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Betreuungspflichten

Betreuungspflichten

Personen mit Betreuungsverpflichtungen (AIVG-Novelle)
für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (ansonsten 20 Stunden!)7.5.2008
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Bezugnehmend auf 1.03.2007 um 8.17 Uhr – von H.J. – Betreuungspflichten

Zu Betreuungspflichten: Allgemein gilt besipielsweise, daß bei
Kindern im Vorschulalter im Zeitraum zwischen 7 und 18 Uhr eine zeitliche
Verfügbarkeit von mindestens 16 Wochenstunden gewährleistet sein muß. Bei
Kindern bis 16 Jahren ist hinsichtlich der Betreuungspflicht ferner auf das
Jugendschutzgesetz zu achten.

Hören wir wieder den Gesetzeskommentar:
3.5.1. Dies kommt freilich nur in Betracht, soweit die gesetzlichen
Betreuungspflichten der/des Arbeitslosen eingehalten werden können. Diese
Formulierung ist an die Stelle der bisher maßgebenden „Gefährdung der
Versorgung unterhaltsberechtigter Familienangehöriger“ getreten und geht auf
die Rechtsprechung zurück. Der VwGH hat nämlich jüngst seine Auffassung
modifiziert und sogar eine Beschäftigung im Wohnort der arbeitslosen Person
(bei der früher die Frage nach der Versorgung unterhaltsberechtigter
Angehöriger gar nicht zu stellen gewesen wäre, so etwa noch VwGH 29.3. 2000,
98/08/0226 = ARD 5192/23/2001) im Ergebnis als unzumutbar angesehen, wenn
keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und hat damit
eine Vermittlung von Arbeitslosen mit Sorgepflichten für minderjährige
Kinder auf Beschäftigungen, die mit Verpflichtungen am Abend bzw in der
Nacht bzw an Wochenenden (vgl VwGH 14.5. 2003, 2002/08/0279) verbunden sind,
weitgehend ausgeschlossen (grundlegend VwGH 23. 4. 2003, 2002/08/0275 = DRM
2004, 35 mit Anm Pfeil, vgl auch 21. 4. 2004, 2004/08/0007). Der VwGH hat
dabei zwar auch auf den (mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden
Sachlichkeitsgebot unvereinbaren) Widerspruch rekurriert, bei der
Zumutbarkeit die Kinderbetreuungspflichten von Arbeitslosen zu negieren,
letztere dann aber bei Verletzung dieser Pflichten mit Verwaltungsstrafen zu
bedrohen, wie sie insb in den (Landes-)Jugendschutzgesetzen vorgesehen sind.
Dennoch sind es nicht (vorrangig) die „jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetze
der Länder“, aus denen sich die nun maßgebenden „gesetzlichen
Betreuungspflichten“ ergeben (so aber die RV 464 BlgNR 22. GP 4), sondern
die familienrechtlichen Vorschriften insb bei Kindern (vgl §§ 137 Abs 1 und
144 ABGB). Die Pflichten der arbeitslosen Person müssen aber nun kraft
ausdrücklicher Anordnung eine gesetzliche Grundlage haben. Damit ist die
Auffassung, der Personenkreis, auf deren Versorgung bei der
Zumutbarkeitsprüfung Bedacht zu nehmen ist, sei weiter als beim
Familienzuschlag nach § 20 Abs 2 (s Erl 2. und 3. zu § 20), weil nicht nur
gesetzliche Unterhaltspflichten in Betracht kämen, sondern auch solche
vertraglicher oder sittlicher Natur (so noch Dirschmied in der vorliegenden
Kommentierung idF der 4. Erg.-Lfg., 95), nicht mehr haltbar. Gesetzliche
Verpflichtungen bestehen aber – und auch hier Angesichts der
Formulierung, dass „gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden
können“ müssen, könnte man uU annehmen, dass in all diesen Fällen andere
Betreuungsmöglichkeiten nicht genutzt werden müssten. Dies ließe sich
freilich mit der Grundausrichtung der Arbeitslosenversicherung, nicht
vereinbaren, die betroffenen Personen möglichst bald wieder in Beschäftigung
zu bringen und diesen dafür auch entsprechende Aktivitäten abzuverlangen.
Die Berücksichtigung familienpolitischer Anliegen ist zwar auch im AIVG
geboten, wer aber familiären Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt,
steht der Vermittlung nicht zur Verfügung und kann schon deshalb kein AIG
beanspruchen (vgl Erl 2.4.1. zu § 7). Insofern ist – und das war ja auch der
Ansatz der Rechtsprechung (vgl noch einmal VwGH 23.4. 2003, 2002/08/0275 =
DRdA 2004, 35 mit Anm Pfeil), der in der Neuregelung aufgegriffen wurde –
bei der Prüfung, ob gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden
können, auch zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare
Betreuungsmöglichkeiten (Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im
Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen.

Wenn also Deine Frau regelmäßig um 4 Uhr außer Haus geht und andere
Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (was wahrscheinlich der
Fall ist), müßte zumindestens bis 5 Uhr früh eine Beaufsichtigung der Kinder
gewährleistet sein.
Das NÖ Jugendgesetz bestimmt nämlich:

§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von
öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr
bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder
Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder
öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender
Grund vorliegt.
(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche
Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen,
Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B.
Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen
des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Wir haben hier das niederösterreichische Jugendgesetz exemplarisch
ausgewählt, wenn Du in einem anderem Bundesland lebst, würden dessen
Jugendschutzbestimmungen angewandt werden müssen (Jugendschutz ist
Landessache).
Verkürzt gesagt geht es darum: Du kannst durch das eine Gesetz
(=Arbeitslosenversicherungsgesetz) nicht verhalten werden, ein anderes
(=Jugendschutzgesetz) zu übertreten.

Denn § 14 NÖ Jugendgesetz bestimmt eindeutig:
§ 14
Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen
(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige
Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den
jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene
Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der
jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen
beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen
einhalten.

Es gibt auch Strafbestimmungen (§ 24 NÖ Jugendgesetz), die zitieren wir hier
jetzt nicht, Du willst ja das Gesetz nicht übertreten, sondern Dich dran
halten.
Einstweilen viele Grüße,

Solidaritätsgruppe
Schottengasse 3A/1/4/59
1010 Wien
Tel.: (0699) 112 25 867
Fax: (01) 532 74 16
E-Mail: solidaritaetsgruppe@chello.at

7.03.2007

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Nicht verfügbar wegen Betreuungspflichten!

Rechtssatz
Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217).
Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.)

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis – Geschäftszahl 2006/08/0324
Entscheidungsdatum 20070919 – Veröffentlichungsdatum 20071101
Dokumentnummer JWR/2006080324/20070919X01

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Kinderbetreuungsbeihilfe

Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder eine Maßnahme des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann Ihnen zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren. (Gültig seit Juli 2005)

Wer?
Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie eine Arbeit aufnehmen wollen, an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen, oder weil sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben, wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern, die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 1.772,– nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 2.577,– sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.

Was?
Gefördert werden kann die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in: Kindergärten, Horten, Kinderkrippen, Kindergruppen, bei angestellten Tagesmüttern/Tagesvätern, und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au Pair-Kräften).

Wie viel?
12.03.2007 http://www.ams.at/neu/druckversion/1155_10438.htm
Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab vom Brutto(familien)einkommen, von den entstehenden Betreuungskosten, von der Dauer und Art der Unterbringung Ihres Kindes (ganz-, halbtägige oder stundenweise Betreuung im Kindergarten, Hort usw.)

Wie lange?
Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

Wo?
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt aufnimmt.

12.03.2007

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