Bezugssperre wegen phönix rechtswidrig
Bezugssperre wegen phönix („Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung GmbH“ (Arbeitsstiftung Steyr)) rechtswidrig!
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2004/08/0017
Entscheidungsdatum 20060124
Veröffentlichungsdatum 20060303
Index
19/05 Menschenrechte;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;
Norm
AlVG 1977 § 10 Abs 1;
AlVG 1977 § 38;
AlVG 1977 § 9 Abs 1;
AMSG 1994 § 34;
MRK Art 8;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. N in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner und Mag. Claudia Oberlindober, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Dezember 2003, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1283/1115/2003, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht – dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge – seit September 1996 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr (in der Folge: das AMS) sprach mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für die Zeit vom 9. September 2003 bis zum 20. Oktober 2003 verloren habe.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Das AMS habe dem Beschwerdeführer am 28. August 2003 den Auftrag erteilt, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt „Phönix – Jobworker“ (in der Folge: Phönix genannt), mit deren Abwicklung die „Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung GmbH“ (Arbeitsstiftung Steyr) betraut sei, teilzunehmen.
Die zentrale Zielsetzung des Projektes Phönix bestehe darin, (Langzeit-) Arbeitslose innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Strategie bestehe neben der Beratung und der Schulung einerseits darin, „aufsuchende Vermittlungsarbeit“ zu leisten, und zum anderen, Unternehmen an dem Punkt anzusprechen, wo der Arbeitskräftebedarf unmittelbar entstehe. Phönix aquiriere Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt, um mit den Teilnehmern des Projektes entsprechend dem Motto „wir suchen für Sie einen Arbeitsplatz“ Arbeitsverhältnisse begründen zu können. Die Konzeption der „aufsuchenden Vermittlungsarbeit“ gliedere sich in mehrere Phasen.
Zu Beginn würden die Teilnehmerdaten elektronisch von den Beratern des AMS an Phönix übermittelt. In der nächsten Phase finde eine Kontaktaufnahme von Phönix mit den Teilnehmern statt, um deren Bereitschaft, sich eine Arbeit suchen zu lassen, abzuklären. Das Einverständnis der Teilnehmer werde mit einer schriftlichen Vermittlungsvereinbarung dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei am 2. September 2003 zu einem Erstgespräch im Büro der Trägergesellschaft für das Projekt Phönix erschienen. Er habe sich geweigert, folgende ihm vorgelegte „Betreuungsvereinbarung“ zu unterzeichnen:
„(Phönix) verpflichtet sich, den Teilnehmer bei der Suche nach einem entsprechenden der gemeinsamen Übereinkunft definierten Arbeitsplatz zu unterstützen und dafür notwendige Vorstellungstermine nach Möglichkeit zu organisieren. Der Arbeitsuchende räumt der Gesellschaft ausdrücklich das Moderieren bzw. Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten 2 Monate eines Arbeitsverhältnisses ein. … Der Arbeitsuchende erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Bedarfsfall, insbesondere bei kurzfristig erforderlichen Terminvereinbarungen, Hausbesuche (Aufsuchen in den privaten Wohnräumlichkeiten des Arbeitsuchenden) erfolgen können.“
Den Angaben eines Mitarbeiters von Phönix zufolge sei dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Termin am 9. September 2003 eine abgeänderte Version dieser „Betreuungsvereinbarung“ zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Darin sei der letzte Satz der Vereinbarung dahin gehend abgeändert worden, dass der Arbeitsuchende „im Bedarfsfall, insbesondere bei kurzfristig erforderlichen Terminvereinbarungen, … an der Wohnadresse aufgesucht“ werden könne. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Termin mit seiner Lebensgefährtin erschienen sei, habe auch diese Version der Betreuungsvereinbarung nicht unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer habe u.a. angegeben, er hätte im Internet herausgefunden, dass Zielgruppe des Projekts Phönix Sozialhilfeempfänger wären, die aus der Sicht des städtischen Amtes für soziale Angelegenheiten als schwer vermittelbar einzustufen seien. Diese Zielgruppe würde über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen und wäre zudem mit Problemen (Sucht, Schulden, physische oder psychische Beeinträchtigungen) belastet. Er würde dieser Zielgruppe jedoch nicht angehören und nach wie vor über die geistige, körperliche und qualifikationsmäßige Eignung für einen von ihm üblicherweise angestrebten Beruf verfügen.
Die belangte Behörde führte weiters aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. November 2003 über den Inhalt und die Ziele der Maßnahme ausführlich informiert worden. Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe sei das Vorliegen von Arbeitswilligkeit, die wiederum die Bereitschaft zur Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraussetze. Der Beschwerdeführer habe die angebotene Maßnahme nicht angenommen. Die Unzumutbarkeit dieser Maßnahme habe er insbesondere damit zu begründen versucht, dass er über eine ausreichende Qualifikation verfüge und die vorgelegte „Betreuungsvereinbarung“ seine persönliche Handlungsfähigkeit einschränken würde. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem 3. November 2001 Arbeitslosengeld und seit dem 12. Juni 2002 Notstandshilfe.
Vermittlungsversuche zeigten, dass eine Vermittlung im bisherigen Berufsfeld kaum aussichtsreich sei. Gemäß § 9 AlVG sei während des Bezuges der Notstandshilfe bei Zuweisungen von Arbeitsstellen bzw. von Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf die Verwendung im bisherigen Beruf keine Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe weder die ursprüngliche noch die abgeänderte Version der Betreuungsvereinbarung unterschrieben. Die zweite Version der Betreuungsvereinbarung könne nicht als unsachlicher Eingriff in die Privatsphäre eingestuft werden. Auf Grund der lange andauernden Arbeitslosigkeit und der bisher erfolglosen Versuche, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren, erscheine eine intensivere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche hilfreich. Das Aufsuchen an der Wohnadresse und die Begleitung zu Bewerbungsgesprächen stelle ein legitimes Mittel bei der intensiven Betreuung von Arbeitsuchenden dar. Die Verweigerung dieser Maßnahme könne als Arbeitsunwilligkeit im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig ist.
Abs. 1 und Abs. 2 des § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 103/2001 lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. (…)“
§ 10 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
„§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen.
Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und dass die Maßnahme im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung Erfolg versprechend erscheint. Die Voraussetzungen müssen aber nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen anlässlich der Zuweisung zu der in Rede stehenden Maßnahme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Inhalt sowie die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wurde. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden. Eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit wäre rechtswidrig.
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, m.w.N.).
Da im gesamten Verwaltungsverfahren weder auf konkrete Defizite des Beschwerdeführers hingewiesen noch dargelegt wurde, weshalb gerade die ausgewählte Maßnahme etwaigen Mängeln entgegenwirken könnte, lagen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu der Wiedereingliederungsmaßnahme Phönix nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher keine Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen dar. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, über den
Beschwerdeführer eine Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu verhängen. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von der Verpflichtung, sich hinsichtlich eines vermittelten Arbeitsplatzes oder einer sich bietenden Arbeitsgelegenheit arbeitswillig zu zeigen, gemäß § 9 Abs. 1 AlVG gehalten, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um Maßnahmen, die Defizite bei der arbeitsuchenden Person beheben sollen. Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen „das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses“ zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger „Hausbesuche“. Für derartige, an eine Art „Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose“ gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen „freiwillig“ zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar.
Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Jänner 2006
Dokumentnummer
JWT/2004080017/20060124X00