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VwGH Erkenntnis – 1

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
2

Kenntnisse nicht ausreichend sind

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 93/08/0215 E 21. Dezember 1993 RS 1
(Hier: Wiedereingliederungsmaßnahme)
GRS Text
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem
Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine
Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder
Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich
insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch
wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm
durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung
anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr
Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die
Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in
Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind
(Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X02


Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl

2002/08/0262hit1hit1
Entscheidungsdatum

20040421
Veröffentlichungsdatum

20040610

Rechtssatznummer
3

Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen!

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1
GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne
diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.
Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher
Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem
Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen
Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann
gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten
Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995,
94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X03

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2002/08/0262hit1hit1

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer

4
nur dann zumutbar wenn sie erfolgversprechend erscheint!

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9;
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2
GRS Text
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne
des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen
im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X04


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
7

Gelegenheit zur Stellungnahme

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502; AVG §45 Abs3;
Rechtssatz
GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3
GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X07
ngeld nach sich zieht.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X


Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
8

Über Rechtsfolgen belehren

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3
GRS Text
Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über
die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu
belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X08

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262hit1hit1

Entscheidungsdatum
hit0hit020040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
9

objektive Notwendigkeit

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1
GRS Text
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die
Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die
Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend,
wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede
stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren
Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur
Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen
einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner
2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November
2002, 99/03/0417).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X09

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
11

unbestimmte Zeit als unzulässig.

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung
einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die
Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet,
findet sie – als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes –
doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen
des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem
dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an
absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen
als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls
eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und
zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein,
notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-,
Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten
zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss,
erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt
der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von
Maßnahmezielen als unzulässig.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X11
S Text
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer
Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung
nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht
ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen
spezifischen Mängeln abhelfen könnte.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X10


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
12

unzulässig, in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu hüllen!

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines
Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die
Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die – nach
erfolgreicher Durchführung der Maßnahme – erforderliche weitere
Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit
ausführlicher Begründung).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X12


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2002/08/0262

Entscheidungsdatum
20040421

Veröffentlichungsdatum
20040610

Rechtssatznummer
13

keine Leistungen nach dem AlVG gewährt!

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke
einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung
verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach
dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt,
sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung
verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme
teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice
daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X13
22.03.2005

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis



Geschäftszahl
93/08/0134



Entscheidungsdatum
19941220

Veröffentlichungsdatum
20011018

Rechtssatznummer
4
nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.



Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb;

Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2

GRS Text
Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter
Satz AlVG schließt es aus, ein „Arbeitstraining“
(Wiedereingliederungstraining) der „Nachschulung bzw
Umschulung“ gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der
verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom
Arbeitslosen nur die Bereitschaft „sich zum Zwecke beruflicher
Ausbildung“ nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt
wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung
(ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden
Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung
arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern
entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit
(um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den
Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen
im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf.
Der Arbeitslose ist daher – unter dem hier allein maßgebenden
Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG – nach
der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem
Arbeitstraining zu unterziehen.

Dokumentnummer
JWR/1993080134/19941220X04

Vorsicht!
„Die ÖVP-Gesetze (faschistische AlVG-Novelle) der modernen Sklaverei brauchen ev. neue VwGH-Erkenntnisse!“

Lieber Kollege,
bitte zunächst um Nachsicht, daß die Beantwortung Deiner Anfrage ein wenig länger gedauert hat. Die Rechtslage hat sich durch In-Kraft-treten der Novelle zum AlVG grundlegend geändert, das „alte“ Judikat wird nicht mehr anwendbar sein. Allerdings gibt es keine Erkenntnisse des VwGHs zur neuen Rechtslage, die RechtsanwenderInnen werden also auf die bloße Interpretation des Gesetzestexts angewiesen sein. Danach kann die Verweigerung bzw Vereitelung von „Arbeitserprobungen“ dann nach § 10 mit einer befristeten Sperre sanktioniert werden, wenn
1. die Arbeitserprobung „eine angemessene“ Dauer nicht überschreitet. Bei der Interpretation des Begriffs „angemessene Dauer“ wird wohl auf den im normalen Arbeitsrecht geregelten Zeitraum abzustellen sein (vgl § 1158 ABGB, § 19 AngG, § 4 Abs 3 VBG, § 8 Abs 1 BEinstG). Meistens ist das ein Monat, für HausgehilfInnen eine Woche, für HausbesorgerInnen zwei Monate (warum auch immer).
2. die Arbeitserprobung „den in den Richtlinien des Verwaltungsrats geregelten Qualitätsstandards entspricht“.
Leider sind diese „Richtlinien“ nicht öffentlich zugänglich und einsehbar – so eine Art vom AMS gut gehütetes Geheimnis, insofern ist auch nicht konkret überprüfbar, OB EINE BESTIMMTE ARBEITSERPROBUNG DIESEN RICHTLINIEN VIELLEICHT NICHT ENTSPRICHT und vollkommen gerechtfertigt abgelehnt werden könnte. Diesen unbefriedigenden Zustand moniert auch Pfeil in der 10. Ergänzungslieferung zum Arbeitslosenversicherungsrecht, S 107:
„Das ist nicht nur wegen der ­ dem Gesetzgeber natürlich zustehenden – Konterkarierung der bisherigen Judikatur, sondern auch vor allem im Hinblick auf die sehr dünne gesetzliche Determinierung sowie die fehlende Publizität der Richtlinien bedenklich. Um Verfassungswidrigkeiten zu vermeiden, wird daher bei der Sanktionierung der Nichtannahme oder Vereitelung nach § 9 äußerst behutsam vorzugehen sein“.

Die Alltagspraxis des AMS ist genau die umgekehrte.
Mit freundlichen Grüßen,




Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis



Geschäftszahl
94/08/0131



Entscheidungsdatum
19950926

Veröffentlichungsdatum
20011018

Rechtssatznummer
2
„Renovierungsprojekt“ unter „Arbeitstraining!

Index
20 Privatrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb; AVG §66 Abs4; BEinstG §11; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11;

Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2
(diese Grundsätze sind auch auf die durch die
BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte
Fassung des § 9 Abs 1 AlVG übertragbar)

GRS Text
Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und
Umschulungsmaßnahmen als „Arbeitstraining“ ohne nähere
Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen
werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt
erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung
Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen
werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung
„Renovierungsprojekt“ ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
des „Arbeitstrainings“, Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267).
Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des
Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im
Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.

Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Dokumentnummer
JWR/1994080131/19950926X02

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis



Geschäftszahl
94/08/0131



Entscheidungsdatum
19950926

Veröffentlichungsdatum
20011018

Rechtssatznummer
3
Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet!

Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AVG §45 Abs3;

Rechtssatz
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird.

Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses

Dokumentnummer
JWR/1994080131/19950926X03

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis



Geschäftszahl
94/08/0131



Entscheidungsdatum
19950926

Veröffentlichungsdatum
20011018

Rechtssatznummer
4
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet!



Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; BEinstG §11;

Rechtssatz
In Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte iSd § 11
BEinStG, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien
Arbeitsmarkt heranzuführen, kann die Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte nicht geeignet sein, einem
Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen. Die
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte eignet sich daher
nicht als Maßnahme zur Wiedereingliederung eines nicht
behinderten Arbeitslosen.

Dokumentnummer
JWR/1994080131/19950926X04

28.08.2005

Gerichtstyp
VwGH Beschluß



Geschäftszahl
2001/08/0067



Entscheidungsdatum
20010727

Veröffentlichungsdatum
20011228

Rechtssatznummer
3

Bezugs-Einstellung ohne Bescheid unzulässig

Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §24; AlVG 1977 §47 Abs1; AVG §38; B-VG Art137; VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. März 2001,
2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer – im
Streitfall – bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle
einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer
Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu
gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder
Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die
Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG
ausgesprochen worden ist. Eine „formlose“ Einstellung der Leistung
(durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur
Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides
unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam;
solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen
Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann
der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden
Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch
Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg
14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem
Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1
erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen
Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren
zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung
bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der
Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der
Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen
Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein
Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid
rechtlich nicht berührt wird.

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION

Dokumentnummer
JWR/2001080067/20010727X03


Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2005/08/0206

Entscheidungsdatum
20061025


Veröffentlichungsdatum
20070116

Rechtssatznummer
1

Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der
körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der
Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch,
auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen
Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob
der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des
Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im
Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich
zumutbar gewesen wären (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005,
Zl. 2004/08/0252).

Dokumentnummer
JWR/2005080206/20061025X01

Rechtssatznummer
2

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG
1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1

GRS Text
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten
herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die
körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit
den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu
vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die
zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann
(Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine
Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf
gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an
dieser Anforderung vorbei.

7.03.2007

—————————————————————————————————————-

Bei körperlichen Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret überprüfen
Geschäftszahl 2006/08/0260

Rechtssatznummer 4

Entscheidungsdatum: 17.10.2007

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei.

Dokumentnummer JWR_2006080260_20071017X04 (21.07.2009)

Zum Nachschlagen
http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/

Hier das erste Judikat des VwGH zur Frage der Zumutbarkeit der Wegzeit:

Zumutbarkeit von langen Arbeitswegen

Frau H. wurde für die Dauer von 4 Wochen die Notstandshilfe entzogen, weil sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma I. während der Probezeit (nach zwei Tagen) freiwillig gelöst hat. Nachsichtgründe wurden ihr nicht zugebilligt. Sie hat das Dienstverhältnis deshalb selbst gelöst, da sie 1 1/2 Stunden Fahrzeit pro Strecke in Kauf nehmen musste und weil es sich bei einer Teilzeitarbeit von vier Stunden täglich für sie nicht gerechnet hätte. Durch die Teilzeitbeschäftigung hatte sie auch keinen Anspruch auf Pendlerpauschale durch das Finanzamt.

Der von Frau H. angerufene Verwaltungsgerichtshof musste erstmals zu Zumutbarkeitsbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht Stellung genommen, die im Jahre 2004 neu eingeführt worden sind, und zwar zur Frage, welche Wegzeit einer teilzeitbeschäftigten Person zuzumuten ist.

Für Vollzeitbeschäftigte ist die zumutbare Wegzeit mit 2 Stunden (also einem Viertel der Normalarbeitszeit) gesetzlich festgelegt; für Teilzeitbeschäftigte beträgt die jedenfalls zumutbare Wegzeit eineinhalb Stunden pro Tag, die in jenen Fällen überschritten werden darf, in denen Personen in Gemeinden mit hohem Pendleranteil und üblicherweise längeren Wegzeiten wohnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die eineinhalb Stunden bei teilzeitbeschäftigten Personen mit mindestens 20 Wochenstunden in solchen Fällen überschritten werden dürfen, und dass eine Wegzeit bis zu höchstens eine Stunde pro Weg, also 2 Stunden pro Tag (also bis zum Ausmaß der Wegzeit Vollzeitbeschäftigter) zumutbar ist. Weiters wurde klargestellt, dass als Wegzeit die Zeit von Haus zu Haus, also einschließlich von Fußwegen bis zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel gilt.

Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die Behörde nur die reinen Fahrzeiten (ohne Parkplatzsuche bzw. Fußwege) als Wegzeit betrachtet hatte und überdies auf Einwände, dass die tatsächliche Wegzeit das von der Behörde mit einem „Routenplaner“ errechnete bei Weitem übersteigt, nicht eingegangen ist.

Der VwGH bestätigte auch eine von mir in einem bereits anhängigen Verfahren vertretene Auffassung, dass zur Wegzeit nicht nur die reine Fahrzeit gehört. Dennoch ist das Judikat für Teilzeitbeschäftigte ein Wermutstropfen, da meines Erachtens zu hoch.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
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Verwaltungsgerichtshof Zl. 2006/08/0157-8 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B H in Manhartsbrunn, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 23. Februar 2006, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2006, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Am 22. November 2005 wurde mit der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Niederschrift wegen der Beendigung eines Dienstverhältnisses in der Probezeit bei der Firma I. am 13. September 2005 aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin als Nachsichtsgrund angab (Schreibfehler wie im Original):

„Ich habe oben angeführted DVH selbst in der Probezeit gelöst, weil ich 1,5 Stunden Fahrtzeit pro Strecke in Kauf nehmen mußte – für eine Teilzeitarbeitszeit von 4 Stunden täglich – was sich für mich nicht gerechnet hätte. Durch die

(19. September 2007) Zl. 2006/08/0157 – 2

Teilzeitbeschäftigung habe ich auch keinen Anspruch auf Pendlerpauschale durch das FA gehabt.“

Mit Bescheid vom 23. November 2005 hat das Arbeitsmarktservice Mistelbach festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom

14. September bis zum 11. Oktober 2005 keine Notstandshilfe erhalte und keine Nachsicht erteilt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma I. während der Probezeit freiwillig gelöst habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe an den beiden Tagen, an denen sie für die Firma I. tätig gewesen sei, mögliche Fahrtrouten mit dem eigenen Pkw ausprobiert, wobei sie jeweils für eine Fahrtstrecke mindestens 1,25 bis 1,5 Stunden gebraucht habe. Es habe sich um eine Teilzeitarbeit mit einer Arbeitszeit von vier Stunden täglich gehandelt, bei der sie ca. 3 Stunden täglich unterwegs gewesen sei. Dies sei weder zeitlich noch finanziell in einem Verhältnis zueinander gestanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und festgestellt,

„1. Der Tatbestand des § 11 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.

2. Berücksichtungswürdige Umstände gemäß § 11. Satz 2 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.“

In der Begründung gab die belangte Behörde die Bestimmung des § 11 AlVG

und den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung wieder und

stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Die [Beschwerdeführerin] war am 16.09.2003 bis 08.06.2004 als kfm. Angestellte bei der Fa. P. GmbH in 2320 Schwechat beschäftigt: Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Am 15.06.2004 stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, welches ihr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch 140 Tage ausbezahlt wurde. Seit 21.11.2004 bezieht sie laufend Notstandshilfe. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die [Beschwerdeführerin] hat den Führerschein B. jedoch keinen eigenen Pkw laut telefonischer Auskunft bei der BH Mistelbach vom 10.01.2006. Zl. 2006/08/0157 – 3

Die [Beschwerdeführerin] war vom 12.09.2005 bis 13.09.2005 bei der Fa. I in 1040 Wien als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im Probemonat gelöst. Niederschriftlich erklärte die [Beschwerdeführerin] am 22.11.2005, dass sie keine Klage gegen die Lösung in der Probezeit eingebracht hat. Sie hat ihr Dienstverhältnis selbst gelöst, da sie 1 1/2 Stunden Fahrzeit pro Strecke in Kauf nehmen musste und für eine Teilzeitarbeit von vier Stunden täglich, es sich für sie nicht gerechnet hätte. Durch die Teilzeitbeschäftigung hatte sie auch keinen Anspruch auf Pendlerpauschale durch das Finanzamt. Telefonisch gab der Dienstgeber am 15.11.2005 an, dass die [Beschwerdeführerin] ihr Dienstverhältnis per SMS in der Probezeit gelöst hat. Die [Beschwerdeführerin] bestätigte diese Angabe.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass die Strecke vom Wohnort der Berufungswerberin in 2203 Manhartsbrunn bis zum Arbeitsort in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße ca. 31 km beträgt und die Fahrzeit mit dem Pkw laut Routenplaner 42 Minuten. Weiters wurde eruiert, dass öffentliche Verkehrsmittel und zwar die Autobuslinie Dr. Richard Nr. 228 von Manhartsbrunn nach Floridsdorf verkehrt und die Fahrzeit mit dem Autobus ca. 30 Minuten beträgt. Die Fahrzeit von Wien Floridsdorf nach Wien Karlsplatz mit einmal umsteigen beträgt ca. 15 Minuten.

Laut Pendleranalyse der Arbeiterkammer Niederösterreich von 2005 beträgt der Auspendleranteil im Bezirk Mistelbach 51,8 % insgesamt und davon pendeln 66 % nach Wien.

Die [Beschwerdeführerin] hat laut Abfrage des Hauptverbandes derÖsterreichischen Sozialversicherung vom 03.01.2006 bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.“

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 9

Abs. 2 AlVG aus, die Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin betrage nach dem Routenplaner 40 Minuten, was bei einer

Teilzeitbeschäftigung jedenfalls zumutbar sei. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln

betrage der Zeitbedarf für den Hin- und Rückweg ca. 2 Stunden, auch dies sei

zumutbar. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien dann zumutbar, wenn unter

anderem am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum

Arbeitsplatz zurückzulegen hätten. Nach den Feststellungen aus der Pendleranalyse

seien längere Anfahrtszeiten zum Arbeitsplatz nach Wien ortsüblich und daher im

Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG auch zumutbar. Die Zumutbarkeit der

Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG sei daher sowohl mit öffentlichen Zl. 2006/08/0157 – 4

Verkehrsmitteln als auch mit einem Privat-Pkw gegeben. Es liege der Tatbestand des § 11 AlVG vor, Nachsichtsgründe seien keine gegeben. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine Beschäftigung aufgenommen und es lägen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Die in der Berufung geltend gemachten Gründe (langer Anfahrtsweg zum Arbeitsort, Lösung in der Probezeit) seien, im Gesamtzusammenhang betrachtet, keine berücksichtigungswürdigen Umstände und hätten daher nicht zur Nachsicht führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Sperre des Bezuges von Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin damit begründet, dass diese ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe; es liege kein Nachsichtsgrund vor.

§ 11 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung

BGBl. I Nr. 77/2004 (vgl. § 79 Abs. 78 AlVG) lautet:

„§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Strittig ist vorliegend, ob wegen der von der Beschwerdeführerin benötigten Zeit für den Weg zur Arbeitsstelle ein berücksichtigungswürdiger Fall für eine Nachsicht gegeben ist. Zur Beantwortung dieser – von ihr verneinten – Frage hat die Zl. 2006/08/0157 – 5

belangte Behörde die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG über die zumutbare Wegzeit

für Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstelle herangezogen.

§ 9 Abs. 1 und 2 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung

BGBl. I Nr. 77/2004 (vgl. § 79 Abs. 78 AlVG) lautet:

„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.“

Die für den Beschwerdefall wesentlichen Passagen des besonderen Teiles der

Erläuterungen zur RV, 464 BlgNR XXII. GP, lauten:

„§ 9 Abs. 1 AlVG ist inhaltlich unverändert und wurde lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst. § 9 Abs. 2 AlVG enthält neben den bisherigen, im Abs. 2 erster Satz und im Abs. 4 gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und der der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auslegung des Begriffes ´angemessen entlohnt´ die bisher im Abs. 3 geregelten Komponenten der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und der Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten. Die bisher vorgesehene unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung in Abhängigkeit von der Lage des Arbeitsplatzes innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes führt vielfach zu unbilligen Ergebnissen und soll daher entfallen. Stattdessen soll die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes Zl. 2006/08/0157 – 6

innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn-oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit. Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt.

Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, zB auch den jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder, ergebenden Betreuungsverpflichtungen nicht gefährden. Ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit zumindest für eine übliche, Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 7 AlVG jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, besteht bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, bei Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit.



Die Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2 [gemeint kann nur Satz 2 sein, weil § 11 AlVG in dieser Fassung nur einen Absatz hat] sehen Zl. 2006/08/0157 – 7

weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist. Im Wege der Nachsicht ist eine flexible Handhabung der Mindestdauer der Sanktionen möglich. Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie die im Gesetz angeführten Beispiele zeigen, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung stehen und können nicht nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer Verkürzung der Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall des § 10 und einem nur vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung der Bezugsdauer im Fall des § 11, soll sich nichts ändern.“

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in der Dauer des Arbeitsweges, so diese eine gewisse Zeit überschreitet, einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 11 Satz 2 AlVG sieht. Es ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Beantwortung der Frage, ob die Länge des Arbeitsweges ein Nachsichtsgrund ist, die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG herangezogen hat. Ist nämlich die Beschäftigung wegen eines zu langen Arbeitsweges nicht zumutbar, kann darin auch ein berücksichtigungswürdiger Grund, das Dienstverhältnis freiwillig zu lösen, liegen.

Zu der zuletzt genannten Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht geäußert; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Zweifel an der Konformität dieser Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht entstanden (vgl. in dieser Hinsicht auch Pfeil, DRdA 2006, 100f). Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, unter anderem zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen.

Beide Parteien haben zunächst übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin am 12. und 13. September 2005 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2

2. Spiegelstrich ASVG), sodass die belangte Behörde zu Recht § 11 AlVG (und nicht § 10 Abs. 1 AlVG – vgl. das Erkenntnis vom 15. März 2002, Zl. 2002/08/0040) angewendet hat. Zl. 2006/08/0157 – 8

Zu der im Hinblick auf eine allfällige mittelbare Diskriminierung von Frauen aufgeworfenen Frage, in welchem Verhältnis der letzte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG, der bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit von mindestens eineinhalb Stunden als zumutbar erachtet, zum dritten Satz, wonach für die Voll- und die Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit von einem Viertel der täglichen Arbeitszeit als zumutbar erachtet wird, steht, hat die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bekräftigt. Die belangte Behörde sieht hingegen eine eineinhalbstündige Wegzeit bei 20-stündiger Teilzeitarbeit zusammengefasst deshalb als sozialpolitisch gerechtfertigt an, weil Arbeitsplätze insbesondere in Pendlerregionen in entsprechend großer Entfernung vom Wohnort lägen und daher die Anreise zum und die Abreise vom Arbeitsplatz bei einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zeitintensiver sei, andernfalls Teilzeitbeschäftigungen für Bewohner solcher Regionen gar nicht vermittelt werden könnten.

Die im Verfahren erörterten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erweisen sich bei näherer Betrachtung als unbegründet:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zl. 2006/08/0157 – 9

Der Arbeitslose ist nach der dargestellten Rechtslage zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035, mwN).

Angesichts dessen kann die Regelung des letzten Satzes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht als diskriminierend gewertet werden: Durch sie ist eine Untergrenze für die zumutbare Wegzeit sowohl für eine Teilzeit- als auch für eine Vollzeitbeschäftigung festgelegt worden; demnach müssen alle Vollzeitbeschäftigten eine – in absoluter Dauer gerechnete – längere Wegzeit als Teilzeitbeschäftigte in Kauf nehmen.

Die für eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehene Untergrenze der Wegzeit von eineinhalb Stunden ist auch in sozialpolitischer Hinsicht als gerechtfertigt anzusehen, weil die Arbeitslosenversicherung – wie oben dargestellt – den Zweck verfolgt, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt – als Teil- oder Vollzeitbeschäftigte – zu integrieren. Dies gelingt bei der Teilzeitbeschäftigung nur dann, wenn im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung der Arbeitslose auch eine im Vergleich zur Arbeitszeit relativ längere Mindestwegzeit auf sich nehmen muss. Die belangte Behörde hebt nämlich der Sache nach mit Recht hervor, dass Teilzeitarbeitsplätze im Allgemeinen nicht näher zum Wohnort liegen als Vollzeitarbeitsplätze, sodass andernfalls die Arbeitslosigkeit nicht (oder nur erschwert) durch Annahme einer Teilzeitarbeit beendet werden könnte.

Während also der dritte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 ganz allgemein normiert, dass die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg „tunlich“ (d.h. nach Möglichkeit, aber ohne strikte Grenze) nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen Normalarbeitszeit betragen soll, normiert der fünfte Satz eine jedenfalls zumutbare Zl. 2006/08/0157 – 10

Untergrenze für Vollzeitarbeit und eine zweite Untergrenze für Teilzeitarbeit mit mindestens 20 Wochenstunden. Als Richtwert für die Zumutbarkeit bei Teilzeitarbeit unter einem Ausmaß von mindestens 20 Stunden gilt (soweit das zustehende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und die Beschäftigung damit überhaupt geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden) zunächst nur der dritte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG, nicht aber der fünfte Satz.

Der vierte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG bezieht sich sprachlich auf den dritten Satz und lässt „wesentlich darüber liegende Wegzeiten“ zu. Daraus ergibt sich zweierlei: Es ergibt sich zunächst für den dritten Satz, dass „tunlichst ein Viertel der Normalarbeitszeit“ ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des vierten Satzes nur unwesentlich überschritten werden darf. Für das Verhältnis zum hier strittigen fünften Satz ist aus dem vierten Satz abzuleiten, dass für Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Teil der nach dem vierten Satz zulässigen Überschreitung eines Viertels der Normalarbeitszeit (das wäre im Schnitt nur eine Stunde) durch die Festlegung der Untergrenze von eineinhalb Stunden in einer typisierenden Weise vom Gesetzgeber selbst im fünften Satz bereits ausgeschöpft wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese beiden Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt in der Weise, dass zwar auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden die nach dem fünften Satz jedenfalls zulässige Zeit von eineinhalb Stunden Wegzeit aufgrund des vierten Satzes – bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen – überschritten werden darf, jedoch höchstens bis zu einer Wegzeit von zwei Stunden. Bei Erreichung des Doppelten des nach dem dritten Satz „Tunlichen“ erscheint nämlich der Begriff „wesentliche Überschreitung“ im vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeschöpft: Bei einer Wegzeit von mehr als dem Doppelten eines „Viertels der Normalarbeitszeit“ bei Teilzeitarbeit im Ausmaß von 20 Stunden könnte nicht mehr bloß von einer „Überschreitung“ der genannten – wenn auch nach dem vorstehend Gesagten nicht streng zu verstehenden – Grenze gesprochen werden. Zl. 2006/08/0157 – 11

In welchem Ausmaß Überschreitungen des Viertels der Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden bis hin zur Vollarbeitszeit zulässig sind, insbesondere die in diesem Zusammenhang zu beantwortende Frage, ob diese zulässigen Überschreitungen linear oder nur degressiv ansteigen, kann aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles offen gelassen werden.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist im Beschwerdefall zunächst von dem von der Beschwerdeführerin in der Berufung zugestandenen Umstand, dass ihr für die Fahrten zum und vom Arbeitsplatz ein eigener Pkw zur Verfügung steht, auszugehen. Legt man die darauf bezogenen Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde, wonach die Fahrzeit mit dem Pkw für die in Rede stehende Strecke – ohne Berücksichtigung der für die Parkplatzsuche erforderlichen Zeit – insgesamt 84 Minuten betragen habe, also eine Stunde und 24 Minuten, erweist sich der angefochtene Bescheid schon insofern als inhaltlich rechtswidrig, als die belangte Behörde bei der Berechnung der Wegzeit ausschließlich die reine Fahrzeit berücksichtigt hat, ohne die Zeit für die schon erwähnte Parkplatzsuche und für den jedenfalls erforderlichen Fußweg in ihre Kalkulation mit einzubeziehen. Dies gilt auch für die in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Behörde erörterte Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Außerachtlassung des Weges bis zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel.

Der belangten Behörde sind aber auch Verfahrensfehler unterlaufen, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass – sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt Zl. 2006/08/0157 – 12

genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0010, mwN).

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, ihre tägliche Wegzeit zur und von der Arbeit betrage bis zu drei Stunden, nicht auseinander gesetzt und der Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gegeben, zu den von der belangten Behörde zur Wegzeit ermittelten Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Unklar und daher nicht vergleichbar blieb auch, auf welche Strecken sich die behaupteten und auf welche sich die festgestellten Zeiten beziehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für den Fall der Feststellung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeiten die Wegzeit unzumutbar wäre und damit ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 zweiter Satz AlVG vorläge. Die belangte Behörde geht jedoch mit keinem Wort auf den Unterschied zwischen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Wegzeit und der von der belangten Behörde ermittelten – erheblich geringeren – Wegzeit ein.

Die belangte Behörde hat demnach Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei Zusammentreffen mit anderen Aufhebungsgründen prävaliert jener der inhaltlichen Rechtswidrigkeit; daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ergänzende Feststellungen über die mit dem Pkw und über die mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich erforderliche Wegzeit zu treffen und diese anhand des Maßstabes des § 9 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz AlVG, wie es sich aus der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, zu beurteilen haben. Zl. 2006/08/0157 – 13

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet und da die Umsatzsteuer in diesen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.

W i e n , am 19. September 2007

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