Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!
RA-Protokoll vom April 2007
1. Nach & 24 AlVG ist die bezugsberechtigte Person von einer amtswegigen Einstellung oder Neubemessung des Leistungsbezugs unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Trifft dies auch für den Fall zu, dass der/die Bezugsberechtigte selbst dem AMS eine voraussichtliche, mit Angabe des Eintrittsdatums in die Beschäftigung verbundene (oder tatsächliche) Arbeitsaufnahme mitgeteilt hat.
Eine formlose Leistungseinstellung ist unzulässig. Das AMS muss in diesem Fall der betroffenen Person eine Mitteilung zustellen, dass der Bezug gesperrt ist. Die Einstellung der Leistung selbst darf nur ausgehend von Tatsachen, die gewiss sind, vorgenommen werden.
2. Bei Implacement-Stiftungen und ähnlichen Konstruktionen
Was ist zu tun, falls man zu Bedingungen der Notstandshilfe oder auch Sozialhilfe gearbeitet hat oder mit dieser Zumutung konfrontiert wird.
Nach Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnis – selbstverständlich auch schon während dieser Beschäftigung – sollte man sofort eine Bezahlung zu Bedingungen des Kollektivvertrages einklagen. Hier ist wegen der raschen Verjährung keine Zeit zu verlieren. Nichts durchgehen lassen, sondern gegen jeden Bescheid – der auch schon im Zuge der Verweigerung der Zuweisung erfolgen kann – Berufung machen.
3. Für Transit-Arbeitskräfte gelten seit Jänner Kollektivverträge, die nach einem Qualifikations- und Anforderungsschema geregelt sind. Sie gelten vorbehaltlich eines geringeren Branchenkollektivvertrages. Ist diese Bestimmung, dass bei Anwendungsmöglichkeit zweier Kollektivverträge in jedem Fall der schlechtere gilt, arbeitsrechtlich O.K.?
Wenn keine eindeutige Entgeltregelung vorliegt, ist mit einer solchen Regelung die Bestimmtheitserfordernis nach § 59 AVG nicht erfüllt. Der VwGH hat diesbezüglich eindeutige Erkenntnisse produziert.
4. Auf Anfrage an Dr. Fuchs (Presseartikel über Datenübermittlung von AMS-Klienten) erhielten wir folgende Auskunft. Dr. Fuchs:
Der Hauptverband der Österr. Sozialversicherungsträger verfügt u.a. über 2 komplette Listen pro Versicherten:
1. alle verschriebenen Medikamente
2. alle Krankenstände
Das AMS kann den Zentralcomputer des Hauptverbandes abfragen.
Stichwort ELGA:
Zugang erhalten alle Gesundheitsdienstanbieter nach dem
Gesundheitstelematikgesetz. Und dort steht, Gesundheitsdienstanbieter sind „Auftraggeberinnen/Auftraggeber und Dienstleisterinnen/Dienstleister gemäß DSG 2000, deren regelmäßige Verwendung von Gesundheitsdaten Bestandteil ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszwecks oder ihres Dienstleistungsangebotes ist.“ (§2 Z2
Gesundheitstelematikgesetz, GTG).
Den Datenschutz in die Hand nehmen!
Prinzipiell können gemäß dem Datenschutzgesetz immer Datenschutzanfragen gestellt werden. Was ist wo an Information über mich vorhanden. Mitunter werden Gesundheitsdaten, die im Laufe eines Verfahrens oder einer Zuweisung ermittelt werden, nicht ausgefolgt: Die Betroffenen werden vor ihren eigenen Daten geschützt! Sie haben aber ein Recht auf alle sie betreffenden Dokumentationen ihres Gesundheitszustandes wie Atteste und anderes. Dies gilt insbesondere auch für die Zugänglichkeit von Daten im Rahmen von Verfahren, die behördlicherseits in Gang gesetzt werden.
BBRZ!
Bei Zuweisung zur Untersuchung auf Arbeits(un)fähigkeit ins BBRZ ist Vorsicht geboten. Vorliegenden Attesten und Ergebnisse müssen erstens ausgefolgt werden, sodann muss der /die Betroffene Gelegenheit zur Stellungsnahme erhalten. Ansonsten ist das Verfahren mangelhaft. Bei Unsicherheiten bezüglich der Übermittlung von sensiblen Daten zwischen AMS und BBRZ stellt man die Anfrage auf Datenauskunft.
Da die Untersuchungen im BBRZ oft mit dem Ziel erfolgen, die/den Betreffenden arbeitsunfähig zu schreiben und in die Sozialhilfe abzudrängen, soll darauf hingewiesen werden, dass folgende Voraussetzungen für einen guten Erfolg eines beabsichtigten Pensionsantrages wegen Arbeitsunfähigkeit gelten:
Mindestens 6-monatiger Krankenstand
Ein aufrechtes Versicherungsverhältnis
Weniger als 50%-ige Arbeitsfähigkeit
Dies heißt nicht, dass Anträge unterhalb dieser Kriterien zwingend abgelehnt werden, doch kann die Zuweisung zum BBRZ einer allfälligen Absicht eines Pensionsantrages zuvor kommen, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind: Es besteht die Gefahr des Anspruchsverlustes von Versicherungsleistungen, was heißt, dass man dann zum Sozialamt gehen müsste. Vor dieser Art angeordneter Untersuchungen, die regelmäßig im BBRZ erfolgen, kann man nicht genug warnen! Untersuchungen wegen Verdachts auf Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht willkürlich erfolgen. Es muss dafür gewichtige Tatsachen geben, nicht nur spekulative Anhaltspunkte. Mehrmalige Krankenstände oder der Besuch einer Psychotherapie sind jedenfalls kein Grund, jemanden zwangsweise zu einer Untersuchung zu schicken. Außerdem: Der Berater ist kein Arzt, d.h., er hat nicht die Kompetenz, den/die Arbeitslose zu diagnostizieren !
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2003/08/0271 vom 20. Oktober 2004
„Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf allerdings die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht durch (medizinisch nicht fachkundige) Bedienstete des AMS vorgenommen werden. . .“
„. . .Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind . . .“
5. Im einem Falle gab´s Strafanzeige wegen Nichtmeldung eines Arbeitsverhältnisses: Vorwurf „Täuschungsversuch“
Nach dem Sozialbetrugsgesetz besteht durchaus die Möglichkeit, einen Versuch, sich Leistungen zu erschleichen zu ahnden. Wenn jemand, der im Bezug von Versicherungsleistungen beim AMS steht, eine Beschäftigung aufnimmt, und das AMS darüber falsch informiert, um weiter Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld zu kassieren, ist dies eine Meldepflichtverletzung.
6. Ist Privatkonkurs möglich bei Notstandshilfe?
Ja, bis zum Existenzmnimum. Siehe Attachment
Genaueres zum Privatkonkurs:
http://www.privatkonkurs.at/
Ein alphabetisches Lexikon der Schuldenberatung:
http://www.schuldnerberatung-wien.at/Lexikon/
Auf der Homepage der Schuldnerberatung kann man auch Pfändungs- und Haushaltsbudgetberechnungen automatisch anstellen
http://www.schuldnerberatung.at/equal/newssystem/schuldnerberatung-beratungsstellen.php
7. Zuweisungen zu Leasing-Firmen: Es ist durchaus üblich, dass Leasingfirmen im Auftrag vom AMS anrufen, eine Eintragung im AMS-Computer wird durch Berater getätigt (dieser kann in ganz Österreich sitzen)
Eine Verweigerung führt zu Sanktionen nach § 10. Auch dann, wenn einem nicht bewusst ist, dass es sich um einen Stellenvorschlag vom AMS handelt und dieser auch nicht dem/der Arbeitslosen zugestellt wird. Muss das AMS den Vorschlag zustellen, oder reicht der Vermerk im AMS-Computer?
Auch hier steht der Datenschutz im Vordergrund, was heißt, dass das AMS nicht ohne Einwilligung des/der Betroffenen die Daten an irgendwelche Außenstehende (Firmen, Vereine, etc.) weitergeben darf.
Vermittlungen sind grundsätzlich, wie ohnehin längst bekannt ist, vom AMS durchzuführen.
Unerbetene Anrufer sollte man darauf aufmerksam machen, dass ihre Anrufe unerwünscht und daher einzustellen sind bei sonstiger Unterlassungsklage. Detto kann man bei Telefonterror mit Strafanzeige nach dem Telekommunikationsgesetz drohen bzw. diese auch tatsächlich durchführen.
Wenn ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis vermittelt wird, muss die Zumutbarkeit geprüft werden können. D.h., es müssen Auskünfte über den Lohn vorhanden sein bzw. welcher Kollektivvertrag in Anwendung zu bringen ist (bereits durch den Betreuer!), um welche Art der Beschäftigung es sich handelt, wo der Arbeitseinsatz erfolgen soll (Wegzeit!)
Stehzeiten bei Leasingfirmen gelten nicht als Beschäftigungsverhältnis
8. Call-Center:
Für Angestellte in Callcentern gibt es ein Mindestgehalt. Dies ist im Kollektivvertrag Allgemeines Gewerbe festgelegt. Das ist kein neuer Kollektivvertrag. Dieser gilt bereits seit mehreren Jahren für diese Gruppe von Beschäftigten. Es gibt leider (noch) nicht sehr viele Rahmenregelungen, sondern nur eine Gehaltstabelle und zwei Verwendungsgruppen.
Fällt eine Zuweisung zu einem Call-Center in Zusammenhang mit einer Entlohnung zum Mindestgehalt unter die Zumutbarkeitsbestimmung lt. §9?
Wahrscheinlich ja. Denn es heißt ja im AlVG unter § 9 Abs. 2 unter dem Titel „Arbeitswilligkeit“ ausdrücklich:
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende
Entlohnung..
Dieser Begriff beschränkt sich nicht auf den Kollektivvertrag, verweist aber auch darauf, dass dies ene Mindestgrenze ist und man unter Umständen auch mehr als den KV als zumutbar betrachten kann.
9. Ein Fall aus Kärnten: „Das Ams hat den Betroffenen vom 05.02.07 bis 20.03 durch Mitteilung bei der GKK abgemeldet. Er hat bereits eine Mitteilung über den neuerlichen Leistungsbezug erhalten, die mit Ende der Bezugssperre datiert ist.
Er ist bei der Gkk nicht mehr angemeldet und bekommt keine „Wichtigen Medikamente“ mehr. Der Betroffene wird in Zusammenhang mit wiederholten Leistungseinstellungen (rechtswidrig, wegen Verweigerung von Zuweisung zu „Überlasser“) systematisch von der Sozialversicherung abgemeldet. Die Zusendung von Blutzuckermesstreifen, die im Abstand von 4 Wochen durch die GKK erfolgt, bleibt aus.
Wir sind sehr häufig mit solchen widerrechtlichen und gesundheitsgefährdenden Abmeldungen von der Sozialversicherung in Zusammenhang mit Leistungseinstellungen konfrontiert.
Bei der Berufung gegen einen Sperr-Bescheid deutlich auf die durch das rechtswidrige Vorgehen herbeigeführte Gesundheitsgefährdung hinweisen. Dazu muss man allerdings nicht auf die Situation – Berufung warten, sondern soll, sobald man bemerkt, dass keine Versicherung mehr besteht, sofort mit einer Aufforderung reagieren, den Versicherungsschutz umgehend wieder herzustellen. Dies ist dann allerdings noch keine Berufung. Darauf hinweisen, dass das AMS jedenfalls die Folgen im Falle einer tatsächlichen Gesundheitsschädigung zu tragen hätte.
Im Falle einer Berufung: Bei jeder Berufung sollte auch ein Antrag um Nachsicht und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Sanktion gestellt werden.
Die Übermittlung von Daten zwischen AMS und Sozialversicherung, die das für die effiziente Dienstleistung notwendige Ausmaß überschreitet, ist selbstverständlich datenschutzrelevant: Es ist schon vorgekommen, dass bei ärztlichen Rückfragen an die Krankenkasse diese wusste, warum ein Arbeitsloser gesperrt worden war. Das sind Informationen, die weder Arzt noch Krankenversicherung etwas angehen. Das gleiche gilt für den Informationsfluss von Kasse oder Ärzten an AMS.
10. Laufend wurden Arbeitslose ins BBRZ geschickt. Nunmehr hat sich dieses Untersuchungszentrum ins AMS einquartiert.
Die Zuweisung zum Amtsarzt erfolgt im AMS Gebäude: BBRZ – Österreich, Geiselbergstrasse 26-32. Wie soll man sich am Besten gegen die ärztlichen Untersuchungen zur Wehr setzen? Das BBRZ stellt sich als unabhängiger Verein dar, der unter anderem Aufträge für das AMS bearbeitet.
Auslagerung von AMS-Hoheit ist nicht zulässig. Ansonsten siehe Punkt 4.
11. Der Verwaltungsrat des AMS hat die Firma ISS mit der
Bereitstellung von Sicherheitspersonal beauftragt. Ein bewaffneter Wachmann sorgte bereits für Aufregung in der Redergasse. Welche Befugnis haben diese Personen maximal?
Könnte man nicht die Frage der Rechtfertigung dieser Einschüchterungspolitik rechtlich angehen?
Noch Ausständig!
12. Müssen die Rechtsgrundlagen in der Anrufung des VwGH sich nur auf Umstände beziehen, die in der Anrufung zitiert werden, oder zieht das Höchstgericht von sich aus die Grundlagen heran, die in der Sache maßgeblich sind? (Wenn man bestimmte Gesetzes- § vergessen hat, weil man sie nicht gekannt hat etc.)
Im Allgemeinen muss man schon die Rechtsgrundlagen liefern.
der vwgh bessert nur für die behörde nach,aber nicht die beschwerden von betroffenen.
hier ist es ausgesprochen wichtig sich im vorfeld über die gesetzestexte und paragrafen zu informieren,weil man sonst zwar recht hat, aber die beschwerde wegen formalfehler trozdem abgelehnt wird.
da man bei der anrufung des vwgh/vfgh ohnehin anwaltszwang hat, ist es daher besser, vorher einen anwalt zu kontaktieren.
wenn man schon eine beschwerde ohne vorherige kontaktaufnahme von initativen oder anwalt beabsichtigt,weil einem sonst die frist abläuft,so sollte man lediglich folgenden wortlaut verwenden:
„ich erhebe beschwerde an den vwgh/vfgh wegen rechtswidrigem verhalten des ams.“
aus und kein wort MEHR,wenn man sich nicht auskennt.
im zuge der verfahrensregelungen,muss das angerufene gericht dann die beschwerde zur nachbesserung an den beschwerdeführer rückstellen,und wenn man in der geforderten frist (zwischen 2-4 wochen)die nachbesserung einbringt,so gilt die beschwerde mit dem tag des erstschreibens somit fristgerecht als eingebracht.
13. Angesichts der überhand nehmenden Zuweisungen zu Leasing-Firmen tauchen bei einigen Arbeitslosen wieder Zweifel auf.
Die Vermittlung ist rechtswidrig. Siehe Punkt 7 und 10!
14. Bei Kündigung während der Probezeit kann es wider Erwarten doch zur Sperre kommen. Unter welchen Bedingungen?
AMS „Argument“: AlVG § 10 könnte unterlaufen werden.
Eine Kündigung während der Probezeit unterscheidet sich nicht von jeder anderen. Zieht das AMS eine Sanktion nach § in Betracht, muss er/sie dem dem/der Arbeitslosen ein Verschulden nachweisen. Eine Einvernehmliche Kündigung ist keine Selbstkündigung! Im Falle der Selbstkündigung eines Dienstverhältnisses bedarf es allerdings eines „triftigen“ Grundes. Das ist ein Grund mit „zureichendem Gewicht“
Siehe dazu
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl2000/19/0052 Entscheidungsdatum20000908
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl93/08/0097 Entscheidungsdatum19940930
§ 11 AlVG sieht für die Fälle der Selbstverschuldung und der Selbstkündigung vor, dass die/der Arbeitslose für die Dauer von 4 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Diese 4-Wochenfrist wird von den Arbeitslosen einfach so hingenommen, obwohl sie vor dem Verfassungsgerichtshof höchstwahrscheinlich als unverhältnismäßige Bestrafung klassifiziert werden dürfte!
In der Beschwerde an den VfGH gegebenenfalls eine Sperrfrist von 2 Wochen maximal fordern. Für das Erwirken einer erstmaligen Entscheidung im Sinne dieser Forderung sollte ein Fall gewählt werden, der dem Austrittsrecht nahe kommt. Die 2 wichtigsten Gründe sind Entgeltvorenthaltung und gesundheitliche Gründe.
Angestelltengesetz
BG §/Artikel/AnlageArt. 1 § 26 Inkrafttretedatum 19210701
Für ArbeiterInnen: Gewerbeordnung § 82, siehe auch AK_Portal:
http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1910.html
http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-1910-IPS-1.html
(Anmerkung: Verschiedene Handhabung der Bundesländer – z.Bsp.: In OÖ gibt es keine Sperre bei Kündigung in der Probezeit)
15. Wenn bei einem Feststellungsbescheid ein höherer Betrag als der bisher ausbezahlte ermittelt wird: Wie weit können zurückliegende Mitteilungen über Leistungsbezüge beeinsprucht und die Differenz zwischen der ausbezahlten und der gebührenden Leistung nachgefordert werden. Gilt hier immer die 4-Wochen-Frist?
Es gibt keine Verjährung, das heisst, dass man auch rückwirkend Forderungen erheben kann. Deshalb hat es Sinn, sich bei jeder Antragstellung den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Dauer und Höhe über einen Bescheid ausfertigen zu lassen.
16. Steht das ASVG rechtlich über dem AlVG ?
Meinung eines Arbeitslosen: Wenn das der Fall ist, so wäre eine Sperre wie jeder Art auch immer rechtswidrig
Das ASVG steht nicht über dem AlVG
17. Da viele Menschen z.B. nach ihren 45 Lebensjahr bereits Einbußen ihres Bezuges erlebten (da sie diese Bestimmung nicht kannten). Kann man dies irgendwie auch nachher einklagen? oder nur innerhalb der entsprechenden Bezugsperiode?!
Wo und wie können Klagen wegen zu niedriger bezahlter Ansprüche eingebracht werden? (Drei Jahre Frist um Rechtsansprüche im Nachhinein einzufordern)
Siehe Punkt 15
28.04.2007