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BMWA. Weisung an AMS

Weisung von Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an den Vorstand des Arbeitsmarktservice Österreich!

Weisung: Zumutbarkeit von „“Beschäftigungen“ in sozialökonomischen
Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung II/1 –- Arbeitslosenversicherung
Stubenring 2
1011 Wien

An den Vorstand des Arbeitsmarktservice
Österreich
Treustraße 35-43
1200 Wien
Österreich

Name/Durchwahl:
OR Clemenz / 2167
Geschäftszahl:
BMWA-435.005/0025-II/1/2006

Arbeitslosenversicherung:
Verhängung von Ausschlussfristen nach § 10 AlVG;
Zumutbarkeit von „“Beschäftigungen“ in sozialökonomischen
Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten

In seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, ZI. 2002/08/0262 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung zu einer als Wiedereingliederungsmaßnahme gestalteten „“Beschäftigung“ im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes im Zusammenhang mit den Sanktionsbestimmungen nach § 10 AlVG befasst.

Da die angebotene „“Beschäftigung“ im –- dem Erkenntnis zu Grunde liegenden – konkreten Fall unzweifelhaft eine Wiedereingliederungsmaßnahme aufwies, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich eben um kein Beschäftigungsangebot, dessen Zumutbarkeit im Wesentlichen nach den Bestimmungen des § 9 AlVG zu beurteilen wäre, sondern um die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme handelte, für deren Zulässigkeit allerdings die vom Verwaltungsgerichtshof generell für Kursmaßnahmen aufgestellten Grundsätze zu prüfen gewesen wären. Im Begründungskern hat das Höchstgericht die Feststellung getroffen, dass es unzulässig ist, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat.

In Folgeerkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters das Erfordernis einer klaren Unterscheidung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung einerseits und (Wiedereingliederungs-)Maßnahme andererseits releviert, weil die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer zulässigen Maßnahmen andere sind als für die Zuweisung zu einer Beschäftigung (vgl. VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0053 sowie v. 15.2.2006, Zl. 2004/08/0148) sowie auf die inhaltliche Ausgestaltung der „“Beschäftigung“ als Unterscheidungskriterium abgestellt (VwGH v. 25.5.2005, Zl. 2002/08/0135: „“… Der Sache nach stellt die zugewiesene „“Beschäftigung“ beim Verwein … trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar …““).

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass eine Sanktion nach § 10 AlVG überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn die angebotene Beschäftigung eindeutig entweder als Dienstverhältnis, oder als (Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungs-)Maßnahme klassifizierbar ist. Mischformen, wie im Falle jener dem eingangs angeführten Erkenntnis zu Grunde liegenden „“Beschäftigung“, können bei deren Nichtannahme keinen Verlust des Leistungsanspruches nach § 10 AlVG nach sich ziehen.

Für die Zumutbarkeit angebotener Beschäftigungen in sozialökonomischen Betrieben oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten in Hinblick auf eine Sanktion nach § 10 AlVG bedeutet dies insbesondere:

Die Entlohnung muss im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG angemessen, d.h. zumindest den anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechend erfolgen. Unterliegt der Arbeitgeber keinem Kollektivvertrag, so gilt jene Entlohnung als angemessen, die jeweils für eine vergleichbare Tätigkeit aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Satzung in Betracht kämen.

Die Qualifikation als Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn deren inhaltliche Ausgestaltung auch der eines Arbeitsverhältnisse entspricht. Voraussetzung für die Qualifikation als Beschäftigung ist eine im Vordergrund stehende „“intendierte Leistungserbringung für einen Dienstgeber“ (VwGH Zl. 2004/08/0148, Zl. 2003/08/0200). Erschließt sich aus dem Ermittlungsverfahren (z.B. aus dem zur Beurteilung heranzuziehenden Arbeitsvertrag), dass nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern die Betreuung der vermittelten Person zum Zwecke der Erleichterung der Wiedererlangung einer Beschäftigung primäres Ziel der Tätigkeit ist, liegt kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Wiedereingliederungsmaßnahme vor.

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu absolvierende Maßnahmen sind „“nur in den engen Grenzen des § 9 Abs. 2 AlVG möglich“ (VwGH Zl. 2004/08/0148). Daraus folgt, dass diese durch den Arbeitgeber veranlasst sind“ der Qualifikation als Beschäftigung dann nicht entgegensteht, wenn

Die Maßnahmen der Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit förderlich sind bzw. im weiteren Sinne jedenfalls dem Erwerb oder der Vertiefung beruflicher Qualifikationen dienen,

die Leistungserbringung für einen Dienstgeber im Vordergrund steht und diese die Maßnahmenteilnahme überwiegt und

die Beschäftigung in ihrer Gesamtheit (also auch hinsichtlich der vom Dienstgeber veranlassten Maßnahmen) den Zumutbarkeitskriterin des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht.

Die Verhängung einer Ausschlussfrist nach § 10 AlVG kommt nur in Betracht, wenn alle vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.

Der Vorstand des Arbeitsmarktservice wird ersucht, die gegenständliche Weisung umgehend allen mit Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung befassten Mitarbeitern des AMS zur Kenntnis zu bringen sowie für erforderlichenfalls notwendige Anpassungen der Bezug habenden Richtlinien Sorge zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 03.05.2006
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Roland Sauer

Elektronisch gefertigt

Anmerkung: Man betrachte die Reaktionszeit von 2 Jahre!
15.11.2006

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