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Niederschrift

Typ
BG

        

§/Artikel/Anlage
§ 14

        

Inkrafttretedatum
20040301

        

Außerkrafttretedatum
99999999

Abkürzung
AVG

Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text
                           Niederschriften

  § 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind
erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer
Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen
(Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung
alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der
Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

  (2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

  1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon
     frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen,
     erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der
     Sache;

  2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der
     Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der
     anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa
     vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

  3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.
  (3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen
Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen
oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde
(Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden.
Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer
Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis
zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung
verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen
behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift
erheben.

  (4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches
ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene
Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder
Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen
Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

  (5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch
Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist
nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen
beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt
wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann.
Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine
beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden
Grundes in der Niederschrift festzuhalten.

  (6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung
der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

  (7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung
eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen
werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die
übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet
wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides
sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in
Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich
in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis
zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der
Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung
Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so
darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der
Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter
Übertragung gelöscht werden.

  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

 

Gesetzesnummer
10005768

        

Dokumentnummer
NOR40050261

    

Anmerkung von A. U.
Ein „Aufklärungsgespräch“ mit „Niederschrift“ sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, weil damit kann Mann/Frau sich selbst schaden. Durch unüberlegte Bemerkungen/Aussagen oder Handlungen. Und dadurch seine Chancen im Fall einer Berufung oder Klage zu verringen oder sogar zu vernichten.

Wenn der „Kunde“ allein (aufgeregt und/oder eingeschüchtert) ist und auf der anderen Seite des Tisches 2 (oder mehr) speziell dafür eingeschulten AMS Mitarbeiter stehen, der (arme) „Kunde“ hat denkbaren schlechte Karten. .

Als AMS-Kunde ist es vorteilshaft eine eine Vertrauensperson dabei zu haben; empfehlenswert wäre eine Person mit juristischem Hintergrund.
Bei Unklarheiten, oder überhaupt Vorsicht walten lassen und Unterschrift Verweigerung und für die Berufung Information einholen! Ev. von einer Arbeitsloseninitiative!

9.06.2007

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