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Rechtsanwalt – 9

RA – Protokoll von 29.1.2008 (Nach der Novellierung)

1. – Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsratgründung in SÖB)
Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht vor, dass Beschäftigte in einem Betrieb ab 4 Mitarbeitern einen Betriebsrat wählen können. Zur Erlangung des passiven Wahlrechts muss man eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten nachweisen. Die Beschäftigungszeiten in den SÖBs sind kaum länger als diese Frist, sodass jede Betriebsratswahl ad absurdum geführt wird.
Kann die faktische Unmöglichkeit, das Arbeitsverfassungsgesetz umzusetzen, zur Aufhebung der Bestimmungen im neuen AlVG führen, wonach die Transitarbeitsverhältnisse zumutbar sind?
Die Argumentation ist gut, doch Vorsicht mit Vorab-Verweigerung. Bei der Wahl der Strategie, die man verfolgen möchte, sollte man immer bedenken, dass sie mit Risken verbunden ist und inwieweit man sie auch durchhalten kann. Die Verantwortung sollte man selber übernehmen. Die Ausjudizierung des Widerspruches kann auch bei aufgenommener Beschäftigung durchgeführt werden.

3.3.2008 von Maria H.
Wer kann gewählt werden?*
Zum BR können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die am Tag der
Kundmachung und der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet
haben, mindestens sechs Monate im Betrieb bzw. im Unternehmen
beschäftigts sind (in neu errichteten Betrieben, in Betrieben die
bislang keinen BR hatten und in Saisonbetrieben sind auch
ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder
Unternehmen beschäftigt sind), und nicht aufgrund einer gerichtlichen
Verurteilung zu unbedingten Freiheitsstrafe von über einem Jahr
verurteilt worden sind. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine
Vorraussetzung mehr um zum BR kandidieren zu dürfen – eine langjährige
Forderung und ein Erfolg der AUGE/UG (siehe Kasten). Nicht wählbar sind
Angehörige des/der Betriebsinhabers/in oder anderer Mitglieder
gesetzlicher Vertretungsorgane des Unternehmens.

Zum Betriebsrat von AUGE

2. – Überlassung von Daten
Schon das alte AlVG enthielt weitgehende Bestimmungen zur Überlassung der Daten.
Im Rahmen der Entscheidung DSK K121.102/0012-DSK 2006 vom 9.8.2006 hatte die DSK festgestellt, dass eine „Weitergabe von Daten vom AMS an Dienstleister als Überlassung zu betrachten sei, da der Dienstleister datenschutzrechtlich als alter ego einzustufen sei (und
nicht den gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 7 und 8 DSG 2000 genügen müsse.)
Ergebnis der damaligen Entscheidung: Das AMS darf nach Lesart der DSK offenbar
sämtliche Daten des Betroffenen, die es selbst verarbeitet, auch an private Dienstleister
weitergeben, wenn diese auch nur Teilaufgaben des AMS erledigen.
Ist der datenschutzrechtliche Status des „alter ego“ nicht auch von Belang für den arbeitsrechtlichen Status?
Die Bundesrichtlinien für die Förderung von SÖBs halten im Punkt 6 fest:
Das AMS darf keinesfalls im Zusammenhang mit Entlohnungsfragen als „versteckter Dienstgeber“ oder als „Schiedsrichter“ offener arbeitsrechtlicher Fragen agieren.
Kein versteckter Dienstgeber, aber doch ein „alter ego“-Verhältnis? Wie ist das zu vereinbaren und was folgt daraus 1. für den Datenschutz, 2. für die Rechtlichkeit der Anstellungsverhältnisse.

Dienstzettel
Der Arbeitgeber muss dem/der Beschäftigten einen Dienstzettel aushändigen. Oft wird dieser auch vorenthalten. Generell ist es nicht unklug, zur Beurteilung der Sachlage mit der Anmeldung zur Krankenkasse und Dienstzettel – wenn nicht vorhanden, dann ohne – zum Sozialgericht zu gehen. Dort sollte dann eine Entscheidung fallen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Arbeitsverhältnis handelt oder nicht.
Das Verhältnis AMS – SÖB ist unklar. Die Frage, ob durch die Überlassung von Daten an das SÖB bzw. ev. Verarbeitung und Umgang mit Daten durch dieses das Recht auf Datenschutz verletzt wurde, ist vom Verfassungsgerichtshof zu klären.
Relevant sind im Rahmen eines Dienstverhältnisses nur die im Rahmen jedes Arbeitsverhältnisses anzugebenden Versicherungsdaten.
Im Falle von Maßnahmen, wo die Notstandshilfe gebührt, hat es Sinn,
außerordentliche Belastungen wie z.B. ein Wohnungsdarlehen etc. anzugeben, da sich diese positiv auf die Höhe auswirken können.
Die Nichtangabe von anderen Daten ist keine Verweigerung oder Vereitelung. (siehe auch das einschlägige VwGH-Erkenntnis Geschäftszahl: 2005/08/0027 Entscheidungsdatum 20060628 Veröffentlichungsdatum 20060814)

Einige Erörterungen zu Problemen, die sich im Zusammenhang mit Zuweisungen zu SÖBs stellen:
a)
Mitunter wird man angehalten, geschönte Lebensläufe zu erstellen und andere Täuschungsmanöver in Bezug auf Unterlagen und Verhalten anzustellen, damit man den/die PersonalistIn beim Bewerbungsgespräch beeindruckt. Diese Maßnahmen sind tendenziell kriminell, weil man zur Täuschung (§ 108 Strafgesetzbuch) über Beschäftigungsverhältnisse angehalten wird. (In Verbindung mit einem Vermögensnachteil handelt es sich sogar um Betrug!)
In diesem Falle wenden wir uns vertrauensvoll an das AMS, schildern den Sachverhalt und stellen ein Weisungsersuchen in der Frage.

b) Der gebührende Lohn: Stellung in der Lohnverhandlung *(Erkenntnisse)

Im Bewerbungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber möchte man sich prinzipiell einen Lohn auszuhandeln, der über dem KV liegt In der Regel wird der Versuch eines/einer Arbeitslosen, sich bei der Lohnvereinbarung als gleichberechtigtes Gegenüber mit eigenen Forderungen zu verhalten, bei Bekanntwerden bereits als Vereitelung betrachtet. Hier wandeln wir auf Messers Schneide. Denn grundsätzlich hat der VwGH erkannt, dass der Tatbestand Vereitelung schon durch bedingten Vorsatz erfüllt wird (obwohl gegebenenfalls der ursächliche Zusammenhang mit dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses klar sein muss). Andererseits hat man durchaus das Recht, sich etwas auszuhandeln. Es kann von der/dem BewerberIn nicht verlangt werden, dass sie/er die in vorauseilendem Gehorsam von sich einen für sie/ihn ungünstigen Lohn ( KV) anbietet. Klug ist es trotzdem, den KV zu kennen, bevor man ins Gespräch geht. Allerdings ist der Rechtsanwalt der Meinung, dass im Zweifelsfall der branchenübliche Gehalt zu fordern ist (AlVG § 9 billigt eine zumindest den anzuwendenen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung).
Im Zweifelsfall kann ein berufskundlicher Sachverständiger beigezogen werden, welcher in einem Gutachten zu entscheiden hat, was branchenüblich ist.

Häufig aber wird die Bewerbung und der Sachverhalt in einer am AMS stattfindenden Jobbörse entschieden. Bei dieser Art Vorauswahl wird der/die Arbeitslose oft ohne Kenntnis des tatsächlichen Dienstgebers und der genauen Arbeitsbedingungen mit einem Jobangebot konfrontiert, das keines ist.
Ein Job-Center (Börse etc…) ist kein Dienstgeber!
Es gibt in der Regel kein konkretes Job-Angebot. Da ein Beschäftigungsangebot ein Vertragsangebot ist, muss es enthalten:
Name des Vertragspartners bzw. der Firma
Gehaltsbedingungen
Arbeitsbedingungen
Arbeitszeit


c) Zu den Verfahrensregeln

Die meisten Bescheide führen nur ein paar allgemeine Paragraphen des AlVG standardmäßig an, ohne konkret auf den Einzelfall Bezug zu nehmen. Das bedeutet, dass in der Regel Sanktionen mit einer Verletzung der Begründungspflicht nach AVG § 60 einhergehen.

Der Anwalt betont, dass die Begründungspflicht bei Zuweisungen auch nach der AlVG-Novelle besteht. Die bloße Langzeitarbeitslosigkeit rechtfertigt nicht eine Maßnahme. Mehr noch: Sogar amtsbekannte Tatsachen müssen laut Verwaltungsgerichtshof der Partei vorgetragen werden.
Im Gegenzug hat der/die Arbeitslose im Verfahren das Recht auf Gehör, was nichts anderes heisst, als das ihre/seine Aussagen zur Kenntnis genommen werden müssen.

Bei ungünstigen Aussagen über das Bewerbungsverhalten durch eine dritte Person (PersonalistIn) hat man das Recht auf Gegenüberstellung mit dieser Person. Man gibt bekannt: Ich beantrage, die Zeugin mir gegenüberzustellen.

Die „aufschiebende Wirkung“ muss man spätestens bei der Berufung beantragen und zwar mit entsprechendem Nachdruck! (derzeit läuft eine Beschwerde beim Höchstgericht wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ).
Nicht vergessen, die Verletzung der Begründungspflicht in der Berufung anzuführen! Sie ist immer gegeben. Es liegt im Interesse der Behörde, keine Amtshaftungsklage (Miete zahlen, sonstiger eingetretener Schaden) zu bekommen.
Kommt es zur Beschwerde beim VwGH, sind 220 € Verfahrensgebühr zu entrichten. (Wenn Verfahrenshilfe bewilligt wird, dann entfallen diese Kosten).

3. Wie lange besteht nach Beendigung der Pflichtversicherung der Versicherungsschutz?


Auskunft WGKK auf diese und andere Fragen zum Versicherungsschutz: (siehe Versicherungsfragen Auskunft Dr. Reden)**.

Die Auskunft der WGKK ist richtig.

Allerdings korrigieren wir: Mit einer Ausnahme! Wir wissen, dass im Falle einer Sperre (Frage 1c und 1d) die Versicherung über den Zeitraum von bis zu 8 Wochen aufrecht ist, auch wenn der Anlassfall erst während der Sperre eintritt.

4.
Einem Arbeitslosen, der versucht hatte, sich seinen Krankenstand rückdatieren zu lassen (er war eine Woche krank, erhielt aber keinen Krankenbesuch vom Arzt), wurde bei der WGKK mitgeteilt, dass er seine Erkrankung bereits ab dem 1. Tag der Erkrankung schon melden müsse. Eine Rückdatierung erfolgt nur für 2 Tage. Diese Änderung bestehe seit 1. Oktober 2007. In den Patientenbroschüren existiert kein Hinweis darauf. Besteht hier nicht eine Informationspflicht? Außerdem: Kann der Betroffene durch deutlich Hinweise auf die bestehende Erkrankung diese im Nachhinein glaubhaft machen?

Antwort: Man soll ihm das Gesetz zeigen!

*Rechtssatz – Vereitelung
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 3

Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches
Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus
eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die
Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur
Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.
Dokumentnummer
JWR/1994080050/19950905X03


Rechtssatz
GRS wie 2004/08/0210 E 15. März 2005 RS 3
(hier nur der zweite Satz)
GRS Text
Voraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Umschulung
ist Vorsatz (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten
Schlussfolgerung Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0050). Um in
Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges
sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose
weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit
der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder
seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher
Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm
nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich
vereitelt (§ 10 Abs. 1 zweiter Teilstrich AlVG).[Hier: Abbruch der
Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nach Kursbeginn]
Dokumentnummer
JWR/2006080241/20070919X02

Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 4
GRS Text
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines
Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu
qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses
Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität
zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem
Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen,
dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich
gehandelt hat.
Dokumentnummer
JWR/1994080050/19950905X02

**Versicherungsfragen
Nach Auskunft Dr. Reden WGKK

sehr geehrte damen und herren,
ich ersuche um zuverlässige auskunft zur nachversicherung nach bezug von arbeitslosengeld, bei notstandshilfe, beim ende eines dienstverhältnisses und dem ende einer ausbildung.

ich wende mich an sie, da das ams darauf hinweist, dass nur die gkk zuverlässig informieren kann und ich dazu bisher verschiedenste auskünfte erhalten habe. … etwa die telefonische information von seiten der wgkk, dass die versicherung sofort mit dem ende des bezugs ende. das kann wohl so nicht stimmen!

mir ist bekannt, dass auch andere erwerbslose ver-un-sichert und ärztInnen über mangelnde information ihrer patientInnen verärgert sind.
daher bitte ich sie, folgende fragen zu beantworten:


Sehr geehrte Frau X!

Zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Vertrauen, von der WGKK doch noch plausible Informationen zu bekommen. Grundsätzlich möchte ich Sie bitten, bei Ihren nächsten Anfragen immer Ihre Telefonnummer anzugeben, damit die Beantwortung Ihrer Fragen in keinen literarischen Aufsatz mündet, sondern relativ kurz und bündig erledigt werden kann (danke …).

Die unterschiedlichen Auskünfte gehen wahrscheinlich auf den Umstand zurück, dass manche Ihrer Fragen im Einzelfall unter Umständen anders zu beantworten sind, als bei allgemeiner Betrachtungsweise. Ich werde versuchen, Ihre Fragen einigermaßen kompetent zu beantworten und auch auf einige Entscheidungsbandbreiten hinzuweisen.

1. „sperren“ des ALG-bezugs

ad (1)
1a bin ich versichert, wenn eine pflichtversicherung endet (ende des dienstverhältnisses)?

a) Nach dem Ende eines der Pflichtversicherung (über der Geringfügigkeitsgrenze) unterliegenden Dienstverhältnisses (DV) sind Sie grundsätzlich nicht mehr versichert, verfügen aber über einen weitergehenden Leistungsanspruch von 6 Wochen (= Schutzfrist + Toleranzfrist; seit 2006, vorher 3 Wochen).

1b gibt es eine entsprechende nachversicherung bei einer freiwilligen versicherung?

b) Diese Schutzfrist gilt auch für die freiwillige Versicherung gem. § 19a ASVG (= frw. Versicherung neben einer geringfügigen Beschäftigung), nicht jedoch für die „normale“ Krankenversicherung gem. § 16 ASVG oder für Zeiten nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

1c bin ich versichert bei einer 6-wöchigen sperre des ALG?
1d bin ich versichert bei einer 8-wöchigen sperre der NH?

c) + d) Die beiden Fragen sind mit „ja“ und „nein“ zu beantworten, weil es hier vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abhängt, ob Leistungen gewährt werden oder nicht. Vor der „Sperre“ eingetretene Erkrankungen oder Spitalsaufenthalte werden im Regelfall „ausgeleistet“, während der „Sperre“ eingetretene neue Leistungsansprüche nicht.


1e macht es einen unterschied, ob ich ALG oder NH beziehe?

e) Lediglich die Geldleistungshöhe ist unterschiedlich. Ansonsten sind die KV-Leistungen und die Bestimmungen für „Sperren“ gleich.

1f falls der versicherungsschutz ev. sperrzeiten nicht abdeckt, gegen die sperre aber erfolgreich berufen wird, werden dann krankheitskosten im nachhinein übernommen, werden diese wochen als ersatzzeiten für die pensionsversicherung gerechnet?
f) Stellt sich eine ALG- oder NH-„Sperre“ im Nachhinein als ungesetzlich heraus, lebt der Leistungsanspruch natürlich wiederum rückwirkend auf (Nachzahlung); auch der Charakter als Ersatzzeit ist dann pensionsrechtlich wiederum wirksam.

2. überschreiten der geringfügigkeitsgrenze
hintergrund: ob die geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, wird vom ams zwar monatlich (bzw. nach tagen) festgestellt, letztlich entscheidend ist aber der einkommenssteuerbescheid des jahres…


ad 2)

Grundsätzlich müssen Sie zwischen Pensionsrecht und Beitragspflicht unterscheiden: Für die Beitragspflicht (und damit Versicherungspflicht) ist im Allgemeinen der Beitragsmonat Bemessungsgrundlage, für die Pensionsbemessung werden Beitragsmonatsdurchschnitte nur der Pflichtversicherungsmonate ermittelt, die Jahressummen, Versicherungsmonate und Resttage und daraus der Durchschnitt für die Pensionshöhe berechnet.
2a wenn ich neben dem ALG-bezug ein ungleichmäßiges geringfügiges einkommen aus einem werkvertrag beziehe und die geringfügigkeitsgrenze in einem monat überschreite, bin ich dann noch versichert?

a) Das Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze bei gleichzeitigem ALG-Bezug löst einen Rückforderungsanspruch des AMS aus, der jedoch erst im Folgejahr oder auch noch später geltend gemacht wird, da erst dann die Überlagerungsdaten vom Hauptverband gemeldet werden. Primär sind Sie über das AMS versichert, rückwirkend jedoch bei der WGKK sobald die Vollversicherung festgestellt wurde. Pensionsrechtlich wandelt sich die Ersatzzeit in eine Zeit der beitragspflichtigen Pflichtversicherung um.
2b ändert sich etwas, wenn dies ein 2.mal vorkommt?
b) Was sollte sich da ändern?

2c gibt es einen unterschied zw. ALG- und NH-bezug?

c) in Antwort (1e) beantwortet.

2d falls die versicherung aufrecht ist, wie lange maximal? stimmt die auskunft, dass der versicherungsschutz max. 3 monate gegeben ist.

d) Welche Versicherung? Welcher Versicherungsschutz aufgrund welcher Voraussetzungen?

2e ändert sich etwas, ob ich mein (die geringfügikeitesgrenze überschreitendes) nebeneinkommen mitte des monats oder ende des monats melde?

e) Üblicherweise meldet der Dienstgeber alle Beschäftigungsdaten sowie Bezugsänderungen (die meist erst am Monatsende bekannt sind), wobei der Zeitpunkt der Meldung abgesehen von möglichen Sanktionen irrelevant ist. Das AMS greift ohnehin auf relativ alte Daten zurück und stellt endgültige Ansprüche erst nach Jahresablauf fest.

2f wenn ich nicht versichert bin, sich beim einkommenssteuerbescheid aber herausstellt, dass insgesamt die geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, werden dann im nachhinein diese zeiten krankheitskosten übernommen bzw. wird die zeit für einen weiteren pensionsanspruch angerechnet?

f) In dieser Frage dürfte sich ein „nicht“ zuviel eingeschlichen haben (eher : „die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde“). Die Antwort dürfte analog zu (1f) lauten.


3. abmeldung nach ausbildung
ist es üblich, jugendliche, die mit eltern mitversichert sind, beim ende der ausbildung oder bei überschreiten einer altersgrenze abzumelden, ohne sie darüber zu informieren?


ad 3)

Grundsätzlich ist die Mitversicherung bis zum 18 Lj. zu gewähren. Darüber hinaus ist sie zu gewähren, wenn ein gemeinsamen Haushalt und eine Ausbildungszeit bis zum max. 27. Lj. gegeben sind. Wird die Ausbildung bereits früher beendet und es werden keine Ausbildungsbestätigungen vorgelegt, erlischt die Mitversicherung. Eine Übergangsfrist (nach dem AHS- oder Fachschulabschluss) bis zu 24 Monaten ist gesetzlich verankert. Für Details, wie z.B die Information, ob seitens der Kasse Mitteilungspflicht besteht, bitte ich sie, sich an unseren Beratungsdienst unter der Klappe 2760 zu wenden.


4. karenz
ist es notwendig, sich beim übergang in den karenzurlaub bei der krankenkasse zu melden?

ad 4)

Ihre Pflicht ist lediglich, Ihrem Dienstgeber mitzuteilen, ob Sie in Karenz gehen wollen und ab wann. Dieser muss uns gegebenenfalls eine Abmeldung von der Sozialversicherung senden, da der Bezug nach dem KBGG nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert wird. Krankenversichert sind Sie dennoch, da die Karenzzeit im Datenspeicher gespeichert wird. Die Anmeldung nach der Karenz muss auch der Dienstgeber durchführen.

das ist eine lange liste und meine fragen sind sicher nicht versicherungstechnisch formuliert. für eine gut verständliche antwort wäre ich ihnen sehr dankbar und ich sorge gerne für die weiterverbreitung der information … was ihnen und einigen versicherten ärger und kosten ersparen sollte.

mit bestem dank im voraus

13.2.2008


Bittere Erkenntnis betreffend Pensionsvorschuss
Ein(e) bittere(s) Erkenntnis für im Pensionsvorschuss befindliche beschäftigungslose Menschen muss beiliegend zur Kenntnis gebracht werden:

Mit Judikat vom 19.9.2007 der Z. 2006/08/0278 befand der Verwaltungsgerichtshof in dem rein formalistisch begründeten Erkenntnis, dass der Pensionsvorschuss eine Form des Arbeitslosengeldes sei und deswegen Kontrollmeldungen zulässig sein. § 49 AlVG sähe davon keine Ausnahmen vor.

Kontrollmeldungen seien Instrument der Arbeitsvermittlung.

Der VwGH vermeint zwar sinngemäß, dass die Zwecke der Kontrollmeldungen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft) bei Beziehern von Pensionsvorschuss gar nicht vorliegen können, dennoch seien Kontrollmeldungen zulässig. Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung vermeint der Verwaltungsgerichtshof Kontrollmeldungen dienten in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen.

Was aber in der Lebenswirklichkeit bei diesen Kontrollmeldungen für Pensionsvorschussbezieher wirklich geschehen soll, lässt der Verwaltungsgerichtshof offen. Sollen sie dennoch, obwohl die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Verfahren – unter Umständen durch das Arbeits-und Sozialgericht – während dessen geprüft wird, vermittelt werden? Welche konkrete Betreuung des Pensionsvorschussbeziehers schwebte dem Verwaltungsgerichtshof vor? Händchen halten, geistig-seelischen-mentalen Zuspruch erteilen? Sollte das Judikat des VwGH vielleicht ein Plädoyer für mehr Mitmenschlichkeit von Seiten der Arbeitsmarktverwaltung für beschäftigungslose Menschen sein?

Wenn dem nicht so ist, liefe das Judikat auf ein geradezu schikanöses Vorladen von Pensionsvorschussbeziehern zur Arbeitsmarktverwaltung hinaus und hätte der Verwaltungsgerichtshof wegen Unsachlichkeit der Regelung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes das Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten müssen. Neuerdings lagert das Arbeitsmarktservice Wien die Kontrollmeldungen zu Privatfirmen zur aufsuchenden Vermittlung (zum Beispiel zur Gesellschaft für Aus-und Weiterbildung GmbH ), die vom VwGH für menschenrechtswidrig erkannt wurde, aus. Dort wird der Pensionsvorschussbezieher zum berühmten Phönix aus der Asche (im sog. Projekt Phoenix).

Der Senat 8 VwGH vermeinte, dass eine mündliche Verhandlung verzichtbar war, weil in der Beschwerde keine erörterungswürdigen Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen worden seien. Ich muss gestehen, dass mir als Vertreter des Beschwerdeführers wirklich die Fantasie fehlte, was der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Sache und aus dem Pensionsvorschussbeziehern machen werde (z.B. die Phönixe aus der Asche) und nicht vorsorglich Ausführungen gegen eine erst in der Zukunft liegende völlig verfehlte Entscheidungsbegründung getroffen wurden, dies umso weniger, als es sich ansonsten beim Senat 18 des VwGH um einen ausgezeichneten Senat handelt, an dessen Spitze vielleicht sogar der aber jedenfalls einer der top-Sozialrechtler Österreich steht.

Ich habe meine Mandanten jedenfalls empfohlen, eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

3.3.2008

Nicht verfügbar wegen Betreuungspflichten!

Rechtssatz
Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217).
Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.)

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis – Geschäftszahl 2006/08/0324
Entscheidungsdatum 20070919 – Veröffentlichungsdatum 20071101
Dokumentnummer JWR/2006080324/20070919X01

Eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof schiebt den Methoden des Arbeitsmarktservice, schematisch wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorzuschreiben, einen Riegel vor.

Im Beschwerdefall wurde die Aufforderung des Arbeitsmarktservice dahin konkretisiert, dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen sollte.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, als rechtswidrig. Erwägungen zur Frage der „ausreichenden Anstrengungen“ enthält der angefochtene Bescheid, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, das Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, sei für den Verlust des Anspruches aus Notstandshilfe ausreichend, nicht.

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis – Geschäftszahl 2006/08/0099
Entscheidungsdatum 20070704 – Veröffentlichungsdatum 20070726

13.3.2008

Rechtsposition
Vermittlung in Discounter unzumutbar

Bespitzelung von Mitarbeitern bei einem großen deutschen Discounter, der auch in Österreich tätig ist.

Discounter werden durchaus vom Arbeitsmarktservice geliebt, weil man bei ihnen – zumindest vorübergehend – Arbeitslose unterbringen kann. Sie werden sogar im Rahmen sogenannter Implacement-Stiftungen gefördert.

Wenn von der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung Arbeitslose in solche Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden, ist nicht von einer Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auszugehen. Auch Beschäftigungen unter Verhältnissen, wie sie unter http://noe.arbeiterkammer.at/www-588-IP-16655.html und http://www.vol.at/news/tp:vol:special_wirtschaft_aktuell/artikel/billa-merkur-und-co-halten-laenger-offen/cn/news-20080102-05333886 (s. insbesondere Posting eines Ehegatten einer REWE-Mitarbeiterin, deren Überstunden abgestritten wurden) beschrieben sind, sind unzumutbar. 27.3.2008

Information über den nächsten Diskonter, der Mitarbeiter systematisch überwacht.

diese Firma wurde auch schon im Jahre 2005 für den Big-Brother-Award nominiert: http://www.bigbrotherawards.at/2005/Nominierungen.html

und zwar

Schlecker Drogeriemarkt für Mobbing und Bespitzelung von Mitabeitern

Detektive beobachten Mitarbeiter, Auf die Toilette gehen wird zum Kündigungsgrund, kranke Mitarbeiter werden brieflich unter Druck gesetzt, dazu kommen unangekündigte Handtaschen-Perlustrationen usw. Das alles gehört ganz offensichtlich zur grenzüberschreitenden Corporate Identity der Firma Schlecker, denn die Beschwerden aus Deutschland sind nahezu deckungsgleich.

http://www.wienweb.at/content.aspx?id=93157&cat=6&channel=2

http://kaernten.orf.at/stories/60811/

http://www.wams.de/data/2005/09/25/780521.html

http://www.gpa.at/schlecker

Sollte das Arbeitsmarktservice in derartige Beschäftigungsverhältnisse zuweisen, ist die Beschäftigungsaufnahme sicherlich unzumutbar.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitslose dies nach Möglichkeit sofort geltendmachen müssen, da nach einer Judikatur des VwGH, dies nachträglich als Einwand gegen die Sperre unter Umständen nicht mehr akzeptiert wird.

4.4.2008

Gesetzwidrige Verweigerung der Sozialhilfe
in Wien für Selbständige

Das Sozialhilfewesen in Wien, das mehr ein Unwesen ist, treibt seltsame Blüten:

Zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage erfahre ich, dass die Wiener Sozialhilfebehörden Personen, die als selbständig erwerbstätig gelten, von vorneherein Sozialhilfe verweigern, weil ihres Erachtens die Sozialhilfe für erwerbsarbeitslose Menschen, die vormals unselbstständig erwerbstätig waren, da sei. Offenbar schwebt in den Köpfen, die derartige Auffassungen vermitteln, herum, dass jeder selbständig Erwerbstätige ein reicher Kapitalist sei. Offenbar sind diese Personen noch nicht in den post-kommunistischen Zeiten angekommen.
Diese Auffassungen sind natürlich gesetzwidrig und stellen einen Rechtsbruch, insbesondere in Ansehung des Rechts auf ein menschenwürdiges Leben nach § 1 WSHG, das Menschen haben, die der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, dar.

Sogar indem er halboffiziellen Handbuch zum WrSHG findet sich in Punkt 7. 1. 2. „anrechenbare Einkünfte“ folgender Eintrag:

7.1.2 Anrechenbare Einkünfte:

· Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: keine Unterstützung möglich (Hilfe in besonde­ren Lebenslagen). Sobald die Gewerberechtigung ruhend gestellt wurde, ist jedoch Sozialhilfe zu gewähren. Die ausdrückliche Liquidierung des Unternehmens ist nicht er­forderlich, aber meistens ratsam.
Bei dem Handbuch handelt es sich um eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, die Sozialhilfebezieher um ihre Rechte bringt. Es ist insbesondere in dieser Passage gesetzwidrig und, wenn die Sozialhilfe mit dieser Begründung abgewiesen wird einem Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu unterziehen.

Nach dem Wiener Sozialhilfegesetzes muss im Falle einer Notlage Sozialhilfe gewährt werden.
Warum erst mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung Sozialhilfe gewährt werden darf, ist natürlich nicht begründet. Mit der Gewerbeberechtigung als solcher wird noch keine Notlage beseitigt. Einfach ausgedrückt: von einer Gewerbeberechtigung (einem Gewerbeschein) kann niemand abbeißen.
Empfehlung für die Betroffenen: wer selbständig erwerbstätig ist und weniger als den Richtsatz hat (wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Umständen vorhandenes Vermögen versilbert werden muss) soll schriftlich einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und auf jeden Fall eine schriftliche Bescheidausfertigung verlangen. Bei mündlicher Vorsprache bei der Sozialhilfebehörde ist darauf zu bestehen, dass ein Antrag gestellt und protokolliert wird und darüber ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt wird.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

21.05.2008

Pensionsvorschußbezieher darf Österreich verlassen!

wenn ein Pensionsvorschußbezieher Österreich verlässt, kann ihm der Pensionsvorschuß nicht mit der Begründung vorenthalten werden, dass sich der Pensionsvorschuß-Bezieher in Österreich aufhalten müsse. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, das im Ausland nicht bezahlt werden muss, gilt nach EuGH (Urteil vom 11.09.2008, C-228/07) dies nicht für Pensionsvorschuß (§ 23 AlVG):

1. Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen.

2. Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt, die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Empfänger ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, sofern der Mitgliedstaat nichts dafür beigebracht hat, dass ein solches Erfordernis objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Menschen die während des Bezuges des Pensionsvorschusses u.U. wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren, können daher den Pensionsvorschuß weiter beziehen.

2.02.09

Diskriminierung von Eltern Behinderter am Arbeitsplatz verletzt Gleichbehandlungs-RL

Wichtige Impulse kommen in der Sozialpolitik vom EuGH. Auch Eltern von behinderten Kindern, die wegen dieser Behinderung Nachteile am Arbeitsplatz haben, können sich auf die Gleichbehandlungsrichtlinie berufen (die wesentlichen Auszüge aus dem Urteil):

Es ..“ ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, den sie gewährleisten soll, auf Personen beschränkt ist, die selbst eine Behinderung im Sinne der Richtlinie haben. Ihr Zweck ist vielmehr, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen. Der in diesem Bereich in der Richtlinie 2000/78 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 13 EG untermauert, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/78 ist und in dem der Gemeinschaft die Zuständigkeit übertragen wird, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen.“

»56 Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage sowie auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/78 und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.«

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

3.02.09

Das Umlegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf das Jahreseinkommen ist rechtswidrig, wenn Erwerbstätigkeit nur für kürzere Zeit ausgeübt wurde:

Mit dieser vom VwGH für rechtswidrig erkannten Methode werden meines Wissens immer noch laufend selbständig erwerbstätig gewesene nicht nur um Arbeitslosengeld gebracht, sondern werden ihnen auch beträchtliche Rückforderungsansprüche, die teilweise ruinös sind, auferlegt.

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart
Erkenntnis

Dokumenttyp
Rechtssatz

Sammlungsnummer
VwSlg 16125 A/2003

Rechtssatznummer
5

Geschäftszahl
2003/08/0045

Entscheidungsdatum
02.07.2003

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §36a Abs7 idF 1998/I/148;

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0229 E 8. September 1998 RS 1 (Hier: § 36a Abs. 7 erster Satz AlVG idF Nov BGBl. I Nr. 148/1998 verdeutlicht daher nur jene Berechnungsgrundsätze, die sich bereits aus dem Abstellen des Gesetzes auf das Einkommen iSd Einkommensteuergesetzes, wie es sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr ableiten lässt, ergeben [Hinweis E 3.10.2002, 2002/08/0026]).

Stammrechtssatz

Der letzte Satz des § 12 Abs 9 AlVG idF vor der Nov BGBl 1993/817 hindert die Behörde nicht daran, das aufgrund des Einkommensteuerbescheides (der aus diesem hervorgehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellte Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG durch drei (statt zwölf) zu teilen, wenn es auf einer nur drei Monate währenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte. Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG und der nach § 12 Abs 6 lit c AlVG (in der Regel) maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, aber keine Regelung für Fälle dar, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0287, E 27.4.1993, 92/08/0260).

Im RIS seit
27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008

Dokumentnummer
JWR_2003080045_20030702X05

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

4.05.09

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