Vorläufige Bezugseinstellungen nach § 24 nur wegen Ablehnung einzelner Beschäftigungsangebote sind rechtswidrig!
Anmerkung: Erst die generelle Weigerung, über einen längeren Zeitraum hinweg, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen rechtfertigt die (generelle und zeitlich unbeschränkte) Bezugsseinstellung nach § 24 wegen „Arbeitsunwilligkeit“ nach § 9 AlVG. Laut Meinung der Rechtsabteilung des AMS seien aber die berüchtigten „vorläufigen Bezugseinstellungen“ leider dadurch nicht berührt.
Tipp: Es empfielt sich also auf jeden Fall Bezugssperren auf dem Rechtsweg zu bekämpfen (Berufung, Beschwerde beim VwGH), da während dem Zeitraum, in dem die Frage noch offen ist, ob die Sperren rechtskonform waren, keine dauerhafte Bezugeinstellung nach § 24 AlVG verhängt werden darf.
Risiko: Kommt der VwGH nach ein, zwei Jahren zum Schluß, dass die Sperren doch nach geltender Rechtslage gerechtfertigt seien, ist pro VwGH-Spruch Pauschalkosten von 380 Euro zu zahlen (und allfällige Anwaltskosten).
Daher: Bereits während der Berufung alle Fakten sammeln (z.B. Auskunft nach DSG und Akteinsicht nehmen) um die Erfolgsaussichten beim VwGH einschätzen zu können. Durch Beantragen einer Verfahrenshilfe kann diese Entscheidungsfrist verlängert werden!
Achtung: Ist die nach der Niederschrift verhängte Sperre nach § 9 AlVG oder § 10 AlVG verhängte Sperre rechtlich gerechtfertig, wird diese dadurch alleine nicht rechtswidrig (siehe VwGH-Urteil 2005/08/0164).
Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 29.10.2008
Geschäftszahl: 2007/08/0318
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0164 E 25. Oktober 2006 RS 1
(hier nur erster, zweiter und letzter Satz)
Stammrechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).
Dokumentnummer: JWR_2007080318_20081029X01