„Die Berater“ Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG nicht möglich.
Arbeitsmarktservice Wien
Wie Sie, ohne konkrete Erkenntnisse zu zitieren, zurecht darauf hinweisen, darf die Vermittlung vom Arbeitsmarktservice nicht auf private Vereine delegiert werden. Die einschlägigen Erkenntnisse beziehen sich immer nur auf die Vermittlung von Dienstverhältnissen und nicht etwa die (gerechtfertigte) Zuweisung seitens des Arbeitsmarktservice zu externen Schulungseinrichtungen.
In dem von Ihnen zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2004/08/0208 geht es um die Frage, ob die Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 34 und 35 AlVG eine Zuweisung im Sinne des § 9 AlVG darstellt und daher grundsätzlich eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt werden kann. Diese Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof verneint und der auf § 10 AlVG gestützte Ausschlussbescheid aufgehoben.
Ihnen wurde auf Kurskostenbasis ein Einzelcoaching bei „Die Berater“ angeboten. Die bescheidmäßige Verhängung einer Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG wäre in diesem Zusammenhang trotz eines Nichtbesuches der Maßnahme nicht möglich.
Mag. M. S.
Arbeitsmarktservice Wien
Urlaub im Inland?
Ein Urlaub im Inland ist kein Ruhenstatbestand im ALVG, schließt also
definitiv nicht vom Bezug aus. Theoretisch kann der Berater natürlich einen
Meldetermin auf dem AMS des Urlaubsortes vereinbaren. Wird aber nie gemacht,
vielzuviel Aufwand.
Urlaub im Ausland?
Übrigends ist auch ein durchgehender Bezug bei Auslandsaufenthalt möglich: Bei einem
Urlaub mit Kindern, wenn der Urlaub noch im letzten Dienstverhältnis gebucht wurde.
Achtung:
Ich weiß nicht, ob das mit der Nachsicht bei Auslandsaufenthalt bei Buchung im DV, nicht schon wieder geändert wurde. 2.01.2007
AMS-Mitarbeiter
Bin ich trotz Bezugssperre versichert?
Die Versicherungsleistung bleibt trotz Bezugssperre aufrecht. Es kommt vor das diese eingestellt wird. – Eine Rücksprache mit AMS und Krankenversicherung behebt diesen Irrtum.
Versichert – Schutzfrist
Antwort: AMS-Mitarbeiter3
1 sobald Alg oder NH gezahlt wird (und sei sie auch noch so gering) besteht eine „eigene“ Krankenversicherung!:
2 Die“Schutzfrist“ bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung wurde mit 1.1.06 auf sechs Wochen verlängert!:
Leistungssperre auch bei kurzen Auslandaufenthalt! – Stundenweise
Alvg. § 122. (4) Leistungen werden nach Abs. 2 Z. 2 nicht mehr gewährt, sobald
der Erwerbslose auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sich der Erwerbslose ins Ausland begibt.
Telephonische Auskunft von der OÖGKK!
Sobald sie sich im Ausland aufhalten verlieren sie den Leistungsanspruch!
Auch Sonntags wie auch Stundenweise!
Vermittlung von „geringfügiger Beschäftigung“
Normalerweise sollen gerinfügige Beschäftigungen (Entlohnung unter 335,???)…nicht in die EDV des AMS und auch nicht vermittelt werden. Passieren tuts dann doch tatsächlich ab und zu. Sperren können keine verhängt werden, schon allein deshalb nicht, weil eine geringfügige Beschäftigung ja die Arbeitslosigkeit nicht beenden würde. Man muß da aufpassen, weil viele Leute die Begriffe „Teilzeitstelle“ und „geringfügige Beschäftigung“ nicht richtig unterscheiden.
AMS-Mitarbeiter
Ladung am Samstag?
Zur Einladung für einen Samstag: Einladungen für Maßnahmen erfolgen dann
mit RSA, wenn das Nichtnachkommen dieses Termines auch rechtliche Folgen
haben soll. Also auf jeden Fall erhöhte Vorsicht!. Grundsätzlich kann man
sich natürlich keinesfalls darauf berufen, daß man am Samstag nicht arbeiten
muß oder kann. Es gibt ja auch Berufe wo Samstagarbeit normal ist wie im
Verkauf, Friseur oder im Gastgewerbe. Zwar wird bei der Prüfung der
Verfügbarkeit nur die Zeit zwischen Mo-Fr herangezogen, aber das ist wieder
eine andere Baustelle und man kann deshalb daraus nicht schließen, daß die
Einladung für einen Samstag nicht zumutbar sein kann. Ging die Einladung an
eine Dame, die bisher üblicherweise nicht in einem Beruf mit Samstagsarbeit
gearbeitet und Kinderbetreuungspflichten hat, im Betreuungsplan eine Arbeit
von Montag bis Freitag vereinbart ist, kann sie es mit dem Argument der
fehlenden Kinderbetreuung für einen Samstag schon versuchen. Erfahrungswerte
gibts da keine, da es nicht üblich ist
AMS-Mitarbeiter
Kinderbetreuung?
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Betreuungspflichten müssen Sie auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Erfordert die Betreuung von Familienangehörigen einen solchen zeitlichen Umfang, dass dies auch eine Beschäftigung von 16 Stunden in der Woche ausschließen würde und kann der/die Arbeitslose nach den tatsächlichen Verhältnissen diese Pflege nicht an andere Personen übertragen, liegt Verfügbarkeit im Sinne der Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vor.
von RA. – erhöhter Betreuungsaufwand
Manchmal erfordern Kinder einen erhöhten Betreuungsaufwand, wenn sie behindert sind. Aber auch bei Entwicklungsstörungen wie z.B. Lese- und Rechtschreibschwächen (hat nichts mit verminderter Intelligenz zu tun!) reicht die institutionelle Therapie nicht aus, um dem Handicap entgegenzuarbeiten. Die Eltern werden in einem erhöhten Maße gebraucht. Wenn die Eltern nun arbeitslos und nur eingeschränkt verfügbar sind, ist dies dem AMS durch ein Gutachten eines dafür zuständigen Experten (PsychologIn, PsychiaterIn) mitzuteilen. Es soll eine genaue Situationsschilderung an das AMS erfolgen: Ausmaß des Betreuungsbedarfs, ist ein Hort da mit für die Lernstörung ausgebildeten Kräften verfügbar, sind andere Personen für die Betreuung des Kindes da. In solchen Fällen liegen oft in besonderer Weise berücksichtigungswürdige Umstände vor, die einer Nachsicht seitens des AMS erfordern. Das kann durchaus auch heißen, dass die Mutter bzw. der Vater auch nicht im sonst bei Personen mit Kindern im Volksschulalter üblichen Ausmaß von 16 Stunden verfügbar ist. Sollte im AMS-Betreuungsplan die eingeschränkte Verfügbarkeit des Elternteils nicht in entsprechender Weise berücksichtigt worden sein, kann er jederzeit korrigiert werden. wird. Das ist in jedem Fall möglich, es handelt sich im keinen Vertrag.
Kinderbetreuungsbeihilfe
weiter zu Betreuungspflichten
Ab wann einen neuen Antrag?
>Bei 63 Tagen Unterbrechung einen neuen Antrag<
Nach Krankheit, Ausland, kurzfristigem DV auf jeden Fall. Hat man DLU
erhalten und noch einen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilferest, dann
braucht man auch bei einer Unterbrechung über 62 Tagen keinen neuen Antrag.
Sagt Ihnen normalerweise der Berater, manchmal wenns unübersichtlich ist, wird
das auch übersehen, der Antrag wird dann rückdatiert.
AMS-Mitarbeiter:
Gibt`s bei Kündigung in der Probezeit eine Sperre?
Eine Lösung in der Probezeit kann zu keiner Sperre gem. §11 führen, vorausgesetzt es war eine Probezeit vereinbart. Hat der Arbeitnehmer einen Dienstvertrag wo eine Probezeit vereinbart wurde, kann es keine Sperre geben, selbst dann nicht, wenn der DG auf der Arbeitsbescheinigung einen anderen, für eine Sperre relevanten Grund draufschreibt.
Wenn er einen Dienstvertrag hat, indem eine Probezeit vereinbart wurde, kann er das Dienstverhältnis in der Probezeit selbstverständlich lösen. Bei einer einvernehmlichen Lösung kann es auch keine Sperre nach §11 geben. Sperren nach § 11 gibts nur bei Lösung durch den Dienstnehmer (außerhalb der Probezeit, oder wenn keine Probezeit vereinbart wurde), bei fristloser Entlassung und bei (ungerechtfertigtem) vorzeitigen Austritt.
Über eine andere Rechtsmeinung – Doch Sperre?
Ja, im Gesetz ist das nicht festzumachen. Offensichtlich haben da die
Juristen in den Landesgeschäftsstellen unterschiedliche Auffassungen und es
wird der §11 in den verschiedenen Bundesländern in der Praxis
unterschiedlich ausgelegt.
Mir ist natürlich nur die gängige Praxis in Oberösterreich bekannt, da wird
eine Kündigung in der Probezeit nicht sankioniert sondern nur bei
unberechtigtem vorzeitigen Austritt, Lösung Dienstnehmer und fristloser
Entlassung. Daß damit der §10 unterlaufen wird, das ist schon klar. Deshalb
wurde in Beschäftigungsprojekten bei uns generell keine Probezeit
vereinbart.
Meine private Meinung: Das ganze hat einen arbeitsrechtlichen Hintergrund.
Während der Probezeit kann bekanntlich das Dienstverhältnis ohne Angabe von
Gründen von beiden Seiten gelöst werden. Da ist es durchaus nicht unlogisch,
daß das AMS dann nicht nachträglich Gründe prüfen muß.
Man muß die Meinung des Ombudsmannes respektieren, ich habe leider keine
Ahnung, ob diese Ausführungen theoretisch sind, oder ob es tatsächlich
Landesgeschäftsstellen gibt, die eine Lösung in der Probezeit sanktionieren.
AMS-Mitarbeiter
Es lässt sich in diesem Punkt keine österreichweite Auskunft erteilen, die mit Sicherheit vor einer Sperre schützt.
Darum sollte dieses Argument gebraucht werden, wenn ein Dienstverhältnis aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist!
23.03.2007
Eine Sperre nach § 11 AlVG kann immer nur für 4 Wochen verhängt werden!
________________________
Eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers während der Probezeit kann
durchaus Probleme bereiten.
Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser
4.04.2007
Massnahme als Dienstverhältnis
mit Arbeitslosengeld oder Notstand als Entlohnung verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig!
( auch wenn es zusätzlich ein Taggeld gibt! )
…..Dies verstößt – unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung
zu einem „echten“ Arbeitsverhältnis erfolgt sei – schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet.
Wieviel Stellenangebote darf das AMS in einer Woche vergeben ?
Bei der Zuweisung von Stellen gibts sicher kein Limit. Wo es ein Limit gibt, das ist beim Vorschreiben von Eigenbewerbungen. Da ich Eigenbewerbungen selten bis nie vorschreib, weiß ichs gar nicht auf Anhieb. Glaube mich zu erinnern, daß es 3 Eigenbewerbungen/Woche sind.
Wie lange können Eigenbewerbungen(§9) vorgeschrieben werden.
Es gibt aber eine physikalische Grenze bei Stellenzuweisungen, kein
Arbeitsloser kann innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zB bei 50 Firmen
vorstellen gehen.
Grundsätzlich gibts keine Limitierung, auch nicht am Vordruck der ausgefüllt
wird, wielang die Eigenbewerbungen vorgeschrieben werden können. Wie gesagt,
ich halt diese Eigenbewerbungen für unfair und verwende sie wirklich nur
dort wo ich das Gefühl hab, daß wer extrem labil ist, also selten bis nie
und ich hab noch nie bei Nichterfüllung eine Sperre gemacht. Allerdings,
wenn mir einer sagt, daß er zu den Eigenbewerbungen nicht fähig ist, nicht
weiß, wie und wo…., dann ist schon klar, daß er sich fürs
Bewerbungstraining „qualifiziert“ hat .
50 Vermittlungsvorschläge in der Woche haben sicher nichts mit der Realität
am Arbeitsmarkt zu tun, die wird wohl nie einer bekommen, daher gibts auch
da keine Regelung. Daher in so einem Fall Berater anrufen und Vereinbarung
treffen. Mit 6-10 Bewerbungen in der Woche wird der sehr zufrieden sein.
Sich natürlich irgendwann mal fragen, warum bei so vielen Bewerbungen nichts
rauskommt und das könnte auch außerhalb der Übertrittszeiten ein Argument
fürs Bewerbungstraining sein (oder wie die diversen Kurse in den
verschiedensten Geschäftsstellen auch heißen mögen, ich glaub ihr wisst,
welche Kurse ich meine)
AMS-Mitarbeiter
Unterschrift verweigern wegen datenschutzrechtlicher Bedenken.
Man schreibt etwa folgende Worte:
In Hinblick auf den auf mich ausgeübten Druck, der in der Ankündigung, das
Arbeitslosengeld/Notstandshilfe als existenzerhaltendes Grundgehalt zu
streichen, besteht, leiste ich, ohne den vorliegenden Inhalt in Frage
stellen zu können, keine Unterschrift.
Langzeitarbeitslosigkeit – Langzeitbeschäftigungslosigkeit
Langzeitarbeitslosigkeit (LZAL) liegt vor, wenn die Arbeitslosigkeit länger als ein Jahr dauert. Bei Unterbrechungen größer 28 Tage (zB durch Schulungsmaßnahmen) beginnt eine neue Periode der Arbeitslosigkeit
AMS-Mitarbeiter3
Gemessen werden Langzeitarbeitslosigkeit (bis 25 und ab 50 nach 6 Monaten)
Langzeitarbeitslosigkeit wird durch eine Unterbrechung von 28 Tagen beendet.
Daneben wird noch die Langzeitbeschäftigungslosigkeit (LZBL) gemessen. Da fällt man durch eine 62-tägige Unterbrechung aus. Die wird aber durch Schulungen NICHT unterbrochen. Wenn also einer langzeitbeschäftigungslos ist, wird er nicht in Kurse sondern in die Beschäftigungsprojekte geschickt, da das vorgegeben Ziel des AMS die Beschäftigungsaufnahme ist.
AMS-Mitarbeiter
Wird der Führerschein bezahlt?
Eine heiß diskutierte Frage, wohl in fast jeder Geschäftsstelle.
Richtlinien gibts gar keine, jede Geschäftsstelle entscheidet da autonom, auch nach budgetären Möglichkeiten. Und wenn die Geschäftsstelle (oder der Regionalbeirat) keine Vorgangsweise vereinbart, entscheidet der Berater. Grundsätzlich könnte das AMS den Führerschein bezahlen, nicht nur C,E sondern auch FSB. Die meisten Berater und Geschäftsstellen (und ich) halten es so, daß sie Führerscheine sehr restriktiv oder generell nicht, bzw. wenn, dann nur bei einer (glaubwürdigen!) schriftlichen Einstellzusage einer Firma zahlen. Man fürchtet, und das sicher nicht zu unrecht, ganz einfach die Folgefälle. Denn wenn Du einmal einen Führerschein bezahlst, will den jeder machen, ist auch klar. Vorallem hat man das Problem, daß der Führerschein im Normalfall nichts mit der Zielerreichung des AMS beiträgt, da Führerscheinkurse im Normalfall nicht den Kriterien des AMS genügen, weil es Abendkurse sind. Ist es ein Tageskurs mit mindestens 12 Wochenstunden und Dauer mindestens 28 Tagen standen die Chancen heuer aufgrund des Regierungsprogramms gut. Im Rahmen der beruflichen REHA (Berufswechsel über PVA und AUVA aus ges. Gründen erforderlich) werden Führerscheine in der Regel immer bezahlt. Zu den zwei verschiedenen Behandlungen: Es ist durchaus zu vermuten, daß man vom AMS im Dezember 05 eine ganz andere Auskunft als im Jänner 06 (Beginn des Regierungsprogramms) bekommen hat.
Weiterbildung und Studium?
Es geht nicht um das Recht auf Lernfreiheit, die gibts sowieso, es geht um die Frage, wer dieses Studium finanzieren muß. Da gibts einmal die Möglichkeit des Stipendiums. Ich bin dafür nicht zuständig, aber ich weiß, daß das bei Leuten die schon längere Zeit gearbeitet haben, recht großzügig gehandhabt wird.
Wenn es nachweislich eine reine Abendausbildung (wie Abend-HTL, -AHS, -HAK)) hat das auf den Bezug überhaupt keine Auswirkungen, das ist nebenbei betreibbar.
Bei einem Studium gibts naturgemäß keine festen Ausbildungszeiten. Also geht man von nicht nebenberulich betreibbar und daher am Arbeitsmarkt nicht verfügbar aus.
>> Ausgehend vom § 12(3)f. Alvg: „Als arbeitslos gilt nicht, wer in einer
Schule oder in einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer
Hochschule (….) ausgebildet wird“. <<
Man könnte zwar eine Ausnahmegenehmigung gem §12(4) ALVG beantragen
>> § 12(4) „(…) abweichend von Abs.3lit.f „gilt als arbeitslos, wer während
eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Geltendmachung ( Antragstellung)
mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend arbeitslosenversichert
beschäftigt war“.
Wenn jedoch das Dienstverhältnis zum Zweck der Fortsetzung des Studiums
gekündigt wurde, gebührt kein Arbeitslosengeld Dennoch gilt es zu beachten: Die Verfügbarkeit muss gegeben sein. D.h.: Ich kann( darf, soll) nicht sagen, „ich will keinen Job, ich muss ja studieren, ich will nur Arbeitslosengeld“.<<
Fast jede Ausbildung über 5 Wochen wird abgelehnt (Ausnahme soweit mir bekannt sind Berufsschulen).
>> Ausbildung im Rahmen von 5 Wochen: Hier handelt es sich lt. Vwgh Erkenntnis
um Ausbildungen, die im Rahmen des zustehenden Urlaubs ( also 5 Wochen)
ganztägig gemacht werden können. Aber: Auch hier muss die Verfügbarkeit
gegeben sein. In der Praxis kommt es vor, dass Personen, die
saisonarbeitslos sind, manchmal in diesem Zeitraum von ( oft weniger als) 5
Wochen eine ganztägige Ausbildung auf eigene Kosten absolvieren. <<
Ein anderer Weg wäre, nachzuweisen, daß das Studium tatsächlich nur am Abend ist. Wenn das gelingt, könnte man in der Berufung sicher Erfolg haben, wenngleich die Vermutung naheliegt, daß wegen der Vielzahl der Folgefälle da ein Gang zum VGH nötig sein wird.
Das mit dem verfassungsmäßigem Recht auf Lernfreiheit (gibts die überhaupt in der Verfassung?) ist Schmafu und völlig uninteressant, das hat mit der Voraussetzung für den Arbeitslosengeld überhaupt nichts zu tun.
Eine weitere Möglichkeit wäre noch eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen, wenn der erlernte und ausgeübte Beruf (Voraussetzung wird wohl ein Berufsschutz sein) nicht mehr ausgeübt werden kann und PVA oder AUVA (nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) dem Studium zustimmen. Machen sie in sehr, sehr extremen Ausnahmefällen extrem selten bis nie.
>> Im Pfeil Korrektur 13.03.2007 <<
Zusatzfrage
ab wann(welcher uhrzeit) am nachmittag könnte ich \“gefahrlos\“ ein seminar inskribieren, um als nebenberuflicher schüler zu gelten??? die finanzierung wär kein problem; wäsche hab ich genug, eine liste der öffentlichen ausspeisungen in der pazmanitengasse7 geholt, studiengeld und miete werden falls kein regulärer job greifbar durch mcjobs in den ferien finanziert. fürs erste würden nur vorlesungen und seminare genommen, die am nachmittag od. abend sind; eventuell vorlesungen am tag, bei denen keine anwesenheitspflicht ist(um die prüfung machen zu können). eine prüfung untertags würde mittels \“zeitausgleich\“ gehen, da ich zb am freitag abend karrierestandard, presse und kurier kaufe und bis in die nacht auf stellen durchforste. die sachen am tag mit anwesenheitspflicht würden auf später verschoben, bis wieder ein arbeitsverhältnis da ist. es geht mir jetzt nur um den richtigen zeitpunkt am nachmittag ??
Antwort: AMS-Ombudsmann
Erstmals der Begriff der Verfügbarkeit: Eine /die Verfügbarkeit muss für
mindestens 16 Wochenstunden gegeben sein, und zwar im Rahmen der
üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung ( also in der
Regel zwischen 7:00 – 18:00 Uhr). Für touristisch dominierte Gebiete ist die
übliche Arbeitszeit eine andere, als in einem agrarisch dominierten,
dünnbesiedelten Bereich ( s. Fall vom 13.3.07 – die Zeit zwischen 16:00
-24:00 würde ich hier sehr in Zweifel stellen):
Jemand , der studiert, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es git
auch nicht die Behauptung, nicht aktiv zu studieren ( “ ich bin eh nur
inskribiert, aber Vrolesungen und Seminare geh ich eh nicht, Prüfungen mach
ich auch keine“) oder die niederschriftliche Erklärung, arbeitswilig bzw.
verfügbar zu sein.
Jetzt könnte von Ihnen das Argument kommen, warum gilt dann die von mir
zitierte Ausnahme ( § 12( 4) Alvg): Hier legt der Gesetzgeber die Überlegung
zugrunde, dass ein Arbeitsloser durch die erforderliche Parallelität von
Studium und Beschäftigung bewiesen hat, dass er imstande ist, das Studium
neben einer Beschäftigung zu betreiben.
Zurückgehend zu dem von Ihnen beschrieben Fall: Wie ich ihn sehe, gebührt
kein Arbeitslosengeld, da eindeutig Studium vorliegt ( „Studiengeld,
Vorlesungen, Seminare….“), auch die Erklärung der Verfügbarkeit würde
nichts nutzen, außer, der Kunde/ die Kundin weist die Paralleität nach (
§12( 4).
ZU Bildungskarenz 2008 – nach der AIVG – Novelle
Geschützte Bemessungsgrundlage mit Vollendung des 45. Lebensjahr
Die Verringerung des Arbeitslosenbezugs durch die Beschäftigung in einem SÖB ist wie bereits erklärt nicht verhinderbar, erst mit Vollendung des 45. Lebensjahr haben Sie eine geschützte Bemessungsgrundlage, dann kann es nicht mehr weniger werden.
§ 21 (8) ALVG
Hat ein Arbeitsloser das 45.LJ vollendet, so ist ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf das Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt.
Soweit das Gesetzeschinesisch.
Auf deutsch: Ein Arbeitsloser über 45 kann sich, wenn er einen neuen
Anspruch erwirbt, nicht mehr verschlechtern.
Bemessungsgrundlagenschutz im Zusammenhang mit dem Kombilohn
(§ 21 Abs. 1 AlVG) (BGBl. I Nr. 114/2005, In-Kraft-Treten mit 1. 1. 2006)
Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Dadurch wird gewährleistet, dass jüngere Personen unter 25 Jahren, die mit einem Kombilohn im Nied-riglohnbereich beschäftigt waren, im Falle einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nach Ende dieser Beschäftigung kein geringeres Arbeitslosengeld erhalten als zuvor. Für ältere Per-sonen ab 45 Jahren ergibt sich dies auch auf Grund der Wahrung der Bemessungsgrundlage.
Kur?
Bin ich während einer Kur krankenversichert und bekomme weiter Arbeitslosengeld?
Bei einer Kur wird ab dem 1. Tag, meistens aber ab dem 4. Tag Krankengeld von der Gebietskrankenkasse gewährt. Nach der Kur mit der Krankenstandsbescheinigung beim AMS vorsprechen. Der Arbeitslosen(Notstandshilfe)bezug wird für den Zeitraum des Krankenstandes unterbrochen.
Die Versicherungsleistung besteht auch während der Kur!
Dienstverhältnis ablehnen.
Kann man ein Dienstverhältnis ablehnen wenn weder über Arbeitszeit noch
Höhe des \’Gehalts\‘ informiert wird?
Eindeutig ja; frau oder auch man kann ein solches
Dienstverhaeltnis ablehnen. Laut § 2
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (siehe Anhang) besteht ein Recht
des/der ArbeitnehmerIn auf einen sogenannten Dienstzettel der genau diese
beiden Dinge (und noch einiges mehr) beinhalten muss. § 7 Abs 3
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 normiert, dass die einschlägigen
gesetzlichen (und kollektivertraglichen) Bestimmungen einzuhalten sind
(siehe Anhang) und das AVRAG ist ganz sicher eine solche.
Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(siehe Anhang) und in § 11 (4) heißt es ausdrücklich: „Verweigert der
Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht
der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der
Überlassung Folge zu leisten.“
Beachte auch § 2b AVRAG: Befristet eingestellte DienstnehmerInnen dürfen
gegenüber den unbefristet angestellten nicht benachteiligt werden. Sie sind
von einer frei werdenden unbefristeten Stelle im selben Betrieb zu
informieren – hier ist das Feld doch wirklich sehr weit, auf der Einhaltung
mir zustehender Rechte zu bestehen, nach dem Motto „Wie Du mir, so ich Dir
…“
Solidaritätsgruppe
Bei Sperre zur Verfügung stehen?
Muss man bei einer Sperre dem AMS zur Verfügung stehen?
Zuweisungen in Maßnahmen kann es nicht geben, wenn doch ists
eine Überschneidung oder ein Irrtum. Zuweisungen auf Stellen sehr wohl, da
man arbeitssuchend vorgemerkt bleibt. Wenn man denen nicht nachkommt, kanns
keine Konsequenzen geben.
Berufung
Bei einer Bezugssperre Bescheid verlangen und sofort Berufung einlegen!
Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen ist eine Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig und bei den zuständigen regionalen Geschäftsstellen einzubringen. Unbedingt zu enthalten hat eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, sowie einen begründeten Berufungsantrag.
( Entweder eingeschrieben aufgeben, oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle abgeben und auf einer Kopie bestätigen lassen. )
Gleichzeitig mit der Berufung ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 56 Abs. 2 AlVG dringend zu empfehlen.
Wortlaut:
„Ich stelle den Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung gem. §56 Abs. 2 AlVG zuzuerkennen.“
Bei Weigerung ist mit einer vorläufigen „rechtswidrigen“ Bezugssperre zu rechnen. Bescheid verlangen und sofort in Berufung gehen.
Zumutbarkeitsbestimmung
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit
zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist
eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die
Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt
wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr
Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum
zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines
Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit
dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken
festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme
als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im
Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Text für Akteneinsicht, besonders, wenn sie verweigert wird.
Ich stelle den Antrag, mir Akteneinsicht zu gewähren und eine Aktenabschrift zu übersenden (sollte die Verwaltungsbehörde der Meinung sein, mir stehe eine
Akteneinsicht und Aktenabschriftname nicht zu, wird eine bescheidförmliche Erledigung beantragt).
12.-20.08.2006
Bezugs-Einstellung unverzüglich mitteilen
Typ BG
§/Artikel/Anlage Art. 2 § 24
Inkrafttretedatum 20040101
Außerkrafttretedatum 99999999
Abkürzung AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für
das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert,
ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der
amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch
Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in
Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht,
binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid
über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem
Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein
Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung
rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist
nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere
Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des
Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist
die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu
berichtigen.
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40044059
17.01.2007
Bezugssperre ohne Bescheid!
Hier ist ein Muster für eine Zahlungsaufforderung an das AMS, wenn es, ohne eine Mitteilung einfach das Geld zurückbehält.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nachdem Sie mir den Leistungsbezug der Notstandshilfe für den Monat X 2006 nicht fristgerecht angewiesen haben, ist anzunehmen, dass Sie meinen Leistungsbezug eingestellt haben.
Sie haben mich über diesen Umstand der Leistungseinstellung bis zum heutigen Tag nicht aufgeklärt.
Ich ersuche Sie, mir die Zahlung binnen 14 Tagen (einlangend) die Notstandshilfe für den Monat X 2006 zur Anweisung zu bringen.
Sollte mir durch diese Leistungseinstellung irgendein vermögensrechtlicher Nachteil entstehen (Klagen durch meinen Vermieter, etc.), werde ich Sie für den Schaden haftbar machen.
Hochachtungsvoll
Susi Musterfrau
15.11.2006
Durchrechnung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das ganze Jahr
Zur Rückforderungsproblematik (Durchrechnung des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit für das ganze Jahr) bin ich der Ansicht,
dass die Methode des Arbeitsmarktservice überprüfungsbedürftig ist. Die
erste Frage ist, ob der/die selbständig Erwerbstätige in dem
betreffenden Jahr durchgehend selbständig erwerbstätig war. Wenn dies
nicht der Fall war, ist die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice auf
jeden Fall rechtswidrig. Es kann nicht das Jahreseinkommen, das in
Zeiten außerhalb der Beschäftigungslosigkeit erzielt wurde, aliquotiert
und jenen Monaten, in denen Arbeitslosigkeit gegeben war zugeschlagen
werden, so dass die Zuverdienstgrenzen überschritten werden.
Wenn eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit (wenn auch in
einzelnen Monaten nur unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) gegeben war,
wäre die Methode nach § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz
grundsätzlich vom Gesetz gedeckt, das Gesetz jedoch mE hinsichtlich der
Verfassungsgemäßheit überprüfungsbedürftig (weil es zu einer
unsachlichen Benachteiligung der durchgehend, wenn auch in einzelnen
Monaten sehr wenig verdienenden selbständig Erwerbstätigen führte).
Der Betroffenen ist dringend zu empfehlen, ihren Bescheid überprüfen zu
lassen, ob in Ihrem Fall eine Beschwerde an den Verfassungs-und/oder
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll (Frist sechs Wochen ab
Zustellung des Bescheides, wobei unter Zustellung die Entgegennahme von
Briefträger oder der Zeitpunkt der Hinterlegung zu verstehen ist).
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser
Vorstellbeihilfe
Das AMS ersetzt (jede) die Vorstellkosten, auch wer sich mit PKW vorstellen fährt. Vorraussetzung ist die Stelle kommt vom AMS (erkennbar an der ADG.Nr. die bei jedem Inserat/Stellenangebot dabei steht)
Diese Vorstellbeihilfe wird sofort oder im Nachhinein erstattet. Mit Berater vereinbaren und im Betreuungsplan hinzufügen lassen.
Quelle: AMS
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedes Jahr neu angepasst und beträgt für das Jahr 2009 357,74 Euro pro Monat!
Diesen Betrag darf man dazu verdienen und er wird nicht angerechnet!
??Achtung grösste Vorsicht!
Gibt es dazu Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird der Gesamtbetrag durch 12 dividiert – kommt ein höherer Durchschnitt raus. Auch wenn nur gering, müssen Arbeitslose den vollen bis Dato erhaltenen Betrag Notstandshilfe/Arbeitslosengeld zurückzahlen.??
> 25.08.09 – Antwort: AMS-Mitarbeiter3 – Sonderzahlungen haben keinen Einfluss
Die Sonderzahlungen haben keinen Einfluss auf die Geringfügigkeit einer Beschäftigung.
Aufzupassen ist aber, wenn an Ende einer geringfügigen Beschäftigung die noch offenen Plusstunden ausbezahlt werden, dieses Geld hat sehr wohl einen Einfluss auf die Geringfügigkeit! <
(Ohne Gewähr) Um sicher zu gehen! Ev. beim Vorgesetzten ihrer BeraterIn um Auskunft fragen und schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen! – oder/und Zeugen mitnehmen<
von AMS-Mitarbeiter3
soweit mir bekannt ist, darf das monatseinkommen (also ohne SZ) die €341,16 nicht übersteigen.
aber achtung: es gibt auch eine tägliche geringfügigkeitsgrenze von € 26,20. wann die dann zur anwendung gelangt, wenn das dienstverhältnis für eine kürzere zeit, als für einen monat vereinbart worden ist (§ 5 ASVG)
Die entsprechende bestimmung lautet
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist
und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von
höchstens 26,20 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 341,16 Euro
gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit
vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als
341,16 Euro gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im
Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur
deshalb nicht übersteigt, weil
– infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von
Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
– die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates
begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Beraterwechsel
ad 1.) Im Prinzip ja. Ich gehe dabei so vor, dass ich frage, warum soll es
zu einem BeraterInnenwechsel kommen. Liegen die Probleme, worin könnte die
Lösung bestehen ?
Eine gute Führungskraft sollte auch erkennen, ob ein Beratungswechsel
notwendig ist oder nicht.
Der in der Praxis durchgespielte Vorgang beim Wunsch nach einem
Beratungswechsel: Vorsprache bei der Führungskraft, äußern des Wunsches mit
den Gründen warum. Sollte ein Lösungsversuch keinen Erfolg zeigen, ist ein
Beratungswechsel sicher gerechtfertigt, da bei einer weiteren Dauer des
Betreuungsverhältnisses es zu keinem Ergebnis kommt.
Nochmals auf die Frage zurückkommend: ja, aber beide Seiten sollten offen
für ev. Lösungen sein.
ad 2.) Ich gehe davon aus, mir würde das passieren, dass ich vom AMS
innerhalb von drei Tagen 10 Briefe ( handelt es sich hier um
Stellenvorschläge ?) und fünf E-Mails erhalten, dass das
Betreuungdsverhältnis empfindlich gestört ist.
( siehe dtv „Wörterbuch der deutschen Sprache“: Schikane: böswillig
bereitete Schwierigkeiten unter Ausnutzung einer Machtposition).
So etwas darf nicht passieren, nirgends ! Daher mein Ratschlag in einer
solchen Situation: weg mit dem Konflikt vom Konfliktort: Diese Beschwerde
bei der zuständigen Ombudsstelle ( also einem neutralen Ort) vorbringen.
Sollte die Frage 1 mit der Frage 2 zusammenhängen, dann würde ich sagen: ja!
AMS-Auskunft
Eine Woche Arbeitslosengeldanspruch fürs Wochengeld aufheben!
Bei Kinderwunsch in einer Partnerschaft in der es durch hohes Partnereinkommen keinen Anspruch auf Notstandshilfe gibt!
Da gehts nicht ums Kindergeld, auf das hat tatsächlich jeder Anspruch. Es
geht um die 16 Wochen Anspruch auf Wochengeld, und den hat man im Normalfall
nur aus einem Dienstverhältnis oder aus einem laufenden Leistungsanspruch.
Wenn also wer Arbeitslosengeld bezieht, keinen Anspruch auf Notstandshilfe
hat und die nächsten 3 Jahre ein Kind will, macht das durchaus Sinn, sich
eine Woche „aufzuheben“. Innerhalb von 3 Jahren kann man dann eine Woche vor
dem Wochengeldbeginn den Fortbezug geltend machen und hat Anspruch auf
Wochengeld bei der Gebietskrankenkasse.
AMS-Mitarbeiter
Leasingfirma
„Nach dem VwGH Erkenntnis (…) dürfte eine Weigerung sich von Leasingfirmen vermitteln zu lassen nicht sanktioniert werden“.
Das ist richtig, denn eine Sanktion kann nur hinsichtlich einer vom AMS wirklich zugewiesenen Beschäftigung zugewiesen werden. Das AMS ist nicht ermächtigt die besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private zu delegieren.Zur Zuweisung mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG ist nur die regionale Geschäftsstelle ermächtigt, nicht aber ein außerhalb dieser stehender Dritter ( in Ihrem Falle eine Leasingfirma). Es geht aber hier um den Begriff der “ Vermittlung“.
„Somit darf auch die Weigerung (…) ein Dienstverhältnis mit einer Leasingfirma einzugehen nicht sanktioniert werden“:
Hier ist der Begriff „Eingehen eines Dienstverhältnis “ wichtig.
Wir haben folgenden Fall durchgespielt: Ich, A. bin erwerbslos , beim AMS vorgemerkt und Leistungsbezieher : Aufgrund meiner Annonce meldet sich eine Leasingfirma, der meine Qualifikationen passen, bei mir und stellt mich an ( in ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis ). Wenn die Voraussetzungen passen ( Lohn, Wegzeit etc.) passen, muss ich die Arbeit annehmen.
Vielleicht zur Information: Ich bin KEIN Jurist ( leider, hier auch Gott sei Dank, da meine Fragen die eines „Arbeiters“ sind ). Aus diesem Grund muss ich mir mein Wissen von Juristen und von MitarbeiterInnen der Fachabteilungen zusammentragen bzw. die jeweiligen Gesetzestexte studieren und auf mein Wissen „übersetzen“.
Daher dauert es oft länger, bis ich eine Antwort geben kann, denn sie muss für einen Kunden perfekt sein = er muss sich darauf verlassen können, dass sie stimmt, dass sie vertändlich ist.
AMS-Interne Auskunft
Anmerkung:
Falls eine Stellenzuweisung von einer Leasingfirma kommt und ich noch weiter Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehe, darf ich ohne Sanktionen ablehnen!*
Stellenzuweisungen unter §10 müssen vom AMS kommen!
Wenn ich bei einer Leasingfirma in einem regulären versicherungspflichtigen Dienstverhältnis (Lohn, Wegzeit etc. müssen passen) angestellt bin, darf mich die Leasingfirma in eine andere Firma vermitteln/verleihen.
*(Mit einer rechtswidrigen Sperre muss man trotzdem rechnen, die aber dann in der Berufung / Beschwerde aufgehoben wird!
Es stellt sich heraus, dass bei Personen die Sachkenntnis haben oder/und eine Kopie der zutreffenden VwGH-Erkenntniss vorlegen keine Sperre zu erwarten haben, wohingegen Personen ohne Ahnung das Geld verlieren! )
Der Ordnungshalber sei erwähnt, dass nicht alle AMS-Mitarbeiter über alle VwGH-Erkenntnisse Bescheid wissen!
Es ist bezüglich dieser Frage zu empfehlen, auch andere Quellen heranzuziehen!
30.03.2007
Probleme mit der Arbeitsbescheinigung
Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist der Arbeitgeber verplichtet Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszustellen
(§ 71 Absatz 1 AlVG). Diese benötigen Sie für die Beantragung des Arbeitslosengeldes.
Stellt Ihr Arbeitgeber die AB trotz nachweislicher Aufforderung grundlos nicht aus, ist das Arbeitsmarktservice (AMS) verplichtet Ihnen bei der Beschaffung der AB behillich zu sein bzw bei der Gebietskrankenkasse eine Ersatzarbeitsbescheinigung anzufordern. Das Arbeitsmarktservice aber auch Sie selbst können eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) erstatten.
Berufungsvorentscheid
Ein Bescheid kann in jeder Richtung aufgehoben werden (natürlich auch zugunsten des Berufenden!)
Es führt das AMS in der Berufungsvorentscheidung als Begründung dazu aus: Ich zitiere: \“Die gesetzlichen Bestimmungen lauten: Gemäß § 64a Abs 1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen 2 Monaten nach Erlangen bei der Behörde erser Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern\“
Das \“in jeder Richtung\“ abändern , also auch zugunsten des AMS–KUNDEN (!!!) sollte man sich merken, denn oft hört man vom AMS Betreuer/ daß das Gesetz \“so ist\“ und man nichts \“machen\“ könne. Vielleicht nutzt diese Information um schon im Vorfeld als AMS Kunde die nötige Kompetenz zu zeigen und eine Bezugssperre rechtzeitig zu verhindern!
Gibts bei Vermögen (Sparbuch) Notstandshilfe?
Im Antrag auf Notstandshilfe lautet eine Farge. „Haben Sie ein Einkommen ?“
Einkommen aus Kapitalvermögen muss vom Gesetz her angerechnet werden. Meist sind diese Vermögen auf Sparbüchern zu vernachlässigen. Praxis in unserem Bundesland ist, dass man von KundInnen keinen Offenbarungseid bezügl. Sparbüchern und Ertrag verlangt. Wohl komt es aber oft vor, dass Einkommen aus Vermietung erzielt wird. Zurück zur Anfrage: Es kommt auf das Vermögen an, denn vom Vermögen hängt das Einkommen aus Kapital ab . Im Prinzip gibt’s NH.
von AMS-Fachmann
Dauersperre wegen Arbeitsunwilligkeit?
In den §§ 9-11 Alvg wird die sogenannte Arbeitswilligkeit geregelt:
Der §9(1) AlVG: „Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale
Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.(…)“
Ist Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 nicht gegeben, kann (!) temporäre
oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen.
Temporär nur dann, wenn Person eine Stelle ablehnt ( sie kann dann eine
andere annehmen).
Generelle Arbeitsunwilligkeit: Eine Person erklärt, sie sei selbständig
erwerbstätig. Sie erlärt die fehlende Arbeitswilligkeit, indem sie erklärt,
keine zumutbare Beschäftigung ausüben zu können ( geht ja nicht, weil
selbständig).
Generelle Arbeitsunwilligkeit auch dann, wenn Person erklärt, keine andere
Beschäftigung als im Gastgewerbe antreten zu wollen ( VwGH vom 5.9.1995).
Generelle Arbeitsunwilligkeit auch dann, wenn die Annahme jedweder
zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird.
Man kann aber nicht von vorneherein von genereller Arbeitsunwilligkeit
sprechen, wenn mehrere Sanktionen gem § 10 AlVg verhängt worden sind. Der
Umstand kann nur ein Indiz auf fehlende Arbeitswilligkeit sein.
Dauersperre bei Arbeitsunwilligkeit nur dann , wenn (s.o.) wirklich
Arbeitsunwilligkeit vorliegt.
Ansonsten: Bei Weigerung eine zumutbare Stelle anzunehmen, verliert die
Person für die Dauer der Weigerung , mindestens jedoch für 6 Wochen den
Anspruch auf Leistung.Diese Dauer erhöht sich bei weiterer Pflichtverletzung
auf 8 Wochen.
Eine Sperre kann dann aufgehoben werden, wenn Person z.B. eine zumutbare
Stelle annimmt, dem Auftrag zu einer Um-Nachschulung nachkommt, eine
Maßnahme zur Wiedereingliederung nicht ( mehr ) verweigert, ausreichende
Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt.
AMS-Fachmann
Betreuungsplan:
§ 38c AMSG
Die regionale Geschäftsstelle hat für jede Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insb. die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält.
Insb. ist auf die gem. § 9 Abs. 1 bis 3 AIVG massgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen ist von den Kenntnissen und Fertigkeiten auszugehen diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderungen ist der Betreuungsplan anzupassen.
Die regionale Gst. hat … Einvernehmen mit der arbeitslosen Person anzustreben.
Auf bestimmten Betreuungplan oder Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch.
– Univ. Prof. Dr. Walter J. Pfeil –
Unterstützung in die Selbständigkeit
Unternehmensgründungsprogramm
Krankenstand – Auszahlung
Wer arbeitslos ist und sich krank meldet, bekommt ab dem 4. Tag (der Krankmeldung) Geld von der GKK, genauso viel wie vom AMS.
Tag 1-3 zahlt noch das AMS !!
Im Krankenstand kann mit der Krankmeldung, weißer Schein, \“jederzeit\“ Geld von der GKK beantragt werden – dabei unbedingt neuen Krankenschein von GKK anfordern.
\“weißer\“ Schein ist gleich Auszahlungsschein, am besten persönlich oder telefonisch bei GKK beantragen.
( Sebastian )
Nach Sperre in den gleichen Kurs buchen?
Darf mich das AMS das nach einer Sperre in den gleichen Kurs buchen, obwohl die Berufung noch nicht verhandelt wurde?
AMS-Mitarbeiter3
während der dauer einer sanktion darf keine weitere sanktion verhängt werden.
es ist allerdings zulässig, im anschluß an eine sanktion (zB. nach § 10 AlVG) die selbe maßnahme neuerlich zuzuweisen, auch wenn es noch kein berufungsergebnis gibt. die sanktionsdauer wird dann 8 wochen betragen. solte in einem sochen fall gegen die erste sanktion eine berufung eingebracht worden sein und die und diese berufung „geht durch“ wird die dauer der 2. sanktion (die ja damit zur erstmaligen sanktion wird) von amts wegen auf 6 wochen abzuändern sein
mit freundlichen Grüßen,
Anmerkung:
Das AMS darf laut AMS-Mitarbeiter3 den Arbeitslosen nach der Sperrfrist wieder in den selben Kurs vermitteln, auch wenn die Berufung noch nicht verhandelt wurde und somit Recht oder Unrecht (zBsp. der Verweigerung) noch nicht festgestellt wurde!
Merkwürdiges Rechtsverständnis – Darum würde ich in solchem Fall empfehlen bis zum VwGH zu gehen! (ohne Gewähr)
§123 Abs.4 ASVG, Vollendung des 18. Lebensjahres und Erwerbslosigkeit
Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre
Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn
für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992
betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf
des in Z 1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind;
3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur
Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b
längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten
Zeitpunkten gewahrt.
AMS – Frist für die Nachzahlung bei gewonnener Berufung?
Wenn der Berufung statt gegeben wurde, wird eine Bescheid erstellt, der auch
an die regionale Geschäftsstelle ergeht. Nach Einlangen des Bescheides
veranlasst die regionale Geschäftsstelle die Anweisung.In der Praxis
dauert es zwischen 14-21 Tage, bis Kunde/Kundin das Geld überwiesen hat,
wobei 21 Tage ein Maximum ist, das nur in Ausnahmefällen erreicht wird.
von AMS-Fachmann
Berufspotentialanalyse?
Mobbing
Unterhaltsklage
Dieser Fachartikel aus „Das Recht der Arbeit“ 5/2007 behandelt umfassend das
Problem der Anrechnung von fiktiven Unterhalt auf die Notstandshilfe.
Man/frau kann Passagen wörtlich für Berufungen übernehmen.
DRdA_5_2007.pdf
Begehren
Kostenlose Mitversicherung von Lebensgefährten
Ab 1. August 2006 haben lt. SRÄG 2006 vom 27. Juli 2006 BGBl 2006/131
Anspruch auf kostenlose Mitversicherung:· Nicht verwandte Personen, die
seit mindestens 10 Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und
unentgeltlich den Haushalt führen, · in dieser Partnerschaft Kinder erziehen, ·
der nicht versicherte Partner pflegebedürftig ist, oder · für den Versicherten Pflegeleistungen erbringt.
Weiters steht die kostenlose Mitversicherung auch Personen zu, die sich
früher – auch in einer anderen Partnerschaft – mindestens 4 Jahre hindurch
der Kindererziehung gewidmet haben und nicht selbst versichert waren.Die
kostenlose Mitversicherung besteht allerdings jeweils nur für eine einzige
Person.Lebensgefährten, die bisher (bis 31. Juli 2006) mitversichert
waren, bleiben bis 1. Jänner 2010, wenn sie aber das 27. Lebensjahr
bereits überschritten haben zeitlich unbegrenzt, weiterhin kostenlos
mitversichert.
Liegen die Voraussetzungen für eine kostenlose Mitversicherung von
Lebensgefährten nicht vor, kann eine Selbstversicherung aus sozialen
Gründen zu abgesenkten Beiträgen abgeschlossen werden.
Auslandsanspruch / Formular E303
Mitnahmeanspruch muss bei der Abmeldung gestellt werden!
Mit der Mitnahme des Anspruches ins Ausland, bzw. Ansprüche auf Alg im Ausland ist es nicht so einfach. Die Geschichte mit einem nachträglichen E 301 kann deine Kundin jedenfalls vergessen, das wird nix mehr.
Ansonsten sehe ich 2 Möglichkeiten:
sollte „*“ wieder nach Österreich zurückgekommen sein kann sie ein „Nachsichtsansuchen“ an das steirische AMS stellen:
§ 16 Abs. 3 AlVG: Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
sollte * in Deutschland geblieben sein:
nach Zurücklegung einer gewissen Mindestbeschäftigungszeit in Deutschland (hier in Österreich wäre dies zB. 1 Tag) sindn die Beschäftigungszeiten aus Österreich in Deutschland bei der Beurteilung eines dortigen Anspruches anzuerkennen.
AMS-Mitarbeiter
Zwangspraktikum
Wie bekomme ich, wenn ich das Praktikum schon absolviere, das Entgelt,
das mir an sich zusteht (und nicht bloß den geringeren Notstandshilfesatz)?
Zur Frage des angemessenen Engelts bei einem Voluntariat (ohne
AMS-Zusammenhang) existiert eine umfangreiche Judikatur des OGH. Verkürzt
gesagt spricht diese ab, daß einE PraktikantIn immer dann zumindestens nach
dem jeweiligen Kollektivvertrag zu entlohnen ist, wenn er oder sie dieselben
Tätigkeiten verrichtet, wie alle anderen im Unternehmen Beschäftigten und
das Praktikum nicht REINEN Ausbildungszwecken dient. Dies ausdrücklich auch
dann, wenn KEIN Entgelt vereinbart war. Wenn das bei ihnen der Fall sein
sollte, bestünden gewisse Aussichten, den im Kollektivvertrag der jeweiligen
Branche festgelegten Satz als Entgelt zu verlangen (und notfalls auf dem
Klagsweg zu betreiben). Das ginge auch rückwirkend (wenn das Praktikum schon
beendet ist); die gesetzliche Frist beträgt normalerweise drei Jahre
(allerdings bestimmen einige Kollektivverträge eine kürzere, zB nur ein halbes Jahr, also Vorsicht). Die während der Zeit des Praktikums bezogene
Notstandshilfe würde vom AMS wohl zurückgefordert werden (weil keine
³Notlage² vorlag). Zuständig ist das jeweilige Arbeits- und Sozialgericht
(in Wien ein eigenständiger Gerichtshof, in den Bundesländern bei den
jeweiligen Landesgerichten). Adressat einer solchen Klage wäre allerdings
nicht das AMS, sondern das Unternehmen, bei dem Du das Praktikum
absolvierst.
Wenn sie ein solches Vorgehen in Erwägung ziehen, wäre dafür nützlich, wenn
sie jetzt schon beginnen (möglichst genau, als eine Art „Tagebuch“
vielleicht), ihre Tätigkeit zu dokumentieren.
Jedenfalls sollte die Frage (und zwar bevor tatsächlich eine solche Klage
eingebracht wird) noch einmal anhand der tatsächlichen Umstände sehr genau
geprüft werden (weil ein Kostenrisiko besteht). Und, zu hoffen wagen wir es
ja nicht: Vielleicht könnte bei einem Erfolg das AMS ein bißchen, hm,
zurückhaltender bei der Praxis werden, privaten Firmen Gratis-Arbeitskräfte
auf Staatskosten zur Verfügung zu stellen. Das ist nämlich die politisch
skandalöse Komponente an der Angelegenheit.
Solidaritätsgruppe bietet auch Hilfe an!
Nachtdienstpflicht
Eine Beschäftigung ist (uA.) dann unzumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten (entsprechend dem im jeweiligen Bundesland geltenden Jugendschutzgesetz) nicht eingehalten werden können. Hat man also keine Betreuungspflichten, oder sind diese durch den Job nicht gefährdet) ist eine Beschäftigung in der Nacht zumutbar).
Bewerbung an anonyme Arbeitgeber
so ein vorgehen ist uns nicht bekannt und wir konnten im Gesetz dafür
auch keine Regelung finden. Was es natürlich schon gibt, ist da mensch
dem AMS seine Daten bekannt gibt, und diese dann in eine Datenbank
eingetragen werden, und diese dann von den Firmen abgerufen werden kann.
Falls es sich wirklich um eine direkte anonyme Bewerbung handelt, halten
wir diese nicht für rechtmäßig. Falls es so ist, würden wir uns über
mehr Informationen freuen. Solidaritätsgruppe 18.03.09
Anrechnung des Partnereinkommens
Ich möchte mir ein Zimmer mieten und den gemeinsamen Haushalt verlassen um der Anrechnung des Partnereinkommens zu entkommen. –
Wie oft darf ich meinen Partner besuchen?
Wird und wie wird das kontrolliert?
„Der Begriff Lebensgemeinschaft bzw Lebensgefährte ist in der
österr Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rsp ist bei
Prüfung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, von den
Erfahrungen des Lebens auszugehen, wonach eine
Lebensgemeinschaft durch die Merkmale des gemeinsamen
Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des
Lebensunterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung
gekennzeichnet ist.“
VwSlg 13151 A/1990
„Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares
familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber
von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der
Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr,
wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muß und
andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich
jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch
gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern
teilhaben.“
RS U OGH 1972/08/30 1 Ob 188/72
Es kommt daher weniger auf die gemeinsame Wohnung an, sondern auf die Frage
an, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht oder nicht. Was bedeutet das
praktisch? Eine gemeinsame Haushaltskassa, ob Sie den Kredit für die Wohnung
gemeinsam zurückzahlen, einer von Ihnen für den anderen für den Kredit
gebürgt hat, sie ein gemeinsames Bankkonto haben usw usf.
„Wenngleich die
Lebensgemeinschaft – anders als die Ehe – keinen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte
anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet
ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass
Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre
Einkünfte miteinander teilen.“
Aus: OGH 10ObS185/01f
Die Beweislast trifft also Sie.
„Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Lebensgemeinschaft setze im
allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
voraus, wobei allerdings das eine oder andere Merkmal weniger
ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne. Grundsätzlich sei das Wesen
der Lebensgemeinschaft aber ein der Ehe ähnlicher, dem typischen
Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechender Zustand.
Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gehöre es dabei auch, daß die
beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand
und Dienste leisten. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame
Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der
Wohnung der Frau erfülle aber nicht die Voraussetzungen einer
Lebensgemeinschaft.“
Aus: 5Ob2104/96i
Dieser Entscheid sagt sehr klar, was eine Lebensgemeinschaft NICHT ist.
Die Angelegenheit ist auch aus anderen Gründen nicht unproblematisch. Wird
nämlich das NICHTBESTEHEN einer Lebensgemeinschaft nur vorgetäuscht, und sie
existiert aber in Wirklichkeit doch, wird der Notstandshilfebezug quasi
erschlichen und das ist strafbar. Es ist auch tatsächlich in der
Vergangenheit mehrfach zu Ermittlungen und auch Veurteilungen wg §§ 146, 147
StGB also wg Betrug, Schwerer Betrug (Gesetzestext im Anhang) gekommen. Wird
die Meldepflicht verletzt, also eine unrichtige Meldeadresse angegeben, so
ist dieses eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe pönalisiert
(siehe Anhang).
Möglich wäre aber noch Folgendes, auch wenn es langwierig und umständlich
ist: Nämlich die Bestimmung aus dem Arbeitslosengesetz, die den Bezug der
Notstandshilfe vom Einkommen des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
abhängig macht, vom Verfassungsgerichtshof überhaupt als verfassungswidrig
aufheben zu lassen, WEIL EIN KENNZEICHEN DER NICHTEHELICHEN
LEBENSGEMEINSCHAFT EBEN DIE FEHLENDE GEGENSEITIGE UNTERHALTSPFLICHT IST UND
DER ARBEITENDE PARTNER NICHT VERHALTEN WERDEN KANN, DEN IM AUGENBLICK
ARBEITSLOSEN FINANZIELL ZU UNTERSTÜTZEN. DAMIT IST DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ
(HIER ZWISCHEN EHELICHEN UND NICHTEHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN) VERLETZT.
Vergleiche auch Staatsgrundgesetz Artikel 2, RGBl.Nr. 142/1867: „Vor dem
Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“
Hier wäre ein Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt sinnvoll, bei vielen
Anwälte ist dieses kostenlos.
Solidaritätsgruppe
Schottengasse 3A/1/4/59
1010 Wien
Tel.: (0699) 112 25 867
Fax: (01) 532 74 16
E-Mail: solidaritaetsgruppe@chello.at
*********************************************************
Aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Pensionsversicherungsanspruch
§ 34. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens
des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der
Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe
hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für
den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie
während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf
Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1
Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes
der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37
erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung
Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die
Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52
Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
Text
§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der
Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere
nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer
der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf
jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht
unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die
näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter
denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der
Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)
Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine
vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame
Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit
für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen
nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist
sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist
dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen
wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu
beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf
den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene
Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des
zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die
Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus
einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden
Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des
Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):
a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der
Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen,
der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn
der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a
ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt
der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft
anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten
oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist
eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das
Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter
weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice
keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um
200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr
vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
54. Lebensjahres mindestens 180 Monate
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte
Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein
schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige,
aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung
jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei
vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die
darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden
Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten
Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze
weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der
anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu
runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte
Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung
schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten
Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit,
Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.
kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien
erfolgen.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages
der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw.
Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt
vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der
Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der
Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem
höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1
lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an
einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18
Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der
Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag
als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei
Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18
Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei
erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab
dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der
Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1
bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde
zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der
Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder
dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus
einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine
Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden
ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen
gleichartigen Leistung.
*****************************************************
Aus dem Strafgesetzbuch
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des
Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu
einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die
diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Betrug
§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,
verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel,
falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel
oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands
bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt
oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem
3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
*******************************************************
Aus dem Meldegesetz 1991
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb
Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage
Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen
vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 des Fremdengesetzes
1997, BGBl. I Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind,
soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon
anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate
unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend-
oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der
Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines
Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft
untergebracht sind.
3. ABSCHNITT:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht
erfüllt oder
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt
ist oder
3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben
werden soll oder
4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten
(§ 1 Abs. 5) angibt oder
5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen
Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5),
gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung
der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens
nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1
verstößt oder
7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2
verstößt oder
8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu
bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer
Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a
Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden,
wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren
gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
27.10.2006
Partnerschaftseinkommen
Gibt es seit 1.1.2007 eine Regelung – bez. das Einkommen meines Ehepartners in jedem Fall anzurechnen, gleichgültig ob ein gemeinsamer Haushalt (Wirtschaftsgemeinschaft) besteht oder nicht, denn der Ehepartner wäre gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Liebe Freundinnen und Freunde,
§ 36 ALVG ist immer noch unverändert in Kraft. Und dort heißt es:
§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der
Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere
nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer
der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf
jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht
unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die
näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter
denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der
Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)
Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine
vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame
Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit
für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen
nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist
sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist
dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen
wäre.
Wir heben die entscheidende Stelle jetzt hervor: „des im GEMEINSAMEN
HAUSHALT lebenden Ehepartners … zu berücksichtigen.“
Ebenfalls unverändert in Kraft ist die „Notstandshilfeverordnung“.
Fundstelle
BGBl.Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 388/1989
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der)
Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner
Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des
mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu
berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-,
Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.)
wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der
(die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner
(Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat
oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu
entgehen.
Das sollte eindeutig sein: Wenn nun eine Auflösung des gemeinsamen Haushalts
NUR zum Zwecke der Hinanhaltung der Einberechnung des PartnerInneneinkommens
so gewertet wird, als bestünde dieser weiterhin, ist auch der Umkehrschluß
aus dem blanken Gesetzes- und Verordnungstext zulässig. Überall dann, wenn
tatsächlich kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwar nicht NUR, um
der Anrechnung des PartnerInneneinkommens zu „entgehen“, darf auch es zu
keiner Anrechnung kommen.
Die Judikatur äußert sich wie folgt:
Geschäftszahl
97/08/0544
Norm
ABGB §140 Abs1; NotstandshilfeV §2 Abs2; NotstandshilfeV §6 Abs2;
Rechtssatz
Die in § 6 NotstandshilfeV näher geregelte Anrechnung des
Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw der
Lebensgefährtin) bezieht sich unmittelbar auf dessen (bzw deren)
Einkommen und nicht auf einen daraus erst abzuleitenden
Unterhaltsanspruch des Leistungswerbers. In
§ 2 Abs 2 NotstandshilfeV ist der Anrechnungsgrund eines Verzichtes
auf Unterhaltsleistungen nicht vorgesehen
(Hinweis E 16.3.1999, 97/08/0554). Sollte sich für den Fall
getrennter Haushalte über den Wortlaut der Verordnung hinaus aus
einem Verzicht des Arbeitslosen auf Unterhaltszahlungen der Wegfall
seines Anspruchs auf Notstandshilfe ergeben können, so ließe sich
dies aber nicht auf eine Analogie zu einem der in
§ 2 Abs 2 NotstandshilfeV geregelten Fälle der unmittelbaren
Anknüpfung an das Einkommen des Partners stützen. Ausgangspunkt
einer derartigen Überlegung müssten die Rechtsfolgen sein, die sich
im Falle getrennter Haushaltsführung aus der tatsächlichen Leistung
von Unterhaltszahlungen durch den Ehepartner des Leistungswerbers
ergeben würden.
Dokumentnummer
JWR/1997080544/20000329X01
Geschäftszahl
2001/08/0050
GRS Text
Für den Bezug der Notstandshilfe wird vom Arbeitslosen zwar
verlangt, dass er – im Wesentlichen wie beim Arbeitslosengeld –
bestimmte Voraussetzungen für seine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt erfüllt und an den Vermittlungsbemühungen des
Arbeitsmarktservice in der erforderlichen Weise mitwirkt. Die
zusätzliche Voraussetzung der Notlage stellt aber – zumindest
grundsätzlich – nur auf das tatsächliche Einkommen und nicht
darauf ab, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines
Vermögens („bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen“) überhaupt
bzw. höhere Einkünfte erzielen könnte. Gegenteiliges mag
anzunehmen sein, wenn der Arbeitslose sich für bestimmte
Gestaltungsmöglichkeiten „nur deshalb“ entscheidet, um einer
Einkommensanrechnung „zu entgehen“ (vgl. – im Zusammenhang mit der
Anrechnungsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts – § 2 Abs. 2
letzter Satz Notstandshilfeverordnung; zu einer
Abtretungsvereinbarung als mögliches Umgehungsgeschäft das hg.
Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 91/08/0167; zur Vereinbarung
einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG ohne Überlassung
entsprechender Vermögenswerte das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember
1995, Zl. 95/08/0133).
Dokumentnummer
JWR/2001080050/20011220X04
Geschäftszahl
2002/08/0010
GRS Text
Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im
Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich vom Bestehen
eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange
nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung
behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder
beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem
persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder
getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar
nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende
Ermittlungstätigkeit zu entfalten (Hinweis E 20.10.1992,
92/08/0019).
Geschäftszahl
2005/08/0145
Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass sich der Arbeitslose über die Auswirkungen
seiner Eheschließung auf seinen Leistungsbezug erkundigt hat,
lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass er der
Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bloß deshalb
ferngeblieben ist, um der Anrechnung von deren Einkommen auf die
Notstandshilfe zu entgehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das
hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/08/0061).
Dokumentnummer
JWR/2005080145/20060628X02
Und so weiter, und so weiter. Vielleicht haben wir eine Entscheidung, die
noch nicht verfügbar ist übersehen, dann bitte um Nachsicht –
wahrscheinlicher ist fast, das es sich wieder einmal um einen Geheimerlaß,
eine Phantomweisung o. Ä. handelt, die rechtswidrig ist.
Menschen, die von dieser „Regelung“ betroffen sind, wäre dringend zu raten,
einen schriftlichen Bescheid zu verlangen. Ein Wesen eines Bescheids ist
seine Begründung.
Viele Grüße,
Solidaritätsgruppe
Schottengasse 3A/1/4/59
1010 Wien
Tel.: (0699) 112 25 867
Fax: (01) 532 74 16
E-Mail: solidaritaetsgruppe@chello.at
7.03.2007
Wohngemeinschaft ist keine Lebensgemeinschaft.
Von E. – Ein anderer Fall
Ich habe einen Erfolg zu verbuchen: ich bekomme trotz Zusammenlebens mit
meinem Freund meine Notstandshilfe. Mein Partner hat dazu Stellung genommen
und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihn nicht interessiert für mich
und meine Tochter zu sorgen. Das Geld wurde mir rückerstattet.
AMS schickt dann einen Schnüffler zu ihnen nach Hause!
Achten sie bei einer Wohngemeinschaft auf ein eigenes Zimmer mit Kühlschrank!
Für jeden „Untermieter“ einen Kühlschrank? und eine eigenes Zimmer!
Bei Probleme – sofort in Berufung / Beschwerde! Kühlschrank z. Bsp. dürfte nicht notwendig sein? etc.
6.09.2007
In diesem Fall teilen sich geschiedene Ehegatten eine Wohnung.
Der OGH hat darauf hingewiesen, daß es sich hier um eine Wohngemeinschaft
handelt und nicht um eine Wirtschaftsgemeinschaft.
Lieber Christian!
Gemäß des unten stehenden Forumseintags habe ich folgendes
OGH-Urteil aus dem RIS gesaugt (RA hat mich darauf hingewiesen):
In diesem Fall teilen sich geschiedene Ehegatten eine Wohnung.
Der OGH hat darauf hingewiesen, daß es sich hier um eine Wohngemeinschaft
handelt und nicht um eine Wirtschaftsgemeinschaft.
Außerdem ist es in einer Wohngemeinschaft unerheblich, einen gemeinsamen
Kühlschrank zu haben oder nicht!!!!!!
Auszug aus dem OGH-Urteil:
OGH ObS
Geschäftszahl: 10ObS107/05s
Dann, wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder
weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen,
kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer – für
die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt“ ebenfalls
erforderlichen – Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden (vgl 3 Ob
43/94; RIS-Justiz RS0057010). Nach den Feststellungen wurden die
Lebenshaltungskosten – abgesehen von den Wohnkosten – nicht
weitgehend gemeinsam oder in der Form getragen, dass einer für den
Lebensunterhalt des anderen aufkommt (vgl 2 Ob 258/97y = EFSlg
85.516).
Die Ansicht, unter diesen Umständen sei ein „Leben im gemeinsamen
Haushalt“ zu verneinen, ist durchaus vertretbar.
von Peter R.
12.12.2007