbeit) schickt, kann man eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch machen, ebenso wie eine Anzeige wegen schwerer Nötigung.
Die schwere wird begründet mit dem massiven, existenzbedrohenden Eingriff in die Eigentumsrechte, der in Wohnungsverlust münden kann. ohne Wohnung kein Meldezettel, ohne diesen keine „österr. Existenz“!
Da Vorsatz so gut wie nicht beweissbar ist, sollte man noch am selben (zubuchungs)Tag dem AMS’ler einen EINGESCHRIEBENEN Brief schicken mit dem Hinweis auf die VwGH-Judikatur bei aufsuchender Arbeitsvermittlung an Hand der Massnahme Phönix und ihm mitteilen, dass man ihn, sollte er auf die Zubuchung bestehen, anzeigen wird; und zwar wegen Amtsmissbrauch und schwerer, VORSÄTZLICHER Nötigung im Amt.

4.07.2006
(Amtsmissbrauch und Nötigung liegt vor, wenn der/die BeraterIn Arbeitslose unter Androhung des §10 (Bezugssperre) in Kurse vermittelt, welche laut VwGH Erkenntnis nicht sanktionierbar/freiwillig sind.
Aufsuchende Vermittlungsarbeit dient hier als Beispiel!)

Schadensersatz


Gem. § 1 AHG haften Rechtsträger (z.B. Bund, Länder, Gemeinden) für den
Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe
handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten schuldhaft zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu
ersetzen.

Dies bedeutet, dass jeder Nachteil, der einem Menschen durch ein Handeln
aus der Gesetzesvollziehung entstanden ist, in Geld beziffert werden muss.

Der Schaden ist, kurz gesagt, der Nachteil in Geld, der sich aus der
Differenz der Vermögenssituation vor dem Schadensereignis und nach dem
Schadensereignis ergibt (durch das Schadensereignis – z.B. Entzug des
Arbeitslosengeldes – verursacht wurde).

Wird beispielsweise rechtswidrig und schuldhaft Arbeitslosengeld
entzogen, kann es infolge des Fehlens dieser Einnahmequelle zu
beträchtlichen Folgen kommen:

Wenn ein Arbeitsloser zum Beispiel deswegen nicht mehr in der Lage ist,
die Wohnungsmiete zu bezahlen, kann es zu einer Mietzinsklage des
Vermieters kommen oder unter Umständen sogar zu einer Räumungsklage.
Wenn der Arbeitslose im Zusammenhang mit derartigen Klagen, die darauf
zurückzuführen sind, dass er kein Arbeitslosengeld bekam,
Verfahrenskosten zu bezahlen hat, ist dies ein konkreter Schaden. Wenn
ein Arbeitsloser unter Umständen deswegen sogar eine Wohnung verliert,
sind sämtliche damit einhergehenden zusätzlichen Aufwendungen (
gegenüber intakter Wohnsituation) Schaden (z.B. wenn ein höherer
Mietzins zu bezahlen ist, Übersiedlungskosten usw.).

Auch Kosten eines Inkassobüros zur Hereinbringung von Forderungen gegen
den Arbeitslosen, die dieser infolge des Fehlens des Arbeitslosengeldes
nicht erfüllen kann, sind Schaden.

Auch zusätzlicher Kosten für Briefwechsel (insbesondere Porto),
Straßenbahnfahrscheine beispielsweise zum Aufsuchen des Rechtsanwalts
oder einer Arbeitsloseninitiative, um dort eine rechtliche Hilfestellung
zu erlangen, sind Schaden.

Ich kann er naturgemäß, da im Einzelfall zahlreiche völlig
unterschiedliche Nachteile eintreten können, nur eine beispielsweise
Benennung von Schadenspositionen vornehmen.

Ich empfehle, alle zusätzlichen Aufwendungen, die aufgrund eines
Entzuges von Arbeitslosengeld entstehen, penibel aufzuzeichnen und
beweisbar zu halten (z.B. gelöster Straßenbahnfahrschein, auf dem
vielleicht auf der Rückseite angemerkt wird: „Fahrt zum Rechtsanwalt.“).



Ich hoffe mit dieser Information behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
ra@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:
Mo – Do 9-12 u. 14 – 17; Fr 9 – 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

22.11.2006



Zeugenschaft für Amtsmissbrauch und Nötigung



Rechtsmeinung zu Nötigung und Amtsmissbrauch!

Bezüglich der Nötigungen und des Amtsmissbrauches, ist es leider in
der Praxis so, dass alle zusammenhalten und eigentlich nie was
rauskommt, zumal dann argumentiert wird, dass der Leistungsbezieher
keine ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besitzt und sohin nach
Erachtens des AMS, eine berechtigte Zuweisung erfolgte.
Hinsichtlich der zugewiesenen „Transitarbeitsplätze“, liegt
jedenfalls ein Amtsmissbrauch vor, wenn der Sachbearbeiter in
Kenntnis war, dass die Zuweisung rechtswidrig ist.

Nur beachten Sie, dass großteils der Regionalbeirat über die Sperre
entscheidet!!!! (sohin auch ein Vertreter der AK!!!) und nicht ein
Bearbeiter der meistens nur ein kleiner Wurm bei Sperren ist.

Es wird sohin nicht wirklich was nutzen, den Sachbearbeiter wegen
Amtsmissbrauch zu belangen.
M. 22.06.2007

Anmerkung:
Ernüchternd und depremierend!
Was nicht heisst, nicht mehr dagegen angehen, sondern das eventuelle Anzeigen/Klagen gut vorbereitet sein müssen!
Wichtig ist die Kenntnisnahme von VwGH-Erkenntnissen der BetreuerIn nachzuweisen!
Am besten einen Zeugen/Betreuungsperson mitnehmen und/oder die Kenntnisnahme auf einer VwGH Kopie unterschreiben lassen!
Nur eine Verurteilung würde den AMS BetreuerInnen wieder Respekt und Anstand beibringen!
Im übrigen ist die vorläufige Bezugssperre auch rechtswidrig! Arbeitslose sind einem rechtsfreien Raum ausgesetzt!
Für den Rechtsstaat zu kämpfen zahlt sich aus und ist Staatsbürgerpflicht!

( Es gibt Gott sei Dank auch anständige BetreuerInnen! Allerdings bekommen genau diese mit der politischen faschistoiden Weisung grosse Gewissens-Probleme. )
28.06.2007

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen