Rechtsanwalt Dr. Pochieser zu wichtigen Fragen!
Protokoll über Besprechung beim Rechtsanwalt Dr. Pochieser!
RA-Protokoll vom 11.09.2007
Frage: 1.) Austeilen von Flugblättern
Flyern: Noch mal genau. Kann das Austeilen von Flugblättern oder auch das Auflegen innerhalb der Geschäftsstelle untersagt werden?
Antwort :
Da die AMS – Räumlichkeiten einen Amtscharakter besitzen, gibt es keine direkte Rechtsgrundlage dies zu verweigern, zu verbieten
Begründung : verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Meinungsfreiheit
In privaten Gebäuden, in Firmengebäuden sieht dies rechtlich aber anders aus !
Frage: 2.) Rücksichtnahme auf Kinderbetreuung:
Hier herrscht große Unsicherheit: Ein VwGH-Urteil aus 1996 verlangt die volle Verfügbarkeit ohne Rücksicht auf Kinder.
VfGH-Erkenntnis: In den einschlägigen Erkenntnissen wird der Passus zwar zitiert, allerdings wird immer gleichzeitig seine eingeschränkte Gültigkeit herausgestellt.
Antwort :
Oft wird ( rechtswidrig ) vom AMS die Verletzung der Betreuungspflicht verlangt . Es muss allerdings bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Verfügbarkeit von zumindest 16 Stunden gegeben sein. Die betroffenen Eltern sollten bei eingeschränkter Verfügbarkeit nicht den Fehler machen, jede potenzielle Arbeitszeit rundweg abzulehnen. Aussagen wie:“ Ich kann gar nicht“ und ähnliche Auskünfte sind hier kontraproduktiv. Wenn zugewiesene Stellen nicht mit der Betreuung vereinbar sind, ist es klug, von sich Vorschläge zu machen, wann man/frau in der erforderlichen Stundenzahl arbeiten könnte. Angaben bzgl. Verfügbarkeit sollten gut überlegt werden.
Frage: 3.) Bewusstes ignorieren von Recht
die wichtigste aller Fragen und immer wieder! (aus OÖ)
Immer wieder und scheinbar systematisch: Wenn die BeraterIn weiss, weil man es ihr durch Vorlage des einschlägigen VwGH-Erkenntnisses nachgewiesen
hat, dass man §10 nicht anwenden kann und sie droht trotzdem damit und wendet den Paragraphen trotz Rechtswidrigkeit an:
Was kann ich hier am „Land“ dagegen tun!
Müssen wir uns tatsächlich Rechtswidrigkeiten zum wiederholten Male gefallen lassen?
Antwort :
Ist u.a. auch beim AMS- Wien üblich, auch beim AMS- Wien ist keine „geistige Änderung“ der bisherigen Rechtsauffassung feststellbar
Es werden weiterhin Scheinvorhaltungen und Scheindefinitionen des AMS formuliert, um inakzeptable und rechtswidrige Zuweisungen Berechtigung und Sinn zu geben. Neuerdings wird besonders an der Ausarbeitung von Scheindefiziten mit allerlei Umschreibungen und scheinbar anspruchsvollen theoretischen Formulierungen, gefeilt. Hinter der Einkleidung in eine gehobene Theoriensprache versteckt sich aber ein Schmarrn! (Anmerkung Hintersteiner)
Auch ältere, vom VwGH verworfene AMS-Bescheide werden vom AMS ignoriert. Darum: Weiterhin Bekämpfung dieser oft rechtswidrigen AMS -Vorgangsweise durch Berufungen und Beschwerden des AL
Tip : Behörde einfahren lassen ( „Hineinrasseln“ lassen )
Keine Hinweise etwa durch Argumentieren im Vorfeld der Bezugssperre geben, da diese das AMS auf Fehler aufmerksam machen und ihm zu einer besseren Performance helfen durch Verfeinerung der Argumente zuungunsten der Arbeitslosen. Dies wäre dann auch vom Rechtsanwalt schwerer zu entkräften
Mit ausreichender Textierung aus AMS-Bescheiden hat es aber der RA leichter (der RA hat damit breiteres „Unterfutter“ für Klagen )
Tip : Jedenfalls keine Unterschrift leisten zur Weitergabe der Daten:
Zusatz : . . bin NICHT einverstanden, dass meine Daten weitergegeben werden
Nur bei besachwalteten Personen kann der Berater dem AL eine Entscheidung abnehmen oder vorgeben. ( Berater -Haftung beachten ! ) Dies betrifft auch den selbstverständlich rein hypothetischen Fall, dass jemand im AMS – z.B. ein Berater oder Sonderbeautragter – auf die Idee kommen könnte, an Stelle des verweigernden Arbeitslosen zu unterschreiben. Achtgeben!
Zu beachten sind die wirtschaftlichen Konsequenzen von vorgegebenen Entscheidungen des Beraters ( egal ob SÖB-Berater oder AMS -Berater ). Dies betrifft insbesondere Zuweisungen zu SÖBs und minderbezahlten Arbeiten.
Allgemein : ( allfällig vorhandener ) Rechtsschutz kann nur im Nachhinein reparieren ! ( nicht vorbeugend ! )
Klagen gegen AMS -Berater: da AMS –Berater Beamte sind, können sie nur unter dem Titel Amtshaftung, Amtsmissbrauch geklagt werden. Allenfalls ist ein Schadensersatz-Prozeß möglich.
Die übliche Beißhemmung des Gerichts gegen Beamte ist zu beachten, deshalb hat man in diesem Fall normalerweise nur geringe Chancen auf Erfolg.
Frage: 4.) Prüfung der Arbeitsfähigkeit trotz ärztliches Attest
Ist eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit zwingend, wenn bereits ein ärztliches Attest vorliegt? Kann man einen Arbeitslosen beliebig umschulen, auch wenn er in
seinem angestammten Beruf noch gerne arbeiten möchte?
Konkreter Fall: Bisheriges Berufsfeld: Bereich Marketing/Redaktion/Online Sales
Der Arbeitslose leidet an einer Hautkrankheit an den Händen. Es erfolgen aber dauernde Zuweisungen zu Arbeitstrainings und Beschäftigungsmaßnahmen
(Arbeit am Bau, Gartenarbeit, Kabeltrommelfertigung, etc.)
Gehäuft wird von willkürlichen BBRZ-Zuweisungen berichtet, die mit einer 1-wöchigen Untersuchung unter Einschluß umfassender psychologischer
Untersuchungen (Testbatterien, Spiele, Gruppenübungen..) verbunden sind.
Antwort:
Ein ärztliches Attest ist maßgeblich! Berufsbedingte Krankheiten beachten (z.B. ob anerkannte Berufskrankheit ob eventuell Berufsunfähigkeit/- Pension möglich ist)
Leider ist der „Berufsschutz“ nur zeitlich befristet und es kann anschließend u.U. in andere Berufe vermittelt werden.
Die Frage der Umschulung ist diffizil und nicht leicht zu entscheiden. Kategorische Ablehnung ist nicht möglich; es kommt auf die jeweiligen Umstände an. Allerdings wäre im Falle grundsätzlich zwar erhaltener und bloß eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit nicht adäquat und auch nicht zulässig. Die Einschränkung betrifft im vorliegenden Fall noch nicht einmal die Tätigkeit im gelernten und ausgeübten Beruf, sodass der Einsatz einer psychologischen Testbatterie, wie sie im BBRZ zu erwarten wäre, nicht angebracht, genauer: rechtswidrig ist.
Deren Zweck und rechtmäßige Einsatz der psychologischen Testbatterie, die während der Untersuchung im BBRZ im Laufe einer Woche serviert und vermehrt vom AMS „angeboten“ wird, liegt allein in der Feststellung von Arbeits(un)fähigkeit. Für bloße Umschulung sind solche Tests nicht vorgesehen.
Frage: 5) geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen?
Ist bei der Zuweisung zu Kursen das Vorliegen und die Verpflichtungen aus einer geringfügigen Beschäftigung nie zu berücksichtigen?
da sich das AMS bei Vermittlung von Praktika immer darauf beruft, es könne sich daraus ein normales Dienstverhältnis entwickeln(„Einflugschneise“), müßte
geprüft werden, ob nicht durch das notorische Ignorieren geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse seitens des AMS eine Vereitelung eines möglichen
Dienstverhältnisses vorliegt, da die Firma bei vergrößerter Auftragslage zuerst bei den eigenen Beschäftigten „vorstellig“ wird ! Müsste die „Geringfügige“ nicht gleichzuhalten sein mit einem Praktikum? Eventuell ist ein Musterprozess nötig!
Da Rechte auch mit Pflichten einhergehen: Könnte die Sache nicht auch nach hinten los gehen, durch eine veränderte Rechtslage der Zumutbarkeit ?
Antwort :
lt. geltender Rechtslage wird auf Erwerbstätigkeit in geringfügigen Umfang keine Rücksicht genommen. Als Argumentationsstrategie und Selbstverteidigung wäre zielführend, auf den Aufbau von „Selbstbewusstsein“, den „Erwerb sozialer Kompetenz“ und die „Antidepressive Wirkung„ der Erwerbstätigkeit hinzuweisen, gesundheitsförderliche Effekte, auf die in der fachwissenschaftlichen Literatur oft hingewiesen wird und die auch bei der konkreten Anordnung von Arbeitstrainings und der theoretischen Fundierung von sogenannten arbeitsmarktintegrativen Förderprogrammen so gerne zitiert werden.
Lassen Sie sich was einfallen!
Frage: 6.) Briefe des AMS mitunter bis zu einer Woche unterwegs
Bei angenommener korrekter Datierung sind Briefe des AMS mitunter bis zu einer Woche unterwegs. Da man auf diese Weise Termine von
Informationsveranstaltungen, Kurszuweisungen aber auch Bescheide sehr spät erhält, besteht die Gefahr, Termine und Fristen zu versäumen. Die Briefe
werden nur bar/freigemacht und die Kuverts tragen keine Ausgangsstempel. Wie kann hier abgeholfen werden?
Antwort :
Diese Praxis könnte im Zuge einer Zumutbarkeitsbeschwerde geprüft werden. Hierzu bräuchte es selbstverständlich einen Anlassfall. Generell könnte auch die Volksanwaltschaft in der Angelegenheit beigezogen werden (was jedenfalls in Kürze geschehen wird), damit sie darauf hinwirkt, dass die Praxis der Datierung transparenter wird.
Hinweis: Post-Briefkuvert immer aufheben, auch wenn kein direkt lesbarer Eingangsstempel sichtbar ist. Der unten sichtbare gelbe oder orange „Bar-Strichcode“ ist bei Streitfällen durch Post-Spezialisten als Eingangsdatum verifizierbar !
Billigere Alternative zu teurem Brief-Einschreiben :
Beim Postamt-Schalter persönlich abgeben + Porto aufkleben/stempeln ( mit Datum ) lassen und Beleg über bezahltes Porto verlangen und gut aufbewahren
20.09.2007
Üble Nachrede / Kreditschädigungsklage nach § 1330 ABGB
Sehr geehrter Herr Moser,
In dem beschriebenen Fall, kommt eine Privatanklage wegen übler Nachrede grundsätzlich infrage.
„Privatanklage“ bedeutet, daß das Opfer der üblen Nachrede nicht eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einbringen kann, sondern eine Anklageschrift nach § 71 Abs. 3 der neuen Strafprozessordnung erstatten muß.
§71StPO
(3) Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen. Sie hat den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Für einen selbstständigen Antrag gilt Gleiches.
Privatanklageverfahrens sind sehr heikle Verfahren und bei den Gerichten schon bisher unbeliebt gewesen. Dies wird sich auch nach der Strafprozessordnung-Novelle nicht gebessert haben. Der Täter hat im Fall eine üble Nachrede auch die Möglichkeit, den so genannten Wahrheitsbeweis anzutreten und wird dieses Rechtsinstitut häufig dazu mißbraucht, dem Opfer noch als mögliche ans Zeug zu flicken. Die Führung solcher Verfahren empfiehlt sich nur bei sehr guter Beweislage. Geht das Privatanklageverfahrens verloren, müssen – ähnlich wie in einem Zivilprozess – an die Gegenseite Verfahrenskosten bezahlt werden. Man hat dann zusätzlich zu dem Spott auch noch einen wirtschaftlichen Schaden.
Außer einer Strafverfolgung wegen übler Nachrede kommt bei derartigen Sachverhalten auch eine zivilrechtliche sogenannte Kreditschädigungsklage nach § 1330 ABGB infrage:
§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Darüber ist im Zivilprozess zu entscheiden. Dies bedeutet, daß eine Klage einzubringen ist. Für den Fall des Prozessverlustes gilt das schon oben gesagte zur Privatanklage.
ME sollte von diesen Rechtsschutzinstrumente Gebrauch gemacht werden, vor allem gegen die oft völlig willkürlichen tendenziösen Informationen, die von dritter Seite dem Arbeitsmarktservice erteilt werden. Es muß allerdings in jedem Einzelfall eine genaue Analyse der Erfolgsaussichten, insbesondere hinsichtlich der Beweislage und des Kostenrisikos stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832
Kanzleistunden:
Mo – Do 9-12 u. 14 – 17; Fr 9 – 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
5.09.2008