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BM.-Dienstanweisung an AMS

    

Dienstanweisung: Gemeinnützige Personalüberlasser
BGS/SfA/05052/91 57 -2006
An alle Landesgeschaftsstellen
des Arbeitsmarktservice
Auskunft: Günther Leitner
Telefon (01) 33 178-212
Telefax (01) 33 178-120

Wien, 07.06.2006

Service für Arbeitkräfte;
Verhängung von Ausschlussfristen nach § 10 AIVG – Zumutbarkeit von „Beschäftigungen“ in sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anlage zu diesem Schreiben wird der Erlass BMWA-435.005/0025-II/1/2006 vom 3.5.2006 übermittelt, der die Vorgangsweise bei einer allfälligen Sanktionsverhängung in Zusammenhang mit sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten festlegt.

Aufgrund dieses Erlasses und der zugrunde liegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschäftigung in einem SOB oder GBP nur zumutbar, wenn tatsächlich die Beschäftigung im Vordergrund steht und nicht Ausbildungs- oder Integrationsmaßnahmen. Dies wird insbesondere dann sichergestellt, wenn die Entlohnung nach den Normen des Kollektiven Arbeitsrechts angemessen ist, und der praktische Arbeitseinsatz allfällige Ausbildungs-, Vorbereitungs- und Outsourcinganteile deutlich übertrifft. Die Bundesorganisation wird die Richtlinien SOB und GBP bis Herbst 2006 entsprechend anpassen. Schon jetzt aber ersuchen wir die Landesorganisationen dafür Sorge zu tragen, dass die Entlohnung der Transitarbeitskräfte sich strikt an einem einschlägigen Kollektivvertrag orientiert, auch wenn ein solcher formell für den konkreten Beschäftigungsträger nicht gilt. Darüber hinaus sind notwendige Vorbereitungsmaßnahmen, während derer noch keine praktischer Arbeitseinsatz erfolgt (z.B. überlassungsfreies Probemonat bei gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern), in Kursform und damit außerhalb eines Dienstverhältnisses zu organisieren (der dafür notwendige Personal- und Sachaufwand kann unter dem Titel SOB oder GBP gewährt werden). Soweit eine Anpassung der Projekte an diese Vorgaben nicht rasch erfolgen kann, ist für den Übergangszeitraum von der Verhängung von Sanktionen bei Verweigerung der Teilnahme abzusehen.

Die Lndesgeschäftsstelle wird ersucht, die betroffenen MitarbeiterInnen entsprechend zu informieren und anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand

Günther Leitner e.h.

Service für Arbeitskräfte
Abteilungsleiter

15.11.2006

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