Wann kann mir der Bezug der Mindestsicherung gekürzt werden. Sind Bezugsperren möglich?
Prinzipiell kann nur der Anteil für die Lebenshaltungskosten gekürzt werden, die 25% Wohnkostenanteil sind von diesen Sanktionen ausgenommen. Im Regelfall beim ersten Mal um 25 %, beim 2. Mal 50% und in manchen Bundesländern bei hartnäckiger Weigerung Lohnarbeit anzunehmen bzw. Arbeitsintegrationsmaßnahmen zu machen sogar 100%.
Im allgemeinen sind die Gesetze zur Mindestsicherung sehr allgemein gehalten oder lehen sich an das Arbeitslosenversicherungsgesetz an, sodaß in vielen Fällen erst eine Klärung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. beim Verwaltungsgerichtshof möglich sein wird. Es ist anzunehmen, daß in den meisten Fällen Bezugskürzugnen/Bezugssperren rechtswidrig verhängt werden!
Wann ist eine Bezugssperre formal gesehen rechten? Wie muß die Behördebei Bezugskürzungen/Bezugssperre vorgehen?
Bezugskürzungen/Bezugssperren sind allerdings nur dann rechtens, wenn vor Zuweisung die Maßnahmen vom Sozialamt/von der Bezirkshauptmannschaft etc. begründet wurde und wenn auch die entsprechende Stelle eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung gemacht wurde. Hier ist zumindest in der Anfangsphase mit zahlreichen Rechtsverletzungen zu rechnen.
Weiters muß vor Verhängung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteingehör (§ 37 Allgemeines Verwaltungsgesetz – AVG) geben. Nur Fakten, die einem im Zuge dieses Parteiengehör bekannt gemacht wurden dürfen von der Behörde zur Begründung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre verwendet werden! Dazu hat die Behörde eine Ladung (§ 19 AVG) zu machen, in der der Gegenstand der Ladung ausreichend zu beschreiben ist, damit mensch sich auch darauf vorbereiten kann. Darüber hat die Behörde eine Niederschrift (§ 14 AVG) zu machen, zu der auch in Nachhinein in einem Anbringen (§ 13 AVG) Richtigstellungen gemacht werden können.
Im Allgemeinen gilt für die Behörde die Manuduktionspflicht „Anleitungspflicht“, Pflicht zur Rechtsbelehrung (§13a AVG) , das heißt, die Behörde hat einem alle Informationen über die eigenen Rechte und die Schritte zur Druchsetzung dieser Rechte in verständlicher Form zu geben.
Weitere Informationen: Auszüge aus dem „Allgemeinen Verwaltungsgesetz“
Was kann ich gegen eine Mindestsicherungs-Bezugskürzung oder Bezugseinstellung tun?
Leider sind die Berufungsfristen gegen den Erstbescheid ist mit 2 Wochen äußerst knapp bemessen (Dies ist unserer Meinung nach menschenrechtswidrig). Von dieser Berufungsmöglichkeit sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden. Solange über die Berufung nicht entschieden worden ist können weitere Fakten und Argumente als „Anbringung“ noch eingebracht werden.
Die Berufung ist bei der den Bescheid ausstellenden Behörde einzubringen.
Gleichzeitig mit der Berufung ist es auch möglich
- die Beschwerde bei der Volksanwaltschaft einzuschalten, da es ja um die akute Gefährdung der Existenz geht. Beim Volksanwalt gibt es ein eigenes Formular für Beschwerden.
- eine Dienstaufsichtbeschwerde bei der übergeordneten Behörde (Landesbehörde) zu machen. Für diese ist weder ein Anwalt notwendig noch bestehen besondere Formvorschriften. Die Aufsichtsbehörde ist im Zuge der Dienstaufsicht verpflichtet, Rechtsverletzungen zu beheben.
Gegen den Zweitbescheid ist dann in der Regel Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat möglich. Dies bedeutet vermutlcih eine größere Rechtssicherheit, diese geht allerdings vermutlich in der Regel zu Lasten der Geschwindigkeit, das heisst, es ist in die eigene Existenz betreffenden Frage mit langen Entscheidungszeiten zu rechnen!
Danach ist der zeitlich aufwändige Gang zum Verwaltungsgericht möglich, wo die Rechtsanwaltskosten zumeist durch die Verfahrenshilfe abgedeckt werden. In gut begründeten Fällen ist die Aussicht auf Erfolg durchaus sehr groß, allerdings können Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofe 2 – 3 Jahre dauern!