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Transitarbeitsplatz nicht u. §10

    

(ACHTUNG: Mit 1.01.08 wurde das Gesetz an die Rechtswidrigkeit angepasst und diese VwGH-Erkenntnis für irrelevant erklärt! Jedoch müssen Arbeitnehmerrechte eingehalten werden!)


Transitarbeitsplatz nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG.

Da die Vermittlung eines bloßen Transitarbeitsplatzes nicht zu den im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen gehört, steht die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Zuweisung nachzukommen, nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG.


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2005/08/0206
Entscheidungsdatum
20061025
Veröffentlichungsdatum
20070116
Index
Auswertung in Arbeit!
Norm
Auswertung in Arbeit!

Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und
Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner,
über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Mag. German
Storch, Mag. Rainer Storch, 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den
auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für
Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom
18. Oktober 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660624/2005-13, betreffend
Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der
Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die
belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides
für die Zeit vom 16. Juni bis zum 27. Juli 2005 den Verlust des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ausgesprochen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der
Beschwerdeführerin sei am 10. Juni 2005 vom Arbeitsmarktservice
eine Beschäftigung bei FAB Proba in Linz mit Arbeitsantritt am
16. Juni 2005 bei einer Bruttoentlohung von EUR 1.030,–
verbindlich angeboten worden. Die Beschwerdeführerin hätte
zwischen einer 20-, 30- oder 40-Stunden-Woche wählen können. Der
Tätigkeitsbereich bei FAB Proba sei äußerst vielschichtig. Er
umfasse die Bereiche Renovierungen, Sanierungen, Gartenarbeiten,
Reinigung, Übersiedlungen, Büroservice (Werbeassistenz,
Lettershop) sowie den Kantinenbereich (Jausendienst und Catering).
Auf Grund ihrer gesundheitlichen und der zeitlichen
Einschränkungen wegen der Kinderbetreuung wäre die
Beschwerdeführerin in Bereichen eingesetzt worden, „die sie auch
tatsächlich hätte verrichten können“, etwa leichte Tätigkeiten im
Reinigungs- oder Gartenbereich, ein Einsatz in der Werbeassistenz
(das Erstellen von Plakaten und Foldern), ein fallweiser Einsatz
im Kantinenbereich. Dies sei beim Bewerbungsgespräch besprochen
worden.

Am 24. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin
niederschriftlich erklärt, sie lehne die Annahme des
Dienstverhältnisses wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab.
Dazu habe FAB Proba erklärt, die Beschwerdeführerin habe das
Dienstverhältnis mit der Erklärung nicht angenommen, sie wolle
auch an den Nachmittagen ihre Kinder nicht alleine lassen.
Ergänzend habe die Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt,
sie hätte das Dienstverhältnis im Bereich Baustellen,
Gartengestaltung, Malerarbeiten und Boden legen aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Als Buffetkraft hätte sie
nicht eingesetzt werden können, weil sie über keinen Führerschein
besitze. Die Tätigkeit in der Werbeassistenz sei zum
Bewerbungszeitpunkt besetzt gewesen.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin als
gesundheitliche Einschränkungen einen Bandscheibenvorfall und
Schuppenflechte an den Händen genannt. Eine Ärztin habe ihr
gesagt, sie könne nur im Büro tätig sein. Zudem handle es sich um
eine Maßnahme, die in einem Beschäftigungsverhältnis versteckt
sei; auch sei die Bezahlung zu gering.

Ein der belangten Behörde vorliegendes arbeitsmedizinisches
Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
enthalte folgende Passagen:
„Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind nicht
mehr zumutbar. Die Belastbarkeit der Körperhaltung im Sitzen ist
uneingeschränkt, im Gehen und Stehen oft möglich.
Keine Arbeiten in höhenexponierten Stellen, mit Nässe- und
Kälteeinwirkung, mit Schmutzeinwirkung auf die Haut, Nachtarbeit.
Arbeiten mit verdrehter Körperhaltung, Überkopfarbeiten, mit
länger nach vorne gebeugter Haltung, im Hocken und Knien nur mehr
selten möglich. Arbeiten mit Hitzeeinwirkung nur mehr
eingeschränkt möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten sind machbar.
Auf Grund ihrer Ausbildung und ihren körperlichen
Einschränkungen kommen für (die Beschwerdeführerin) Tätigkeiten im
Bürobereich in Betracht, wobei schweres Heben und Tragen, sowie
bestimmte Bewegungen die das Knie belasten, zu vermeiden sind.“
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das
Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2005
ein befristetes Dienstverhältnis bei FAB Proba verbindlich
angeboten. Dort sollte die Beschwerdeführerin lediglich in
Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, die sie nach ihrer
Einschätzung auch hätte verrichten können. Trotz Zugeständnissen
in zeitlicher und gesundheitlicher Hinsicht habe die
Beschwerdeführerin eine Beschäftigung mit der Begründung
abgelehnt, sie wolle ihre Kinder auch an den anderen Tagen, außer
dem zugesicherten freien Dienstagnachmittag, nicht alleine lassen.
Es handle sich bei der Tätigkeit bei FAB Proba nicht um eine
Maßnahme, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis. Die Tätigkeit
sei angemessen entlohnt; für Transitarbeitskräfte bestehe derzeit
kein unmittelbar anwendbarer Kollektivvertrag, daher werde der
Kollektivvertrag der Berufsvereinigung privater
Bildungseinrichtungen herangezogen. Zwar werde im
arbeitsmedizinischen Gutachten für die Beschwerdeführerin
Büroarbeit empfohlen; als Notstandshilfeempfängerin sei es jedoch
notwendig und legitim, auch leichte Tätigkeiten in andere
Bereichen auszuüben. Da die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung
mit angemessener Entlohnung abgelehnt habe, sei sie
arbeitsunwillig, weshalb im Ausschlusszeitraum kein
Leistungsanspruch bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und
eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG, dass der Arbeitslose
arbeitswillig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer
bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte
zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 9 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der
Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung unter anderem
dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des
Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit
nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Als angemessene
Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils
anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
entsprechende Entlohnung.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG in der eben genannten Fassung
verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der
regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung
anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der
auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die
Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Zunächst behauptet die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit
der zugewiesenen Beschäftigung, weil sie ihren körperlichen
Fähigkeiten nicht angemessen sei.
Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach
der körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der
Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch,
auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen
Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob
der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des
Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im
Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich
zumutbar gewesen wären

(vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005,
Zl. 2004/08/0252).
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose auf
Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten
Tätigkeiten herangezogen werden, ist es Aufgabe des
Arbeitsmarktservice, die körperlichen Anforderungen der
zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen
Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu
beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung
gesundheitlich zugemutet werden kann. Eine allgemeine Zusicherung,
dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche
Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung
vorbei (vgl. das Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2002/08/0067).
Der belangten Behörde lag ein medizinisches Gutachten über
die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin
vor. Die belangte Behörde vertritt ohne nähere Begründung die
Ansicht, es sei trotz der arbeitsmedizinischen Empfehlung von
Büroarbeit „notwendig und legitim auch leichte Tätigkeiten in
anderen Bereichen zu bewerben“. Dadurch wurde der der Behörde
zukommenden Beurteilung, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene
Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann, nicht Genüge
getan. Vielmehr hat nach den Feststellungen nicht das
Arbeitsmarktservice, sondern die für die Einstellung zuständige
Mitarbeiterin von FAB Proba die auf Grund des körperlichen
Zustandes der Beschwerdeführerin möglichen Tätigkeiten „angedacht“
und „leichte Tätigkeiten“ in Aussicht gestellt, ohne dass
festgestellt worden ist, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin
arbeitsvertraglich überhaupt schulden würde bzw. für welchen
Tätigkeitsbereich sie konkret hätte angestellt werden sollen. Es
kann demnach nicht beurteilt werden, ob die zugewiesene
Beschäftigung im Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin zumutbar ist. Schon deshalb erweist sich der
angefochtenen Bescheide vor dem Hintergrund der dargestellten
Rechtsprechung als rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, es handle sich
bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine Maßnahme.
Tatsächlich hätte die belangte Behörde angesichts der
Ungewöhnlichkeit der angebotenen Arbeitsbedingungen (etwa freie
Wahl der Arbeitszeit, „vielschichtiger“ Tätigkeitsbereich) auch
Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob es bei der in Aussicht
genommenen Beschäftigung überhaupt um eine am allgemeinen
Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigung oder
um eine Maßnahme (zum Beispiel einen bloßen Transitarbeitsplatz)
handelte, was der Sache nach nicht nur die Beschwerdeführerin in
ihrer Berufung behauptet hat, sondern wofür es auch entsprechende
Hinweise im angefochtenen Bescheid gibt, wonach die Beschäftigung
der Beschwerdeführerin ein auf ein Jahr befristeter
Transitarbeitsplatz sein soll. Die Zuweisung eines
Transitarbeitsplatzes unter Entfall der Geldleistungen nach dem
AlVG ist jedoch unzulässig (vgl. das ebenfalls eine Zuweisung zu
„Proba“ betreffende Erkenntnis vom 21. April 2004,
Zl. 2002/08/0262 und das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005,
Zl. 2004/08/0053).
Da die Vermittlung eines bloßen Transitarbeitsplatzes nicht
zu den im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen gehört, steht die
Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Zuweisung nachzukommen,
nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG.

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid sowohl
inhaltlich als auch Verfahrensfragen betreffend als rechtswidrig.
Wegen des Vorranges der Wahrnehmung inhaltlicher Rechtswidrigkeit
war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der
VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Oktober 2006
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!
Dokumentnummer
JWT/2005080206/20061025X00

16.02.2007

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