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itworks Personalvermittlung

ein gemeinnütziger Personalüberlasser

Achtung Big Brother Awards für „itworks Personalservice gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH“

Bei dem sehr umstrittenen „gemeinnützigen Personalüberlasser“ „itworks“ handelt es sich nach um eine 100prozentige Tochter der „ÖSB Consulting GmbH“, zu deren KundInnen SPÖ-nahe/kontrollierte Orgnanisationen wie die Volkshilfe, der waff oder die Magistratsämter der Stadt Wien zählen. Gegründet in den 80er Jahren in der Ära des legendären Sozialminister Alfred Dallinger war ein wesentlicher Schwerpunkt des Vereins ÖSB die ArbeiterInnenselbstverwaltung. Nach der Übernahme der ÖSB durch einen Grazer Immobilienmulti und Umwandlung in eine Ges.m.b.H. hat sich die ÖSB weit von ihren Wurzeln entfernt und ist nun offenbar zu einem willfährigen Erfüllungsgehilfen der rotschwarzblauen neoliberalen Arbeitsmarktpolitik geworden und scheint keine Probleme damit zu haben, ihr Geschäft zum Teil aufgrund von menschenrechtswidrigen AMS-Zwangsprogrammen zu betreiben.

Laut AlVG-Novelle 2007 dürfen Wiedereingliederungsmaßnahmen zwar „Arbeitsverhältnisse“, allerdings müssen diese echte Arbeitsverhältnisse sein (maximale überlassungsfreie Zeite laut SÖB-Richtlinie: 1/3 !!!) und eine Zuweisung ohne explizite Begründung bzw. Ermittlungsverfahren über Vermittlungshindernisse ist erst dann zulässig, wenn z.B. bereits im Betreuungsplan ein zusätzlich zur Langzeitsarbeitslosigkeit vorliegendes Vermittlungshindernis dokumentiert ist, das es dem Betroffenen bekannt sein muss und er/sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte!

Vorsicht:

Wenn zu einem „Kurs“ (Workshop, Arbeitstraining oder ähnliches) zugebucht wurde, muß der angebotene (Schein)“Arbeitsvertrag“ keinesfalls unterzeichnet werden. Siehe VwGH-Rechtssatz GZ 2006/08/0252 vom 19.9.2007

Auf keinen Fall vor Ort auch nur irgendetwas unterschreiben! Bedenkzeit nehmen, alle Unterlagen mitnehmen und prüfen sowie Kopien davon dem Anti-AMS zukommen lassen!

Auch nicht vorschnell Formulare ausfüllen, da die Fragen- Berichten zufolge – zum Teil rechtswidrig sein dürften!

Bei itworks steht Erfahrungsberichten von Betroffenen zufolge nicht so sehr die konkrete Leistungserbringung im Vordergrund, sondern sozialädagogische Betreuung und Arbeitssuche. Es handelt sich daher unserer Meinung nach nicht um Arbeitsverhältnisse. Siehe VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.2.2006

 

VwGH-Rechtssatz

Geschäftszahl
2004/08/0148

Entscheidungsdatum
20060215

Veröffentlichungsdatum
20060315

Rechtssatznummer
1

Beschäftigung  ist die Leistungserbringung für einen Dienstgeber

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1; AlVG 1977 §10 Abs1 Z3; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz
Voraussetzung für eine Qualifikation als Beschäftigung iSd § 10
Abs. 1 Z. 1 AlVG ist die intendierte Leistungserbringung für einen
Dienstgeber (Hinweis E 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200). Eine
zusätzliche „sozialpädagogische Betreuung“ ist im Rahmen eines
echten Beschäftigungsverhältnisses nur in den engen Grenzen der in
§ 9 Abs. 2 AlVG normierten Zumutbarkeit möglich.

Rechtssatznummer
2

Rechtssatz
Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der
arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der
ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen
Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung,
Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu
besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn
dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen
(Hinweis E 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Dokumentnummer
JWR/2004080148/20060215X02

31.12.2006

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

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