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Vorgangsweise bei einer Sperre

Bei Rückmeldungen durch die vom AMS beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher, Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)! 
Es besteht in dieser Sache das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen. Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt. Dies kannst Du ruhig „mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs“ begründen. 
Falls die Niederschrift Deine Ausführungen nicht korrekt wider gibt, kannst folgendes anfügen: „Die Niederschrift entspricht nicht dem Verlauf, was ich dazu noch ausführen möchte, dies wurde mir im Protokoll verweigert, ich werde eine schriftliche Stellungnahme dazu verfassen.“ 
Oder: „Ich behalte mir eine schriftliche Stellungnahme vor. Es wurde das Recht auf Durchsicht gestört, es wurde dauernd auf mich eingeredet – also unter Vorbehalt unterschreiben.“

Tipp: Nimm eineN ZeugIn mit, die/der dem Geschehen beisitzt und mitschreibt, Du hast ein Recht darauf! Auch wenn keine Zeugen vorhanden sind, wenn unterschiedliche Personen denselben Sachverhalt darstellen, kannst Du eine Aufsichtsbeschwerde machen.

Wenn Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle fest (Du kannst Dir dabei z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen lassen), ob sie zu Recht erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsmeinung des AMS, sondern die des Verwaltungsgerichtshofes: Wenn das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen Berufung (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu Recht erfolgt, muss die Geschäftsstelle des AMS ihr stattgeben. Wenn die Berufung abgewiesen wird, hast Du als verbleibende Möglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof einzubringen. 
Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen solltest. 
Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen.

! Wichtig: Bei Berufung gegen eine Sperre immer eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG und die Fortsetzung der Krankenversicherung verlangen und Hinweise auf Deine wirtschaftliche Situation Arbeitslosengeld- und Notstandshilfe – Entfall: Mietrückstände, Wohnungsverlust, Verweigerung von Medikamenten und ärztlicher Behandlung, etc., als Folge in Aussicht stellen, zur Vorbereitung für mögliche Amtshaftungsansprüche und Schadenersatz.

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