1. Bildungskarenz
Hat das Dienstverhältnis mindestens 1 Jahr gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge vereinbart werden. Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungskarenz von 3 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden.
Jeder einzelne Teil muss mindestens 3 Monate dauern.
Auch Saisonbeschäftigte können eine Bildungskarenz vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das be fristete Dienstverhältnis zuletzt mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 1 Jahr bei diesem Dienstgeber vorliegen.
Voraus setzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestes 20 Wochenstunden (bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren mindestens 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird, diese muss nicht berufsbezogen sein.
2. Freistellung gegen Entfall der Bezüge
Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden.
Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, dass der Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine bisher arbeitslose Ersatzarbeitskraft einstellt, die nicht nur ein geringfügiges Entgelt (349,01 Euro mtl. für 2008) bezieht.
Anspruchsvoraussetzung
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
Höhe
Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengelds, mindestens aber in Höhe von
14,53 Euro täglich. Bezieher von Weiterbildungsgeld sind kranken- und pensionsversichert.
§ 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen 6 von 13 298 der Beilagen XXIII. GP – Beschluss NR – Gesetzestext
mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in
Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.“
2008 – nach der AIVG – Novelle ( mit 1.1.08)
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Begründung der „rechtswidrigen“ Sperre!
Die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung beim selben Dienstgeber beendet allerdings die Bildungskarenz und es gebührt aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld.“
gegen die Andreas B. mittels VwGH-Erkenntnis erfolgreich berufen hat!
Liebe KollegInnen aus den Arbeitsloseninitiativen!
Bis dato hatte ich das Glück, mit dem AMS nur
theoretisch/kritisch/medial in Kontakt zu stehen…
Ich habe allerdings im Jänner einen Antrag auf Bildungskarenz und
Weiterbildungsgeld gestellt (um ein unbezahltes Langzeitporaktikum im
Rahmen meiner berufsbegleitenden FH-Ausbildung zu machen!), der mir auch
– nach einigen Schikanen – genehmigt wurde…
Am 20.02.2007 erhielt ich einen Bescheid, in dem mir mitgeteilt wurde,
dass mein Weiterbildungsgeld eingestellt wurde…
Die Begründung:
„Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, stehem Sie seit 05.02.2007 in
einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. OEGB GmbH. (sic!). Eine
geringfügige Erwerbstätigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf
den Anspruch. Die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung beim
selben Dienstgeber beendet allerdings die Bildungskarenz und es gebührt
aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld.“
Ich war natürlich entsetzt, nachdem ich mich vorher gut informiert
hatte, in einer AK-Broschüre ausdrücklich festgehalten ist, dass
man/frau auch beim SELBEN Dienstgeber geringfügig weiterarbeiten darf
etc. und mir die Betreuerin am AMS nicht gesagt hat, dass es ein Problem
sei, gleich nach Antritt der Bildungskarenz beim selben Dienstgeber
weiterhin geringfügig zu arbeiten, obwohl ich sie ausdrücklich darüber
informiert habe!
Eine Kollegin der GPA hat mich dann über ein VwGH-Erkenntnis informiert
in dem festgehalten ist:
Geschäftszahl 2000/02/0212
„Es ist beim Weiterbildungsgeld kein sachlich gerechtfertigter Grund für
eine Differenzierung der Art zu ersehen, dass auf dessen Bezug bei der
Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei einem anderen
Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht.
Ebenso ist kein Grund zu ersehen, dass der Ausdruck des § 11 AVRAG 1993
„Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes“ eine „Teilkarenz“ im
Sinne einer geringfügigen Beschäftigung ausschlösse.“
Ich habe meine Berufung unter anderem mit dem Hinweis auf obige
VwGH-Erkenntnis am 21.02.2007 abgeschickt.
Heute erhielt ich einen Brief des AMS – datiert mit 22.02.2007 – in dem
vermerkt ist:
„Wie eine nochmalige Überprüfung Ihres Falles, ergeben hat, entrspricht
der oben angeführte Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Obiger Einstellungsbescheid wird zur Gänze behoben.“
Ist ja prinzipiell gut – aber: Ich bin empört darüber, dass das AMS mit
einer ungültigen, vom VwGH aufgehobenen rechtlichen Begründung das
Weiterbildungsgeld aufhebt. Was ist denn, wenn jemand dem AMS vertraut?
Nichts von dem VwGH-Urteil weiss? Ein ziemlich abgekatertes Spiel wie
mir scheint…
Ich würde mich in jedem Fall freuen, wenn Ihr diese Information bzgl.
dem Weiterbildungsgeld veröffentlicht – es kann ja sein, dass mehrere
Menschen davon betroffen sind!?
Stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung…
liebe Grüße, Andreas B.
„Man muss die Garantie der Freiheit und der Entfaltung des eigenen Ich in der Solidarität mit allen Menschen suchen.“ (Erico Malatesta)
28.02.2007
Hochschulstudium auch für arbeitslose Personen
(von M. H. / AMSand)
In unserer Beratung letzten Donnerstag erfuhren wir von einem
Betroffenen, dass das AMS Studierenden oder arbeitslosen Personen, die
sich mit der Absicht tragen, ein Hochschulstudium zu beginnen, erklärt,
das Gesetz lasse dies nicht zu.
Das ist falsch. Tatsächlich kann bei oberflächlichem Lesen der
einschlägigen Gesetztesstelle des § 12 der Eindruck der unveränderten
Übernahme der alten Bestimmungen entstehen. Deswegen ist es für die
Beratung wichtig, sich den § 12 ganz genau mit allen Absätzen
anzuschauen. Für die Argumentation ist auch nicht unerheblich, dass die
Novellierung des § 12 auf verschiedene Problematiken (Parallelität von
Ausbildung und Arbeitslosigkeit, Voraussetzungen für Anwartschaft,
„Gefahr des Mißbrauchs“ der Anwartschaftsregelung durch Zusammenstoppeln
von Ferialarbeit und Begegnung durch „Qualifiziert
Anwartschaftsregelung“), abhebt und sie differenziert. Für die
Argumentation ist das sicher nicht außer Acht zu lassen.
Zur geschichtlichen Entstehung der einschlägigen Novellierungen
Im den begleitenden Materialien zum Ministerrats-Entwurf
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00298/fname_090171.pdf#search=%22AlVG%22
war in Zitierung des bisher geltenden AlVG ausdrücklich festgehalten.:
Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG):
„Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule
oder einem geregelten Lehrgang – so
als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule
oder einer mittleren Lehranstalt –
ausgebildet wird, oder ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich
einer praktischen Ausbildung
unterzieht.“
§ 12 Abs. 4 sieht lediglich eine nur sehr eingeschränkte Ausnahme für
den Fall einer längeren Parallelität
von Ausbildung und Arbeit vor. Demnach gilt trotzdem als arbeitslos, wer
während eines Zeitraumes von
zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon
mindestens 26 Wochen
durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese
kürzer als zwölf Monate war,
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, zugleich dem Studium
oder der praktischen
Ausbildung nachgegangen ist und die letzte Beschäftigung vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit nicht selbst
zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung
freiwillig gelöst hat.
Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitslose in all jenen Fällen, in
denen die oben dargestellte Parallelität
nicht erfüllt ist, eine begonnene Ausbildung aufgeben müssen und
jedenfalls keine neue Ausbildung
beginnen dürfen. Es herrscht daher für diese Arbeitslosen ein generelles
Ausbildungsverbot, soweit es
sich um geregelte Ausbildungen handelt, und die Teilnahme nicht im
Rahmen von Maßnahmen der Nach-
und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im
Auftrag des Arbeitsmarktservice
erfolgt.
Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der
Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig
noch weiter an Bedeutung
gewinnen. *Künftig soll daher eine schulische oder universitäre
Ausbildung dem Bezug von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die
dafür allgemein erforderlichen
Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme
und Ausübung einer üblichen
arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung, vorliegen.
*Im Entwurf des Ministerrats war dann auch festgehalten, dass Abs. b,
lit f entfällt !*
*
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung
genommen. Im Bericht dieses Ausschusses verkürzt sich diese
Absichtserklärung der
Vereinbarung von freier Ausbildung und AL-Bezug auf folgenden Text:
Die verwaltungsaufwendige Überprüfung der Parallelität von Arbeit und
Ausbildung soll entfallen und durch eine qualifizierte
Anwartschaftsregelung ersetzt werden. Diese stellt sicher, dass ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung
nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von
Ferialbeschäftigungen erworben werden kann.
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00361/fnameorig_093017.html
Am 4. Dezembar hat der Nationalrat nun endgültig einen Beschluss zur
Novelle des AlVG
gefasst: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/BNR/BNR_00117/pmh.shtml
Die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Renate
Csörgits, hat als Antwort auf unsere Protestbriefe einen Kommentar
verfasst, in dem sie wiederum die nunmehrige Möglichkeit der
Parallelität von Ausbildung und Arbeitslosigkeit betonte. Ich habe
leider nicht
festgehalten, wann sie ihn versandte. Es war jedenfalls nach der
Beschlussfassung des Nationalrates zur AlVG-Novelle, denn sie bezieht
sich ja darauf.
http://www.soned.at/8ee311e336d6de7350b4aa604767569d.html
Wegen mangelnder Kompatibilitiät von (verklausulierten) Geseztestexten
und eher journalistisch
gehaltenen Einlassungen und Kommentaren entsteht hier leicht der
Eindruck, dass da was unter den Tisch gefallen ist und man uns angelogen
hat. Allerdings lautet
§ 12 Abs. 4
„(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als
arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht
überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs.
1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne
Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige
Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten.
Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die
Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.“
*§ 14 Abs. 1 lautet:*
*“(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die
Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor
Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im
Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es
sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor
Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten
zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt
26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.“*
Das heisst nichts anderes, als dass von der Unvereinbarkeit von
Ausbildung und Arbeitslosigkeit, wie sie grundsätzlich im Abs. 3, lit. f
festgehalten wird, Abstand genommen wird, sofern man die üblichen
Voraussetzungen der Anwartschaft erfüllt, nur dass Studierende (unter
25), die nicht regelmäßig während ihres Studiums arbeiten, die aber z.B.
2 Jahre lang in den Sommermonaten jeweils 3 Monate gehackelt haben,
trotzdem keine Anwartschaft erwerben. Sie gelten nicht als arbeitslos,
auch wenn sie z.B. in der Tourismus-Branche schwere Arbeit geleistet
haben. Das ist also eine klare Schlechterstellung und trotz gewisser
Vorteile der jetzigen Fassung des § 12 ein Beschiss, aber ganz ohne
ging’s offenbar nicht.
Gruß Maria
22.08.08
von AMS-Mitarbeiter3 – Leistungsbezug trotz (selbstgewählter) Ausbildung:
Seit der letzten AlVG-Novelle gilt folgende Regel:
Ausbildungen mit einer Gesamtdauer bis zu 3 Monaten sind für den Leistungsbezug unschädlich.
Bei längeren Ausbildungen muss primär die „Verfügbarkeit“ gegeben sein (i.d.R. für 20 Wochenstunden).
Weiters wird die „Anwartschaft“ für den aktuellen Leistungsanspruch nochmals durchgerechnet:
Es muss hier die „große Anwartschaft“ erfüllt sein und dies muss gelingen, ohne dass der Rahmenfristerstreckungsgrund „Ausbildung“ herengezogen werden muss.
So weit, so kompliziert.
Bemerkenswert ist vielleicht noch, dass seit 1.1.09 die Rahmenfristerstreckungsfrist (also jene Frist, um die die Rahmenfrist bei vorliegen bestimmter Gründe erstreckt werden kann) und auch die Fortbezugsfrist (für ALG und NH!) von 3 auf 5 Jahre verlängert wurden!
22.01.09