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Fehlende Belehrung

    
Bei Bezugssperren unbedingt Berufung einlegen,

falls diese nicht erfolgreich ist, besteht noch die Möglichkeit einer VwGH.-Beschwerde!

(Die Berufung ist kostenfrei)

Erfolgsmeldung: Bezugssperren wurden aufgehoben!

Fehlende Belehrung:

Ich habe, zu meiner Freude, eine weitere positive Rückmeldung über eine erfolgreiche Berufung erhalten!

Das AMS ist verpflichtet, die arbeitslosen Personen über ihre Defizite wie den vermittelten Kurs aufzuklären und sie in Kurse zu vermitteln die in der Lage sind, diese Defizite auch auszugleichen. (VwGH.)
Ungeachtet dessen schickt das AMS die Leute weiterhin ohne Erklärung in die verschiedenen Kurse.
Wenn das der Fall ist und es kommt ,egal aus welchen Gründen auch immer, zu einer Bezugssperre, dann unbedingt in Berufung gehen.
( Die Aussichten auf Erfolg sind sehr gross! )
Die Begründung die schon des öfteren erfolgreich war lautet:

(VwGH-Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0047 – Fehlende Belehrung)

– Ich wurde über meine Defizite nicht aufgeklärt, darum kann der Kurs, nicht eruierte, Defizite auch nicht ausgleichen! –

Auch muss das AMS den „Kunden“ die Gelegenheit zur Stellungnahme geben! (Parteiengehör)
20.08.2005 / 12.02.2006


Wie die unten abgebildeten Fälle zeigen, handelt das AMS sehr oft rechtswidrig!
Auch in Gesprächen mit Betroffenen wird ein systematisch rechtswidriges Verhalten ersichtlich! Das AMS hofft auf Stillschweigen der Betroffenen und kann sich erfahrungsgemäss darauf auch verlassen. Dazu kommt, dass die AMS-Sachbearbeiter bei rechtswidrigen Verhalten nichts zu befürchten haben. Alles was passiert ist, dass der Betroffene bei einem in seinem Sinne getätigten Rechtsspruch, im nachhinein das ihm rechtmässig zustehende Geld bekommt. Des öfteren handelt es sich hier um mehrere Monate Wartezeit. Das heisst grosse finanzielle Nöte und stressbedingte emotionale Schwierigkeiten, die sich negativ auf die psychische und körperliche Gesundheit auswirken. Und das wegen rechtswidrigen Verhalten seitens des AMS. Hier dürfen Gesetzesverstosse, sehr oft bewusst, ungeahndet vollzogen werden. Es wird Zeit, dass diese Menschen zur Verantwortung gezogen werden.

Der unten stehenden Fall hat unter anderem auch die Weigerung, ein Formular aus Datenschutzgründen zu unterzeichnen, zum Inhalt!
Die Behörde muss erklären warum das Formular für den Erfolg der Massnahme unerlässlich ist!

VwGH.
Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Kursformular nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern das Kursformular für den Erfolg der Maßnahme
unerlässlich gewesen sei und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Trainerin des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen.

VwGH.
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice , einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihm eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen.
Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere nicht auf die vom Arbeitslosen auch wiederholt an den Tag gelegte Unwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen.
Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und
Fähigkeiten des Arbeitslosen nicht ausreichend sind.
Das Arbeitsmarktservice habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres
Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis zu bringen.
Und zwar vor der Zuweisung! Versäumnisse können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden.

Der bloße gegebene Hinweis auf die Vermittlung von Techniken zur Verbesserung und Optimierung von Arbeitssuchstrategien ist in dieser Allgemeinheit für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht ausreichend.


Fehlende Belehrung:

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

        

Geschäftszahl
2004/08/0047

        

Entscheidungsdatum
20050315

Veröffentlichungsdatum
20050426

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und
Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Mag. Müller, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch
Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien,
Simmeringer Hauptstraße 36/2/1/VII, gegen den auf Grund eines
Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten
ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt.3-
AlV/1218/56/2003-3018, betreffend Verlust des Anspruchs auf
Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren
wird abgewiesen.

Begründung
Mit dem damals Notstandshilfe beziehenden Beschwerdeführer wurde
am 3. September 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz eine
Niederschrift aufgenommen, deren Gegenstand die „Rechtsbelehrung
zur Teilnahme an der Maßnahme“ bildete. In der Niederschrift wurde
zunächst dargestellt, welche Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG
einträten, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigem Grund
weigerte, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen, und sodann – offenbar als Angabe des
Beschwerdeführers – wörtlich festgehalten:
„Mir wurde heute aufgetragen, an folgender Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen:
Einzelcoaching Beginn der Maßnahme ist am: 15.9.03″.
Als Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme wurden im
Rahmen der Niederschrift in einem vorgedruckten Text folgende
Passagen angekreuzt: „Verbesserung und Optimierung der
Arbeitssuchstrategie“ sowie „Diese Maßnahme vermittelt Techniken
zur Verbesserung bzw. Optimierung der Arbeitssuchstrategien“.
Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die
Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund bzw. die
Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des
Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.
Der Beschwerdeführer hat die Niederschrift nicht unterzeichnet.
In einem Aktenvermerk vom 3. September 2003, der offenbar von
jenem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice angefertigt worden ist,
der die Niederschrift aufgenommen hat, heißt es:
„ELS f. Einzelcoaching ‚Die Berater‘ ausgefolgt. Ersttermin
für 15.9.03 vereinbart. § 10 Rechtsbelehrung aufgenommen. Kunde
verweigert Unterschrift, daher wurde NS von Herrn M. unterschrieben“.
Nach diesem Vermerk befindet sich im Verwaltungsakt ein als
„Stellungnahme“ bezeichnetes Schriftstück von „Die Berater“, in
dem es heißt:
„(Der Beschwerdeführer) erschien zum Erstgespräch des
Einzelcoachings und forderte eine diesbezügliche Bestätigung für
seinen AMS-Berater (Name). Diese wurde ihm von der Trainerin
ausgehändigt.
Er lehnte es darauf hin ab aus Datenschutzgründen die
erforderlichen Kursformulare auszufüllen. Der Kunde wurde von der
Trainerin informiert, dass das Ausfüllen erwähnter Formulare eine
Voraussetzung zur Durchführung der Maßnahme ist und eine Weigerung
dessen eine Kursteilnahme verhindert.
(Der Beschwerdeführer) wurde auch darüber informiert, dass
sein Verhalten Konsequenzen im Sinne des
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben kann. …
(Der Beschwerdeführer) wurde daher nicht in die Maßnahme
aufgenommen.“
In einer am 25. November 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien
Esteplatz mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift,
die die „Vereitelung des Erfolges einer
Wiedereingliederungsmaßnahme“ zum Gegenstand hatte, wurde
festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 3. September 2003 der
Auftrag zur Teilnahme an der genannten
Wiedereingliederungsmaßnahme erteilt worden sei, weil seine
persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am
Arbeitsmarkt nicht ausgereicht hätten. Dazu habe der
Beschwerdeführer erklärt, er habe die Maßnahme vorzeitig beendet,
weil er die Kursformulare nicht habe ausfüllen wollen. Er sei zum
Erstgespräch (am 15. September 2003) gekommen und habe erklärt,
einzelne Punkte des Kursformulars aus Datenschutzgründen nicht
ausfüllen zu wollen; um welche Punkte es sich dabei gehandelt
habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr genau. Er habe den
Termin wahrgenommen, weshalb keine Weigerung oder Vereitelung
vorliege.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 sprach das
Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz aus, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitraum vom 15. September bis zum 26. Oktober 2003 den
Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nach der Begründung
habe er eine Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt, indem er
sich geweigert habe, die Kursformulare auszufüllen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der
Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen von Feststellungen
über seine Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Notwendigkeit
der zugewiesenen Maßnahme. Auf Grund der Teilnahme an mehreren
Bewerbungskursen fehlten dem Beschwerdeführer keine Kenntnisse und
er verfüge auch über Fähigkeiten für die Vermittlung einer
zumutbaren Beschäftigung. Dies habe er auch bei der Erstberatung
am 15. September 2003 mitgeteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der
Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass keine Gründe
für eine Nachsicht vorlägen.
In der Begründung gab die belangte Behörde den eben
dargestellten Gang des erstinstanzlichen Verfahrens wieder und
führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2. April 1993 mit einer
kurzen Unterbrechung ohne Beschäftigung. Jene Kurse, auf Grund
derer der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, er besitze
sämtliche für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hätten im Jahr 2001
stattgefunden. Bereits am 17. April und auch am 12. Juni 2003 sei
dem Beschwerdeführer die Teilnahme an
Wiedereingliederungsmaßnahmen bei „Die Berater“ aufgetragen
worden; diesen Aufträgen habe er keine Folge geleistet. Das
Arbeitsmarktservice habe festgestellt, dass die in Rede stehende
Maßnahme „Einzelcoaching“ bei „Die Berater“ der Verbesserung der
Arbeitssuchstrategien des Beschwerdeführers dienten, weil dabei
Techniken zur Verbesserung bzw. Optimierung von
Arbeitssuchstrategien vermittelt würden. Darüber sei der
Beschwerdeführer am 3. September 2003 niederschriftlich in
Kenntnis gesetzt worden. Die Unterfertigung dieser Niederschrift
habe er verweigert. In den Jahren 2002 und 2003 seien dem
Beschwerdeführer acht Stellen angeboten worden; Dienstverhältnisse
seien nicht zustande gekommen.
In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich die belangte
Behörde zunächst mit der Weigerung des Beschwerdeführers, die
Niederschrift vom 3. September 2003 zu unterschreiben, und sodann
mit der Weigerung, „die zur Durchführung der Einzelcoaching-
Maßnahme erforderlichen Formulare auszufüllen“. Dies sei kein
Mittel, dem Protest gegen die Sinnhaftigkeit der Maßnahme Ausdruck
zu verleihen. Es handle sich durchwegs um datenschutzrechtlich
unbedenkliche Formblätter, in denen persönliche Angaben zu machen
gewesen wären, sowie eine Zustimmungserklärung an das
Kursinstitut, das dieses berechtigt hätte, dem Arbeitsmarktservice
vom Kurserfolg des Teilnehmers zu berichten. Zum Einwand des
Beschwerdeführers, er verfügte ohnehin über die im besagten Kurs
vermittelten Kenntnisse, führte die belangte Behörde aus, dass er
zuletzt im Jahr 2001 eine vergleichbare Maßnahme besucht habe und
in der Zwischenzeit mehrere Versuche, eine Beschäftigung zu
vermitteln, gescheitert seien, sodass davon auszugehen gewesen
sei, dass die damals möglicherweise erworbenen Kenntnisse des
Beschwerdeführers den veränderten Bedingungen am Arbeitsmarkt
nicht mehr genügt hätten. Der Beschwerdeführer strebe eine Stelle
als Netzwerkadministrator an. Ein Arbeitsmarkt auf diesem Gebiet
sei derzeit im Gegensatz zur Situation von vor zwei Jahren nur
sehr eingeschränkt vorhanden. Die Maßnahme hätte den
Beschwerdeführer somit nicht nur bei Arbeitssuchstrategien
unterstützt, sondern ihm auch Alternativen zu seinen eher
eingeschränkten Vorstellungen aufzeigen können. Die Maßnahme sei
daher geeignet gewesen, dem Beschwerdeführer Kenntnisse und
Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm fehlten, um in den Arbeitsmarkt
wieder eingegliedert werden zu können. Den Erfolg der Maßnahme
habe der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, die dafür
erforderlichen Formblätter auszufüllen, vereitelt. Weil dies ohne
wichtigem Grund erfolgt sei, habe er für die Dauer von sechs
Wochen keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Gründe für eine Nachsicht gebe es keine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und
eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist,
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu
lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen.
§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für
die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die
Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld
verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert
oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe
sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132) ausgeführt, es
könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet
werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stünde,
einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine
Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihm eine Nach- oder Umschulung
zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere nicht
auf die vom Arbeitslosen auch wiederholt an den Tag gelegte
Unwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene
zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche
Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und
Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren
Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
nicht ausreichend seien. Das Arbeitsmarktservice habe diese
Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres
Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis zu bringen. Von einer
den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich
ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer
ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen,
könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung
sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und die Weigerung in
objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie
Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Diese Subsidiarität gilt – angesichts des nach wie vor
bestehenden Vorranges der Eingliederung bzw. Vermittlung einer dem
Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm
zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsmarktservice – in
entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine
ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen
Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn feststeht, dass die
Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung
einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es daher solcher
Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und
wenn schließlich das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des
diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis
gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die
Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. aus der ständigen
Rechtsprechung die Erkenntnisse vom 3. Juli 2002,
Zl. 2002/08/0036, und vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087).
Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes
Verhalten zu unterlassen, dass objektiv geeignet ist, den Erfolg
der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die
Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (vgl. das
Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0224).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre es für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen,
dass hinsichtlich der objektiven Notwendigkeit der
gegenständlichen Maßnahme dem Beschwerdeführer – wie er in der
Beschwerde zutreffend ausführt – vor der Zuweisung das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren
Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
und der Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur
Wiedereingliederung dargelegt worden wäre. Versäumnisse anlässlich
der Zuweisung, hier die Frage der dem Beschwerdeführer angeblich
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie die Erörterung der
Sinnhaftigkeit der in Aussicht genommenen Maßnahmen, können nach
Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das schon
zitierte Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087, mwN).
Der bloße anlässlich der Aufnahme der Niederschrift vom
3. September 2003 dem Beschwerdeführer gegebene Hinweis auf die
Vermittlung von Techniken zur Verbesserung und Optimierung von
Arbeitssuchstrategien ist in dieser Allgemeinheit für die
Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht ausreichend. Insbesondere wurde
mit dem Beschwerdeführer vor der Zuweisung nicht erörtert, auf
Grund welcher Defizite er an der Maßnahme hätte teilnehmen sollen.
Der angefochtene Bescheid und die vorgelegten Akten lassen
nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne der
dargestellten Rechtsprechung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten
gefehlt hätten, die ihm durch die Maßnahme, deren Erfolg er
vereitelt haben soll, vermittelt worden wären, und ihm das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hierüber vor den ihm
angelasteten Vereitelungshandlungen unter Hinweis auf die
Rechtsfolge eines solchen Verhaltens zur Kenntnis gebracht worden
wären. War dies nicht geschehen, so konnte sich der
Beschwerdeführer weigern, an der Wiedereingliederungsmaßnahme
teilzunehmen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG
ausgelöst hätte (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995,
Zl. 94/08/0246).
Soweit die belangte Behörde eine Verteilung des Erfolges der
Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil
dieser das Kursformular nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen,
inwiefern das Kursformular für den Erfolg der Maßnahme
unerlässlich gewesen sei und weshalb die Weigerung des
Beschwerdeführers die Trainerin des Kurses berechtigte, ihn von
der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von
der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie
nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42
Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II
Nr. 333. Der Ersatz von „Bareinzahlungsentgelt“ für die
Überweisung zusätzlich zu der gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu
ersetzenden Beschwerdegebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen,
weshalb der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen war.
Wien, am 15. März 2005

Dokumentnummer
JWT/2004080047/20050315X00

Zum Nachschlagen
http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/

8.07.2005

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