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Jobexpress – keine Massnahme

JOBEXPRESS – Coaching keine Maßnahme

Ausserdem wurde in diesem Fall der Betroffene nicht über seine Defizite und die genauen Kurs-, Coachinginhalte aufgeklärt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – Warum erforderlich?

(Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.)

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2005/08/0175

Entscheidungsdatum
20061220

Veröffentlichungsdatum
20070306

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;

Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer,
Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der
Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des T in W,
vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des
Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid
der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom
31. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-7266, betreffend
Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung
Im Akt befindet sich das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene
Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
vom 6. Juni 2005, das an den Beschwerdeführer gerichtet ist und
von einem Bediensteten des Arbeitsmarktservice und vom
Beschwerdeführer unterfertigt wurde:
„Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Als
Betreuungsplan vereinbaren wir:
AUSGANGSLAGE (JOBEXPRESS)
Die bisherigen Bemühungen eine Arbeitsstelle als Leitender
Angestellter zu finden waren nicht erfolgreich gewesen. Zur
Erlangung eines Arbeitsplatzes fehlen folgende Kenntnisse bzw.
Fähigkeiten:
aufgrund der Änderungen am Arbeitsmarkt ist eine neue
Orientierung an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes
(Abstimmung der Anforderungen des Arbeitsmarktes an den
persönlichen beruflichen Möglichkeiten) erforderlich; weiters eine
professionelle Begleitung (Coaching) um sich am Arbeitsmarkt
entsprechend zu positionieren (Umgang mit der
Konkurrenzsituation); Intensivierung der Stellensuche und
Schaffung einer positiven Motivation (nach persönlicher
Verunsicherung bzw. Frustration). Das AMS bietet Ihnen im Rahmen
dieser Maßnahme die Verbesserung der fehlenden Kenntnisse bei
Vermittlung am Arbeitsmarkt an, speziell eine Unterstützung bei
der Arbeitsuche und Überarbeitung ihrer Bewerbungsunterlagen bzw.
Bewerbungsstrategien.
BETREUUNGSZIEL
Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter.
Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit
Stunden:
Die Teilnahme an der Kursmaßnahme Jobexpress ist zur
Beendigung Ihres Beschäftigungsproblems erforderlich. Die
Teilnahme an allen Einzelmodulen dieser Maßnahme (Einstiegsphase,
Aktivierung und Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching,
bei Bedarf Praktikum) ist verbindlich.
Die Schulungsmaßnahme ‚Jobexpress‘ bietet Ihnen im Auftrag
des AMS die Möglichkeit, Ihre Bewerbungsstrategien weiter zu
verbessern um so auf die aktuellen Anforderungen der verschiedenen
Dienstgeber bestmöglich vorbereitet zu sein. Sie bietet eine
laufende professionelle Unterstützung/Begleitung bei der
Stellensuche.
AKTIVITÄTEN DES AMS
– Wir begleiten Sie während der Kursmaßnahme
– Vom AMS wird ein Inserat im Internet unter www.ams.or.at
veröffentlicht
– Wir Sichten für Sie die Stellenangebote
IHRE AKTIVITÄTEN
– Sie beteiligen sich aktiv in der Kursmaßnahme um Ihr
Beschäftigungsproblem zu lösen.
– Sie bewerben sich auf die vom AMS vermittelten
Stellenangeboten.
BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE
Aufgrund der anhaltenden Arbeitslosigkeit und persönlichen
Qualifikationen ist eine Neupositionierung am Arbeitsmarkt und
Unterstützung durch ein professionelles Angebot erforderlich.
Die Maßnahme unterstützt Sie bei der Berufsintegration.
BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE
Der Kurs beginnt mit 27.6.2005. Kommt es zu keinem Beginn der
Maßnahme müssen Sie unmittelbar am nächsten Tag beim AMS
vorzusprechen. Weiters beachten Sie, dass Sie am ersten Werktag
nach Beendigung der Maßnahme persönlich beim AMS vorsprechen
müssen. Diese Termine sind verbindlich (Kontrolltermine).

RAHMENBEDINGUNGEN/RECHTSBELEHRUNG

* Die Teilnahme an der vereinbarten Maßnahme ist verbindlich.
Die Nichtteilnahme oder die Vereitelung eines positiven
Kursabschlusses durch nicht entschuldigte Fehlzeiten oder eigenen
Fehlverhaltens, das zu einem Kursausschluss kann eine Sanktion
gemäß § 10 AlVG für die Dauer von 6 oder 8 Wochen nach sich ziehen
oder wenn Sie keinen Leistungsbezug haben, wird Ihre Vormerkung
beim Arbeitsmarktservice beendet

Einvernehmen hergestellt:
nein, weil ich eine Job Coaching-Maßnahme für meine Person
nicht als geeignet betrachte“
Des Weiteren befindet sich im Akt ein ebenfalls vom
6. Juni 2005 und vom Beschwerdeführer und einem Bediensteten des
Arbeitsmarktservice unterfertigtes Schreiben mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
„Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Das Ergebnis
unseres/unserer Beratungsgesprächs/e halten wir im Betreuungsplan
fest.
AUSGANGSLAGE
Sie suchten und suchen eine Arbeitsstelle als Leitender
Angestellter.
Folgende Probleme/Ursachen erschwerten die bisherigen
Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden: keine:
BETREUUNGSZIEL
Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter.
Mit Ende des Berufsschutzes bzw. um Langzeitarbeitslosigkeit
zu verhindern/zu beenden werden Ihnen (zusätzlich) auch Stellen
mit geringeren Qualifikationsanforderungen (Hilfsbereich) angeboten.
Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit
Stunden:
Auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen: ja
Zur Problemlösung bzw. zur Unterstützung wird zusätzlich
vereinbart:
Eingliederungsbeihilfe des AMS.
Sollte in der nächsten Zeit kein Dienstverhältnis begründet
werden, kann das AMS den Auftrag zur Teilnahme an einer
bewerbungsunterstützenden (‚Jobcoaching‘) und/oder
qualifikationsverbessernden (Nachschulung oder Fortbildung)
Maßnahme erteilen. Speziell folgende Schulungs und Fördermaßnahmen
haben wir geplant: Coachingmaßnahme.

AKTIVITÄTEN DES AMS

IHRE AKTIVITÄTEN

4. Sie nehmen an den vorgeschlagenen Schulungs- und
Förderungsmaßnahmen teil (Anmerkung: handschriftliche Ergänzung
‚wenn sinnvoll‘).
BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE
Aufgrund der persönlichen Qualifikation und
Arbeitsmarktsituation kann voraussichtlich Arbeitslosigkeit im
vereinbarten Rahmen beendet werden.
BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE

Einvernahmen über Vereinbarung hergestellt:
ja
…“
Am 27. Juni 2005 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine
Niederschrift zum Gegenstand „Weigerung an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung teilzunehmen“ aufgenommen. Darin wird
ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei dem
Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 6. Juni 2005 der
Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme „Jobexpress“ bei „Mentor“
teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am
27. Juni 2005 gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte laut der
Niederschrift nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG
im Wesentlichen, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen
Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die Notwendigkeit
bzw. Eignung der Maßnahme nicht gegeben sei.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice vom 18. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer
des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum
vom 27. Juni 2005 bis 21. August 2005 verlustig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für
eine Nachsicht lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in
der er im Wesentlichen ausführte, er habe rechtzeitig vor Beginn
der Maßnahme beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und dargelegt,
dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen wolle, weil deren
Notwendigkeit bzw. Eignung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer
habe bereits bei zwei unterschiedlichen Instituten an einer
derartigen Maßnahme teilgenommen, wobei ihm jeweils bestätigt
worden sei, dass keinerlei Defizite festzustellen seien. Die
zweite Maßnahme sei auf Grund seiner Fähigkeiten auf diesem Gebiet
frühzeitig abgebrochen worden. Die Erhöhung des Zeitraumes der
Einstellung des Arbeitslosengeldes um weitere zwei Wochen sei
unzulässig, da keine neuerliche Pflichtverletzung vorliege.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Zeitraum
des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe auf die Zeit vom
27. Juni 2005 bis 7. August 2005 eingeschränkt. Im Übrigen wurde
der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte
Behörde im Wesentlichen aus, es habe festgestellt werden können,
dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht
ausreichten, weshalb dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 der
Auftrag erteilt worden sei, an der gegenständlichen Maßnahme
teilzunehmen. In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde
als Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme an, diese hätte der
Optimierung der Bewerbungsunterlagen und der Entwicklung einer
zeitgemäßen Bewerbungsstrategie (Einstiegsphase, Aktivierung und
Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching, bei Bedarf
Praktikum) gedient. Im Betreuungsplan, der am 6. September
(richtig: Juni) 2005 mit dem Beschwerdeführer erstellt worden sei,
sei festgestellt worden, dass seine bestehenden Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht ausreichend seien und die vermittelte Maßnahme
gerade diese bestehenden Defizite beseitigen bzw. mildern solle.
Den zwingenden Voraussetzungen für die Zuweisung einer Maßnahme
sei entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe ohne wichtigen
Grund an dieser nicht teilgenommen. Festzustellen sei, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2002 an einem Einzelcoaching und bei V.
an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung
„Verwaltung“ teilgenommen habe. Das Einzelcoaching habe dazu
gedient, personenzentrierte, auf die einzelnen Bedürfnisse der
Teilnehmer eingehende Unterstützung beim Wiedereinstieg in den
ersten Arbeitsmarkt zu gewähren sowie die Motivation der
Teilnehmer zu aktivieren und zu stärken. Die
Wiedereingliederungsmaßnahme „Verwaltung“ habe dem
Beschwerdeführer Inhalte im Bereich Rechnungswesen, Sprachen und
EDV vermittelt. Beide Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer
Beendigung der seit dem Jahre 1996 (mit zwei kurzfristigen
Unterbrechungen) bestehenden Arbeitslosigkeit geführt. Schon aus
diesem und aus den in der Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005
angeführten Gründen sei eine neuerliche Zuweisung zu einer
Wiedereingliederungsmaßnahme, bei welcher die Bewerbungsstrategien
des Beschwerdeführers nochmals überarbeitet werden, notwendig
gewesen. Durch sein Nichterscheinen ohne wichtigen Grund habe der
Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Da es sich
jedoch um eine erstmalige Pflichtverletzung handle, sei ein
Leistungsverlust lediglich für die Dauer von sechs Wochen
auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Umstände für ein
Absehen von der Verhängung der Sanktion lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde
kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden
Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat folgenden Wortlaut:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die
regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung
anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder
umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden
Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle
gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu
unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten
zumutbar ist.“
§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg
der Maßnahme vereitelt, oder

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens
jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4
folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die
Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren
Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht
Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt
jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des
Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden
Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen
Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder
teilweise nachzusehen.“
Im vorliegenden Fall sollte nach der Begründung des
angefochtenen Bescheides durch die Wiedereingliederungsmaßnahme
eine Optimierung der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers
erreicht und eine zeitgemäße Bewerbungsstrategie entwickelt werden.
Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es,
dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen,
weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind somit die
fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung
einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht
werden sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005,
Zl. 2002/08/0229 u.a.).
Im vorliegenden Fall wäre es daher notwendig gewesen, dass
der Beschwerdeführer mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten darüber
besitzt, wie er sich zeitgemäß um Stellen zu bewerben hat, damit
das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht bereits
an einer mangelhaften Bewerbung scheitert.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht,
dass er eine „Jobcoaching-Maßnahme“ für seine Person als nicht
geeignet betrachte. In der Berufung hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass er auf dem entsprechenden Gebiet ausreichende
Fähigkeiten besitze.
Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit diesem
Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche
konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Diesbezügliche
Ermittlungen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu
gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat
die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw. getroffen. Sie
hat die Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme vielmehr damit
begründet, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 (mit zwei
kurzfristigen Unterbrechungen) arbeitslos sei, und hat des
Weiteren auf die „angeführten Gründe“ in der
Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 verwiesen. In dieser
Betreuungsvereinbarung heißt es zwar, dass zur „Erlangung eines
Arbeitsplatzes … folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten“ fehlen.
Im weiteren Text wird aber lediglich bemerkt, dass auf Grund der
Änderungen am Arbeitsmarkt eine neue Orientierung an den realen
Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Abstimmung der Anforderungen des
Arbeitsmarktes an den persönlichen beruflichen Möglichkeiten)
erforderlich sei. Weiters bedürfe es einer professionellen
Begleitung (Coaching) des Beschwerdeführers, um sich am
Arbeitsmarkt entsprechend zu positionieren (Umgang mit der
Konkurrenzsituation). Ferner solle eine Intensivierung der
Stellensuche und Schaffung einer positiven Motivation nach
persönlicher Verunsicherung bzw. Frustration eintreten.
Damit ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem
Beschwerdeführer bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im
Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Die belangte Behörde
hat auch nicht näher erläutert, inwieweit eine persönliche
Verunsicherung bzw. Frustration des Beschwerdeführers vorliegt,
was sie aber schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer
eine Jobcoachingmaßnahme für sich als nicht geeignet betrachtete,
hätte machen müssen.
Im Übrigen setzt die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10
Abs. 1 Z. 3 AlVG voraus, dass eine Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Dass
„Coaching“ eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den
ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es –
anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen – mit den
Methoden und Zielsetzungen des „Coachings“ überhaupt vereinbar
wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der
Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der
Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu
verzichten. Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine
Begründung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006,
Zl. 2004/08/0017, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0107).
Auf die näheren Inhalte der Maßnahme im Zusammenhang mit dem
„Coaching“ wäre auch deshalb einzugehen gewesen, weil es sich beim
„Coaching“ um keinen im gegebenen Zusammenhang eindeutig
definierten Begriff handelt. Es wäre daher von der belangten
Behörde darzulegen gewesen, ob und welche konkreten Inhalte des
„Coachings“ den Kriterien der im § 9 Abs. 1 AlVG genannten
Maßnahmen entsprechen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1
VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2006

Dokumentnummer
JWT/2005080175/20061220X00

11.05.2007

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