Keine aufschiebende Wirkung!
Liebe Freundinnen und Freunde,
merke: der VwGH ist nicht immer Dein Freund. Böser Entscheid schließt die aufschiebende Wirkung bei einer Berufung wg Sperre der Notstandshilfe schlicht generell aus und ist uE ein schlichtes Fehlurteil (weil lt AlVG die aufschiebende Wirkung als Möglichkeit explizit besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden).
Wir würden den Antrag auf aufschiebende Wirkung trotzdem jedesmal stellen: Erstens lesen noch lange nicht alle Geschäftsstellen des AMS VwGH-Urteile und weisen oft falsch ab (wogegen Beschwerde wieder möglich ist) und zweitens findet sich vielleicht bei Gelegenheit jemand, der/dem die aufschiebende Wirkung verwehrt wird und deswegen noch einmal VwGH-Beschwerde erhebt – vielleicht mit einem anderen Ergebnis.
VwGH schließt die aufschiebende Wirkung aus! (VwGH Beschluß – Geschäftszahl AW 97/08/0092)
Rechtssatz
Die Abweisung des Antrages auf gänzliche Nachsicht der Einhaltung
von Kontrollmeldungen gemäß § 49 Abs 1 AlVG ist keinem Vollzug
zugänglich.
Rechtssatz
GRS wie VwGH B 1999/03/03 AW 97/08/0091 1
(hier: Geltendmachung des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes
als unverhältnismäßiger Nachteil)
GRS Text
Nichtstattgebung – Einstellung der Notstandshilfe, die durch bloße
Mitteilung gem § 47 AlVG anerkannt worden war – Mit dem
angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Bf
gewährte Notstandshilfe wegen Unterlassung von Kontrollmeldungen
für bestimmte, jeweils bezeichnete Zeiträume ein. Der angefochtene
Bescheid gehört zu jener Gruppe von Bescheiden, die die Zuerkennung
einer beantragten Geldleistung versagen und deshalb einer
Vollziehung nicht zugänglich sind. Der VfGH hat mit E 5.12.1998, B
622/98, auch im Bereich des Leistungsverfahrens der
Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der Gewährung einer
aufschiebenden Wirkung nicht generell ausgeschlossen sondern die
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die
Anträge auf Gewährung von Leistungen abweisen, bejaht, so weit
Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im
Ausländerbeschäftigungsrecht oder im Aufenthaltsrecht in Betracht
kommen. Da der Bf die Behauptung eines unverhältnismäßigen
Nachteils durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ausschließlich auf die Gefährdung seines
Lebensunterhaltes gestützt hat, ist daher an dem Grundsatz
festzuhalten, dass für Bescheide, die nicht vollzogen werden können
(und für die keine sonstigen Rechtskraftwirkungen oder
Tatbestandswirkungen behauptet werden), keine aufschiebende Wirkung
gewährt werden kann.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Entscheidung über den Anspruch
Dokumentnummer
JWR/1997080092/19990608A01
29.1.2008